Page 211 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                187

                           c) Betriebsunternehmer
                           Die Haftung nach § 1 HaftpflG obliegt allein dem Bahnbetriebsunternehmer.
                           Eine  besondere Haftung des Führers eines Schienenbahnfahrzeugs kennt das
                           HaftpflG anders als das StVG (§ 18) nicht. Insofern kann man wohl schon von
                           einer Kanalisierung der Haftung auf den Betriebsunternehmer sprechen.
                           Betriebsunternehmer ist, wer zur Zeit des Unfalls die tatsächliche Verfügungsge-
                           walt über den  Bahnbetrieb  hat und die Bahn  für eigene Rechnung  betreibt. 8
                                                                                               847
                           Entsprechend dem Halterbegriff des StVG ist auch bei der Bestimmung des Be-
                           triebsunternehmers das Eigentum an  den Bahnanlagen und den übrigen Be-
                           triebsmitteln lediglich ein Indiz für die Unternehmereigenschaft. 8
                                                                                  848
                              Für den das Bundesgebiet überschreitenden Eisenbahnverkehr ist hinsichtlich
                           der Bestimmung des Betriebsunternehmers die Strecke maßgebend, auf der sich
                           der Unfall ereignet hat. 8
                                               849


                           d) Beim Betrieb der Bahn
                           Die Schäden müssen „beim Betrieb“ der Schienen- oder Schwebebahn entstehen.
                           Der Betriebsbegriff im Sinne des HaftpflG deckt sich nicht vollständig mit dem
                           des  § 7 StVG. 8  Er umfasst  alle  technischen  Betriebsvorgänge, die unmittelbar
                                       850
                           zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen einschließlich der sie unmit-
                           telbar vorbereitenden oder abschließenden Handlungen. 8  Dazu gehören neben
                                                                            851
                           der eigentlichen  Beförderungstätigkeit, dem  vorübergehenden Anhalten sowie
                           dem Be- und Entladen von Gütern, wenn die Waggons dabei in Bewegung sind
                           (Betrieb im engeren Sinne), auch die Vorgänge, die der Vorbereitung oder dem
                           Abschluss der Beförderung dienen (Betrieb im weiteren Sinne). 8  Entscheidend
                                                                                   852
                           ist der kausale Zu-sammenhang des Unfalls mit einer bestimmten Betriebshand-
                           lung oder -einrichtung und den damit verbundenen typischen Gefahren, wobei es
                           genügt, dass der Bahnbetrieb eine der mitwirkenden Ursachen war. 8
                                                                                    853
                              Bei Unfällen, die sich während der Beförderung selbst ereignen, wird ein Zu-
                           sammenhang mit einer für den Bahnbetrieb spezifischen Gefahr stets angenom-
                           men. 8   Diese Annahme kommt auch denjenigen zugute, die durch einen Unfall
                               854
                           geschädigt wurden, bei dem sich überwiegend die gefahrgutspezifische  Gefahr
                           verwirklicht hat.

                           847  Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 5 Rn. 17 m.w.N. aus der Rechtspre-
                              chung; Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 30, 32.
                           848  Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 31.
                           849  Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 45 mit weiteren Ausführungen.
                           850  Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Auflage, § 1 HaftpflG Rn. 5.
                           851  Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 5 Rn. 10.
                           852  Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 69 ff.
                           853  Vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 68; vgl. Wussow-Rüge, Unfallhaftpflichtrecht,
                              Kap. 15 Rn. 13 f.
                           854  Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 68 m.w.N. aus der Rechtsprechung.
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