Page 193 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 169
und Ausland verwendet. 7 Die Entschädigungsmittel aus dem nationalen und aus
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dem kollektiven Fonds sind schließlich ohne Diskriminierung nach Staatsangehö-
rigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt zu verteilen. 7
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V. Brüsseler Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die zivilrechtliche
Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
Das Brüsseler Seetransport-Übereinkommen von 1971 ist seit dem 15. Juli 1975 in
Kraft 7 und hat inzwischen 17 Mitgliedstaaten. 7 Das Übereinkommen hat allein
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das Ziel zu gewährleisten, dass bei Seebeförderungen von Kernmaterialien der
Reeder von seiner Haftung befreit wird, und stattdessen ausschließlich der Inha-
ber einer Kernenergieanlage für nukleare Schäden haftet. 7
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Auslöser zur Schaffung dieses Übereinkommens war eine sowohl im Pariser
Übereinkommen 7 als auch im Wiener Übereinkommen 7 enthaltene Regelung,
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nach der zeitlich vorangehende Beförderungsübereinkommen von dem Prinzip
der Haftungskanalisierung unberührt bleiben. 7 Diese Regelung hatte zur Folge,
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dass die Versicherungsunternehmen nicht mehr bereit waren Schäden aus dem
Seetransport von Kernmaterialien zu decken, und die Reeder sich daraufhin wei-
gerten, Nukleartransporte durchzuführen. 7
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Das Brüsseler Seetransport-Übereinkommen von 1971 legt nunmehr das Prin-
zip der rechtlichen Haftungskanalisierung auf den Kernanlageninhaber auch für
den Bereich des Seetransports fest und räumt damit den internationalen Atomhaf-
tungs-übereinkommen und gleichwertigen nationalen Atomhaftungsgesetzten den
Vorrang ein. 7 Der Reeder wird somit von einer möglichen Haftung für Schäden,
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die durch Kernmaterialien während einer Beförderung auf See verursacht werden,
befreit. Dadurch wird die wirtschaftlich ungünstige Doppelhaftung von Anlagen-
760 Art. XI Abs. 2 EÜ.
761 Art. III Abs. 2 EÜ.
762 BGBl. 1976 II, S. 307.
763 http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=247 (Stand: 08.08.2010). Die Liste
ist auf dem Stand vom 31. August 2008. Europäische Mitgliedstaaten sind Belgien, Dänemark,
Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Niederlande, Norwegen, Schweden und
Spanien. Das Übereinkommen ist abgedruckt in BGBl. 1975 II, 1026 ff.
764 Vgl. Präambel des Übereinkommens.
765 Art. 6 lit. b) 2. HS PÜ 1982.
766 Art. II Abs. 5 S. 2 WÜ 1963.
767 Ein besonderes Problem stellten die Beschränkungsübereinkommen für die Seehaftung von 1924
und 1957 dar. Erläuternd Gehring/Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 134 f.
768 Gehring/Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 136.
769 Vgl. Art. 1 Brüsseler Seetransport-Übereinkommen (BSÜ).