Page 209 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                185

                           Hinsichtlich der Verjährung verweist § 14 StVG auf die Vorschriften des Bürgerli-
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                           chen Gesetzbuches (§§ 194 ff. BGB). 8

                           2. Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 StVG

                           Neben dem Halter kann bei Gefahrgutunfällen im Straßenverkehr auch der Kraft-
                           fahrzeug- oder Anhängerführer nach § 18 StVG zur Haftung herangezogen wer-
                           den. Dieser haftet nach § 18 Abs. 1 StVG grundsätzlich nach den gleichen Vor-
                           aussetzungen wie der Halter, allerdings mit dem entscheidenden Unterschied, dass
                           er nur mangels Nachweises fehlenden Verschuldens (vermutete Verschuldenshaf-
                           tung) haftet; es handelt sich also um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter
                           Beweislast. 8  Der Fahrer muss beweisen,  dass er die gewöhnliche, im Verkehr
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                           erforderliche Sorgfalt angewandt hat (§ 276 BGB). 8  Da die im Verkehr erforder-
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                           liche Sorgfalt umso größere Vorsichtsmaßnahmen erfordert, je größer die Gefahr
                           ist, der begegnet werden soll, 8  können sich die aus einem Gefahrguttransport
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                           ergebenden besonderen Umstände oder Risiken u.U. verschärfend auf die erfor-
                           derliche Sorgfalt des Fahrzeugführers auswirken 8 .
                                                                    837
                              § 18 Abs. 2 StVG stellt ferner durch die Verweisung auf § 16 StVG ausdrück-
                           lich klar, dass weiterhin Ansprüche aus anderen Gesetzen, wie z.B. Ansprüche aus
                           unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), geltend gemacht werden können.
                              Seit dem Änderungsgesetz vom 19.07.2002 8  haftet  auch der Führer eines
                                                                     838
                           Anhängers nach § 18 Abs. 1 StVG für vermutetes Verschulden. Die Haftung des
                           Anhängerführers umfasst auch die Fälle, in denen sich der Anhänger vom ziehen-
                           den Kraftfahrzeug löst oder abgestellt wird. 8
                                                                839
                              Der Fahrzeugführer ist nach § 1 PflVG über die vom Halter abzuschließende
                           Haftpflichtversicherung mitversichert.
                              Handelt es sich bei dem Fahrzeugführer um einen angestellten Lkw-Fahrer ei-
                           nes Transportunternehmens, haftet neben diesem der Geschäftsherr den Unfall-
                           geschädigten nach § 831 BGB,  es sei denn, er  führt  den Entlastungsbeweis für
                           fehlendes Auswahl- und  Überwachungsverschulden. 8  Im Verhältnis zwischen
                                                                         840

                           833  Der Wortlaut des § 14 StVG ist insoweit irreführend, als dass auf die „für unerlaubte Handlungen
                              geltenden Verjährungsvorschriften des BGB“ verwiesen wird. Durch das Schuldrechts-
                              modernisierungsgesetz vom 26.11.2001 (BGBl. 2001 I, S. 3138 ff.) wurde der § 852 Abs. 1 und 2
                              BGB a.F. jedoch gestrichen. § 14 StVG ist nunmehr als Verweisung auf die geltenden Verjäh-
                              rungsvorschriften §§ 194 ff. BGB zu verstehen; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht,
                              § 14 StVG, Rn. 1.
                           834  Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 18 StVG Rn. 1.
                           835  OLG Hamm, NZV 2000, 376; OLG Karlsruhe, VersR 1982, 450 f.; genauer Hentschel-König,
                              Straßenverkehrsrecht, § 18 StVG Rn. 4.
                           836  Vgl. RGZ 147, 353 (356).
                           837  Vgl. Schünemann, TranspR 1992, 53 (54).
                           838  BGBl. 2002 I, S. 2674 ff.
                           839  BT-Drucks. 14/8780, S. 23; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 18 StVG Rn. 2.
                           840  Zur Haftung nach § 831 BGB ausführlich unter 3. Teil A IV 3.
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