Page 214 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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190 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
werden die Grundstücksschäden nicht auf die Haftungshöchstgrenze von
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300.000 Euro angerechnet. 8
Die unbeschränkte Haftung für Grundstücksschäden kommt gerade auch den
durch Gefahrguttransporte geschädigten Unfallopfern zugute, denn Gefahrgut-
transport-unfälle führen neben Gebäudeschäden häufig auch zur Kontaminierung
des Bodens oder gar des Grundwassers.
h) Versicherungspflicht
Anders als für Kraftfahrzeuge gab es lange Zeit für Bahnen keine bundesweite
Versicherungspflicht. 8 Grund dafür war nicht die mangelnde Gefährlichkeit der
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Bahnen, sondern die Tatsache, dass die Bahnunternehmer sich weitgehend freiwil-
lig versichert haben oder dass sie als Teile der öffentlichen Hand – wie insbeson-
dere die frühere Deutsche Bundesbahn - als sog. Selbstversicherer die Haftpflicht-
ansprüche der Geschädigten mit eigenen gesicherten Mitteln befriedigen konn-
ten. 8
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Erst zum 31.12.1995 wurde durch die aufgrund Art. 26 Abs. 1 Nr. 8 des All-
gemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erlassene Verordnung über die Haftpflicht-
versicherung der Eisenbahnen vom 21.12.1995 (EBHaftpflV) 8 eine bundesweite
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Versicherungspflicht für Eisenbahnen eingeführt. Als Begründung wurde die An-
gleichung der Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Eisenbahn-
verkehrsunternehmen angeführt, die seit der Neuordnung des Eisenbahnwesens
aufgrund des Eisenbahnneuordnungsgesetzes und dem damit beschlossenen AEG
vom 27.12.1993 nach dessen § 14 Abs. 1 erstmalig einen diskriminierungsfreien
Zugang zur Infrastruktur anderer öffentlicher Eisenbahnen haben und dadurch
ein einheitlicher Eisenbahnmarkt entstanden ist. 8 Die durch die Verordnung neu
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eingeführte Versicherungspflicht wurde drei Jahre später durch das am 01.09.1998
in Kraft getretene Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften im
Eisenbahnbereich vom 25.08.1998 8 in zwei wesentlichen Punkten geändert:
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Erstens wurde der Kreis der versicherungspflichtigen Unternehmen neu be-
stimmt, zweitens wurde der Umfang der Versicherungspflicht erweitert.
Nach § 1 Abs. 1 EBHaftplfV sind nunmehr die Eisenbahnverkehrsunterneh-
men und Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet, eine Haftpflichtversi-
cherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursach-
ten Personen- und Sachschäden bei einem dazu befugten inländischen Versicherer
865 Vgl. BGHZ 20, 85 (87).
866 Nur vereinzelt sah die Landesgesetzgebung eine Versicherungspflicht für Bahnen vor, so z.B. der
inzwischen aufgehobene Art. 14 BayEGB. Filthaut, Haftpflichtgesetz, Einleitung Rn. 14;
Filthaut, NZV 1999, 71.
867 Filthaut, NZV 1999, 71; vgl. BR-Drucks. 754/95, S. 5.
868 BGBl. 1995 I, S. 2101; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.08.2005, BGBl. 2005 I,
S. 2270 f.
869 BR-Drucks. 754/95, S. 6 f.; BT-Drucks. 13/10867, S. 5.
870 BGBl. 1998 I, S. 2431.