Page 199 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                175

                           Vorschriften vom 19. Juli 2002 (2. SchadÄndG) 7   das zusätzliche Risiko, das der
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                           Transport von gefährlichen Gütern im Straßenverkehr mit sich bringt und wel-
                           ches sich insbesondere in einem größeren Schadensumfang niederschlagen kann,
                           durch Einführung besonderer Haftungshöchstbeträge 7  berücksichtigt.
                                                                         784
                              Für die Begründung der allgemeinen Halterhaftung des § 7 StVG für Gefahr-
                           guttransporte müssen weiterhin  alle  haftungsbegründenden Voraussetzungen
                           vorliegen. 7   Nach  § 7 Abs. 1 StVG  haftet  der  Halter  für  Personen-  und  Sach-
                                    785
                           schäden, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Kfz-Anhängers entste-
                           hen.

                           a) Gefährdungshaftung
                           Die Halterhaftung des § 7 StVG knüpft allein an die Betriebsgefahr des Kraftfahr-
                           zeugs an und ist somit eine vom Verschulden des Halters unabhängige Gefähr-
                           dungshaftung. 7  Diese Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken, dass
                                       786
                           derjenige, der durch den Betrieb seines Kraftfahrzeugs eine besondere Gefahren-
                           quelle schafft, für die daraus notwendig hervorgehenden, auch bei aller Sorgfalt
                           unvermeidbaren Schädigungen einzustehen hat. 7
                                                                    787

                           b) Kraftfahrzeug
                           Unter den Begriff des Kraftfahrzeugs fallen nach § 1 Abs. 2 StVG alle Landfahr-
                           zeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu
                           sein. 7  Seit der Neufassung  des § 7  StVG durch das  2. SchadÄndG 7  werden
                               788
                                                                                        789
                           auch Anhänger, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu
                           werden  (Kfz-Anhänger), ausdrücklich in die Halterhaftung einbezogen. LKWs
                           und Tanklastzüge fallen unproblematisch unter den Kraftfahrzeugbegriff des
                           StVG.  Die  Halterhaftung des § 7 StVG erstreckt sich  ferner auf ausländische
                           Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, wenn diese an einem Unfall in Deutschland
                           beteiligt sind. 7
                                       790

                           c) Halter



                           783  BGBl. 2002 I, S. 2674 ff.
                           784  § 12 a StVG.
                           785  BT-Drucks. 14/7752, S. 33.
                           786  Kuckuk/Werny-Kuckuk, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 1; Krumme-Steffen, Straßenver-
                              kehrsgesetz, § 7 StVG, Rn. 1; LG München, DAR, 188 (190).
                           787  OLG Nürnberg, VersR 1978, 1174 (1175).
                           788  Eine für Gefahrguttransporte nicht relevante Ausnahme enthält § 8 Nr. 1 StVG für Fahrzeuge
                              mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h.
                           789  BGBl. 2002 I, S. 2674 (2675).
                           790  Dies ergibt sich aus der Tatortregel des Art. 40 Abs. 1 EGBGB; Dazu auch BGH 23, 65.
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