Page 197 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3. Teil: Nationale Haftungsregelungen
Die Untersuchungen im Zweiten Teil haben ergeben, dass alle gefahrgutspezifi-
schen Übereinkommen 7 völkerrechtlich nicht in Kraft getreten sind. Daher be-
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stimmt sich die Entschädigung für durch grenzüberschreitende Gefahrguttrans-
porte verursachte Schäden Dritter weiterhin nach dem vom Internationalen Pri-
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vatrecht des jeweiligen Gerichtsstaates berufenen anwendbaren Recht. 7
Im Folgenden sollen die nationalen Haftungsvorschriften dreier ausgewählter
europäischer Rechtsordnungen – Deutschland, Frankreich und England – darauf-
hin untersucht werden, ob sie für Gefahrguttransporte den Internationalen Über-
einkommen vergleichbare Grundprinzipien vorsehen wie die verschuldens-
unabhängige Haftung (Gefährdungshaftung), die ausschließliche Haftung einer
Person (Kanalisierung der Haftung), die Beschränkung der Haftung durch
Höchstsummen und die Versicherungspflicht.
778 CRTD, HNS-Übereinkommen, CRDNI-Entwurf. Der CRDNI-Entwurf ist noch nicht einmal
verabschiedet worden. Allein das HNS-Übereinkommen hat Aussicht in absehbarer Zeit in
Kraft zu treten. Aber selbst wenn das HNS-Übereinkommen völkerrechtlich in Kraft tritt, be-
darf es zur Geltung des Übereinkommens im Hoheitsgebiet der europäischen Staaten der Ratifi-
kation.
779 Vgl. für Deutschland Art. 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB.