Page 193 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          169

                           und Ausland verwendet. 7  Die Entschädigungsmittel aus dem nationalen und aus
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                           dem kollektiven Fonds sind schließlich ohne Diskriminierung nach Staatsangehö-
                           rigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt zu verteilen. 7
                                                                   761




                           V. Brüsseler  Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die  zivilrechtliche
                           Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

                           Das Brüsseler Seetransport-Übereinkommen von 1971 ist seit dem 15. Juli 1975 in
                           Kraft 7  und hat inzwischen 17 Mitgliedstaaten. 7  Das Übereinkommen hat allein
                                762
                                                                    763
                           das Ziel zu gewährleisten,  dass bei Seebeförderungen von  Kernmaterialien der
                           Reeder von seiner Haftung befreit wird, und stattdessen ausschließlich der Inha-
                           ber einer Kernenergieanlage für nukleare Schäden haftet. 7
                                                                            764
                              Auslöser zur Schaffung dieses Übereinkommens war eine sowohl im Pariser
                           Übereinkommen 7  als auch im Wiener Übereinkommen 7  enthaltene Regelung,
                                                                             766
                                          765
                           nach der zeitlich vorangehende  Beförderungsübereinkommen von  dem Prinzip
                           der Haftungskanalisierung unberührt bleiben. 7  Diese Regelung hatte zur Folge,
                                                                   767
                           dass die Versicherungsunternehmen nicht mehr bereit waren Schäden aus dem
                           Seetransport von Kernmaterialien zu decken, und die Reeder sich daraufhin wei-
                           gerten, Nukleartransporte durchzuführen. 7
                                                               768
                              Das Brüsseler Seetransport-Übereinkommen von 1971 legt nunmehr das Prin-
                           zip der rechtlichen Haftungskanalisierung auf den Kernanlageninhaber auch für
                           den Bereich des Seetransports fest und räumt damit den internationalen Atomhaf-
                           tungs-übereinkommen und gleichwertigen nationalen Atomhaftungsgesetzten den
                           Vorrang ein. 7  Der Reeder wird somit von einer möglichen Haftung für Schäden,
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                           die durch Kernmaterialien während einer Beförderung auf See verursacht werden,
                           befreit. Dadurch wird die wirtschaftlich ungünstige Doppelhaftung von Anlagen-




                           760  Art. XI Abs. 2 EÜ.
                           761  Art. III Abs. 2 EÜ.
                           762  BGBl. 1976 II, S. 307.
                           763  http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=247 (Stand: 08.08.2010). Die Liste
                              ist auf dem Stand vom 31. August 2008. Europäische Mitgliedstaaten sind Belgien, Dänemark,
                              Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Niederlande, Norwegen, Schweden und
                              Spanien. Das Übereinkommen ist abgedruckt in BGBl. 1975 II, 1026 ff.
                           764  Vgl. Präambel des Übereinkommens.
                           765  Art. 6 lit. b) 2. HS PÜ 1982.
                           766  Art. II Abs. 5 S. 2 WÜ 1963.
                           767  Ein besonderes Problem stellten die Beschränkungsübereinkommen für die Seehaftung von 1924
                              und 1957 dar. Erläuternd Gehring/Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 134 f.
                           768  Gehring/Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 136.
                           769  Vgl. Art. 1 Brüsseler Seetransport-Übereinkommen (BSÜ).
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