Page 197 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3. Teil: Nationale Haftungsregelungen














                           Die Untersuchungen im Zweiten Teil haben ergeben, dass alle gefahrgutspezifi-
                           schen Übereinkommen 7  völkerrechtlich nicht in Kraft getreten sind. Daher be-
                                               778
                           stimmt sich die Entschädigung für durch grenzüberschreitende Gefahrguttrans-
                           porte verursachte Schäden Dritter weiterhin nach dem vom Internationalen Pri-
                                                                                       779
                           vatrecht des jeweiligen Gerichtsstaates berufenen anwendbaren Recht. 7
                              Im Folgenden sollen die nationalen Haftungsvorschriften dreier ausgewählter
                           europäischer Rechtsordnungen – Deutschland, Frankreich und England – darauf-
                           hin untersucht werden, ob sie für Gefahrguttransporte den Internationalen Über-
                           einkommen  vergleichbare Grundprinzipien vorsehen wie die  verschuldens-
                           unabhängige Haftung  (Gefährdungshaftung),  die ausschließliche Haftung  einer
                           Person (Kanalisierung der Haftung),  die  Beschränkung der Haftung durch
                           Höchstsummen und die Versicherungspflicht.


                           778  CRTD, HNS-Übereinkommen, CRDNI-Entwurf. Der CRDNI-Entwurf ist noch nicht einmal
                              verabschiedet worden. Allein das HNS-Übereinkommen hat Aussicht in absehbarer Zeit in
                              Kraft zu treten. Aber selbst wenn das HNS-Übereinkommen völkerrechtlich in Kraft tritt, be-
                              darf es zur Geltung des Übereinkommens im Hoheitsgebiet der europäischen Staaten der Ratifi-
                              kation.
                           779  Vgl. für Deutschland Art. 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB.
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