Page 214 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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190                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        werden  die Grundstücksschäden nicht auf die  Haftungshöchstgrenze von
                                               865
                        300.000 Euro angerechnet. 8
                           Die unbeschränkte Haftung für Grundstücksschäden kommt gerade auch den
                        durch Gefahrguttransporte geschädigten Unfallopfern zugute, denn Gefahrgut-
                        transport-unfälle führen neben Gebäudeschäden häufig auch zur Kontaminierung
                        des Bodens oder gar des Grundwassers.

                        h) Versicherungspflicht
                        Anders als für Kraftfahrzeuge gab es lange Zeit für Bahnen keine bundesweite
                        Versicherungspflicht. 8  Grund dafür war nicht die mangelnde Gefährlichkeit der
                                          866
                        Bahnen, sondern die Tatsache, dass die Bahnunternehmer sich weitgehend freiwil-
                        lig versichert haben oder dass sie als Teile der öffentlichen Hand – wie insbeson-
                        dere die frühere Deutsche Bundesbahn - als sog. Selbstversicherer die Haftpflicht-
                        ansprüche der Geschädigten mit eigenen gesicherten Mitteln befriedigen konn-
                        ten. 8
                           867
                           Erst zum 31.12.1995 wurde durch die aufgrund Art. 26 Abs. 1 Nr. 8 des All-
                        gemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erlassene Verordnung über die Haftpflicht-
                        versicherung der Eisenbahnen vom 21.12.1995 (EBHaftpflV) 8  eine bundesweite
                                                                             868
                        Versicherungspflicht für Eisenbahnen eingeführt. Als Begründung wurde die An-
                        gleichung der Wettbewerbsbedingungen für die  verschiedenen Eisenbahn-
                        verkehrsunternehmen angeführt, die seit der Neuordnung des Eisenbahnwesens
                        aufgrund des Eisenbahnneuordnungsgesetzes und dem damit beschlossenen AEG
                        vom 27.12.1993 nach dessen § 14 Abs. 1 erstmalig einen diskriminierungsfreien
                        Zugang zur  Infrastruktur anderer öffentlicher  Eisenbahnen haben und  dadurch
                        ein einheitlicher Eisenbahnmarkt entstanden ist. 8  Die durch die Verordnung neu
                                                                 869
                        eingeführte Versicherungspflicht wurde drei Jahre später durch das am 01.09.1998
                        in Kraft getretene Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften im
                        Eisenbahnbereich vom 25.08.1998 8  in  zwei wesentlichen Punkten geändert:
                                                       870
                        Erstens wurde der Kreis der versicherungspflichtigen Unternehmen neu be-
                        stimmt, zweitens wurde der Umfang der Versicherungspflicht erweitert.
                           Nach  § 1 Abs. 1 EBHaftplfV  sind  nunmehr  die  Eisenbahnverkehrsunterneh-
                        men und Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet, eine Haftpflichtversi-
                        cherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursach-
                        ten Personen- und Sachschäden bei einem dazu befugten inländischen Versicherer

                        865  Vgl. BGHZ 20, 85 (87).
                        866  Nur vereinzelt sah die Landesgesetzgebung eine Versicherungspflicht für Bahnen vor, so z.B. der
                           inzwischen aufgehobene Art. 14 BayEGB. Filthaut, Haftpflichtgesetz, Einleitung Rn. 14;
                           Filthaut, NZV 1999, 71.
                        867  Filthaut, NZV 1999, 71; vgl. BR-Drucks. 754/95, S. 5.
                        868  BGBl. 1995 I, S. 2101; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.08.2005, BGBl. 2005 I,
                           S. 2270 f.
                        869  BR-Drucks. 754/95, S. 6 f.; BT-Drucks. 13/10867, S. 5.
                        870  BGBl. 1998 I, S. 2431.
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