Page 199 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 175
Vorschriften vom 19. Juli 2002 (2. SchadÄndG) 7 das zusätzliche Risiko, das der
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Transport von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr mit sich bringt und wel-
ches sich insbesondere in einem größeren Schadensumfang niederschlagen kann,
durch Einführung besonderer Haftungshöchstbeträge 7 berücksichtigt.
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Für die Begründung der allgemeinen Halterhaftung des § 7 StVG für Gefahr-
guttransporte müssen weiterhin alle haftungsbegründenden Voraussetzungen
vorliegen. 7 Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter für Personen- und Sach-
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schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Kfz-Anhängers entste-
hen.
a) Gefährdungshaftung
Die Halterhaftung des § 7 StVG knüpft allein an die Betriebsgefahr des Kraftfahr-
zeugs an und ist somit eine vom Verschulden des Halters unabhängige Gefähr-
dungshaftung. 7 Diese Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken, dass
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derjenige, der durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine besondere Gefahren-
quelle schafft, für die daraus notwendig hervorgehenden, auch bei aller Sorgfalt
unvermeidbaren Schädigungen einzustehen hat. 7
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b) Kraftfahrzeug
Unter den Begriff des Kraftfahrzeugs fallen nach § 1 Abs. 2 StVG alle Landfahr-
zeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu
sein. 7 Seit der Neufassung des § 7 StVG durch das 2. SchadÄndG 7 werden
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auch Anhänger, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu
werden (Kfz-Anhänger), ausdrücklich in die Halterhaftung einbezogen. LKWs
und Tanklastzüge fallen unproblematisch unter den Kraftfahrzeugbegriff des
StVG. Die Halterhaftung des § 7 StVG erstreckt sich ferner auf ausländische
Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, wenn diese an einem Unfall in Deutschland
beteiligt sind. 7
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c) Halter
783 BGBl. 2002 I, S. 2674 ff.
784 § 12 a StVG.
785 BT-Drucks. 14/7752, S. 33.
786 Kuckuk/Werny-Kuckuk, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 1; Krumme-Steffen, Straßenver-
kehrsgesetz, § 7 StVG, Rn. 1; LG München, DAR, 188 (190).
787 OLG Nürnberg, VersR 1978, 1174 (1175).
788 Eine für Gefahrguttransporte nicht relevante Ausnahme enthält § 8 Nr. 1 StVG für Fahrzeuge
mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.
789 BGBl. 2002 I, S. 2674 (2675).
790 Dies ergibt sich aus der Tatortregel des Art. 40 Abs. 1 EGBGB; Dazu auch BGH 23, 65.