Page 209 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 185
Hinsichtlich der Verjährung verweist § 14 StVG auf die Vorschriften des Bürgerli-
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chen Gesetzbuches (§§ 194 ff. BGB). 8
2. Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 StVG
Neben dem Halter kann bei Gefahrgutunfällen im Straßenverkehr auch der Kraft-
fahrzeug- oder Anhängerführer nach § 18 StVG zur Haftung herangezogen wer-
den. Dieser haftet nach § 18 Abs. 1 StVG grundsätzlich nach den gleichen Vor-
aussetzungen wie der Halter, allerdings mit dem entscheidenden Unterschied, dass
er nur mangels Nachweises fehlenden Verschuldens (vermutete Verschuldenshaf-
tung) haftet; es handelt sich also um eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter
Beweislast. 8 Der Fahrer muss beweisen, dass er die gewöhnliche, im Verkehr
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erforderliche Sorgfalt angewandt hat (§ 276 BGB). 8 Da die im Verkehr erforder-
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liche Sorgfalt umso größere Vorsichtsmaßnahmen erfordert, je größer die Gefahr
ist, der begegnet werden soll, 8 können sich die aus einem Gefahrguttransport
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ergebenden besonderen Umstände oder Risiken u.U. verschärfend auf die erfor-
derliche Sorgfalt des Fahrzeugführers auswirken 8 .
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§ 18 Abs. 2 StVG stellt ferner durch die Verweisung auf § 16 StVG ausdrück-
lich klar, dass weiterhin Ansprüche aus anderen Gesetzen, wie z.B. Ansprüche aus
unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), geltend gemacht werden können.
Seit dem Änderungsgesetz vom 19.07.2002 8 haftet auch der Führer eines
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Anhängers nach § 18 Abs. 1 StVG für vermutetes Verschulden. Die Haftung des
Anhängerführers umfasst auch die Fälle, in denen sich der Anhänger vom ziehen-
den Kraftfahrzeug löst oder abgestellt wird. 8
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Der Fahrzeugführer ist nach § 1 PflVG über die vom Halter abzuschließende
Haftpflichtversicherung mitversichert.
Handelt es sich bei dem Fahrzeugführer um einen angestellten Lkw-Fahrer ei-
nes Transportunternehmens, haftet neben diesem der Geschäftsherr den Unfall-
geschädigten nach § 831 BGB, es sei denn, er führt den Entlastungsbeweis für
fehlendes Auswahl- und Überwachungsverschulden. 8 Im Verhältnis zwischen
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833 Der Wortlaut des § 14 StVG ist insoweit irreführend, als dass auf die „für unerlaubte Handlungen
geltenden Verjährungsvorschriften des BGB“ verwiesen wird. Durch das Schuldrechts-
modernisierungsgesetz vom 26.11.2001 (BGBl. 2001 I, S. 3138 ff.) wurde der § 852 Abs. 1 und 2
BGB a.F. jedoch gestrichen. § 14 StVG ist nunmehr als Verweisung auf die geltenden Verjäh-
rungsvorschriften §§ 194 ff. BGB zu verstehen; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht,
§ 14 StVG, Rn. 1.
834 Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 18 StVG Rn. 1.
835 OLG Hamm, NZV 2000, 376; OLG Karlsruhe, VersR 1982, 450 f.; genauer Hentschel-König,
Straßenverkehrsrecht, § 18 StVG Rn. 4.
836 Vgl. RGZ 147, 353 (356).
837 Vgl. Schünemann, TranspR 1992, 53 (54).
838 BGBl. 2002 I, S. 2674 ff.
839 BT-Drucks. 14/8780, S. 23; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 18 StVG Rn. 2.
840 Zur Haftung nach § 831 BGB ausführlich unter 3. Teil A IV 3.