Page 204 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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180 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
Haftpflicht-versicherungs-Richtlinie, wurden diese Haftungshöchstsummen ein
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weiteres Mal angehoben. 8
Die Anwendung der Haftungshöchstbeträge des § 12 a StVG setzt allerdings
voraus, dass der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beförderten Güter be-
gründenden Eigenschaften verursacht worden ist, § 12 a Abs. 1 S. 1 letzter
HS StVG. Es muss sich also die besondere Gefährlichkeit des beförderten Gutes
in dem Schaden realisiert haben. Ist der Schaden nur durch die gewöhnliche Be-
triebsgefahr verursacht worden, beschränkt sich die Halterhaftung auch bei Ge-
fahrguttransporten auf die in § 12 StVG bestimmten allgemeinen Höchstsum-
men. 8
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aa) Gefährliche Güter i.S.d. Straßenverkehrsgesetzes
Unter den Begriff „gefährliche Güter“ im Sinne des StVG fallen nach
§ 12 a Abs. 2 StVG alle Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der Stra-
ße nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße (ADR) in der jeweils geltenden Fassung verboten oder nur unter be-
stimmten Bedingungen gestattet ist.
bb) Haftungshöchstbeträge
Bei der Bestimmung der Haftungshöchstgrenzen für Gefahrguttransporte wird
zwischen Personen- und Sachschäden differenziert. Im Fall der Tötung oder Ver-
letzung eines oder mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter
nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG bis zu einem Betrag von insgesamt zehn Milli-
onen Euro. Die Haftungshöchstbeträge für Personenschäden durch Gefahrgut-
transporte sind also doppelt so hoch wie die allgemeinen Haftungshöchstgrenzen
nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVG.
Bei der summenmäßigen Htungsbeschränkung für Sachschäden ist zwischen
Schäden an unbeweglichen Sachen und Schäden an beweglichen Sachen zu unter-
scheiden. Bei der gefahrgutbedingten Beschädigung unbeweglicher Sachen wird
nach § 12 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StVG bis zu einem Betrag von zehn Millionen Euro
gehaftet. Hintergrund dieser Neuregelung war die Tatsache, dass Gefahrgutunfälle
verstärkt zu Schäden an unbeweglichen Sachen führen können, insbesondere
durch Kontaminierung des Bodens, der Gewässer oder gar des Grundwassers
durch auslaufende Chemikalien etc.; derartige Umweltschäden nehmen schnell ein
816 BT-Drucks. 16/5551, S. 18 f.
817 Vgl. Böhme/Biela, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, Kapitel 1 Rn. 75.