Page 204 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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180                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        Haftpflicht-versicherungs-Richtlinie,  wurden diese Haftungshöchstsummen  ein
                                             816
                        weiteres Mal angehoben. 8
                           Die Anwendung der Haftungshöchstbeträge des § 12 a StVG setzt allerdings
                        voraus, dass der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter be-
                        gründenden  Eigenschaften  verursacht  worden  ist,  § 12 a Abs. 1 S. 1 letzter
                        HS StVG. Es muss sich also die besondere Gefährlichkeit des beförderten Gutes
                        in dem Schaden realisiert haben. Ist der Schaden nur durch die gewöhnliche Be-
                        triebsgefahr verursacht worden, beschränkt sich die Halterhaftung auch bei Ge-
                        fahrguttransporten auf die in § 12 StVG bestimmten allgemeinen Höchstsum-
                        men. 8
                            817


                        aa) Gefährliche Güter i.S.d. Straßenverkehrsgesetzes
                        Unter den  Begriff „gefährliche  Güter“ im Sinne des StVG fallen  nach
                        § 12 a Abs. 2 StVG alle Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Stra-
                        ße nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom
                        30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter  auf
                        der Straße (ADR) in der jeweils geltenden Fassung verboten oder nur unter be-
                        stimmten Bedingungen gestattet ist.


                        bb) Haftungshöchstbeträge
                        Bei der Bestimmung der  Haftungshöchstgrenzen für Gefahrguttransporte wird
                        zwischen Personen- und Sachschäden differenziert. Im Fall der Tötung oder Ver-
                        letzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter
                        nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Milli-
                        onen  Euro.  Die Haftungshöchstbeträge für Personenschäden durch  Gefahrgut-
                        transporte sind also doppelt so hoch wie die allgemeinen Haftungshöchstgrenzen
                        nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG.
                           Bei der summenmäßigen Htungsbeschränkung für Sachschäden ist zwischen
                        Schäden an unbeweglichen Sachen und Schäden an beweglichen Sachen zu unter-
                        scheiden. Bei  der  gefahrgutbedingten Beschädigung  unbeweglicher Sachen wird
                        nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StVG bis zu einem Betrag von zehn Millionen Euro
                        gehaftet. Hintergrund dieser Neuregelung war die Tatsache, dass Gefahrgutunfälle
                        verstärkt zu  Schäden an  unbeweglichen Sachen führen können, insbesondere
                        durch Kontaminierung des Bodens, der  Gewässer oder gar des Grundwassers
                        durch auslaufende Chemikalien etc.; derartige Umweltschäden nehmen schnell ein





                        816  BT-Drucks. 16/5551, S. 18 f.
                        817  Vgl. Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, Kapitel 1 Rn. 75.
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