Page 211 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 187
c) Betriebsunternehmer
Die Haftung nach § 1 HaftpflG obliegt allein dem Bahnbetriebsunternehmer.
Eine besondere Haftung des Führers eines Schienenbahnfahrzeugs kennt das
HaftpflG anders als das StVG (§ 18) nicht. Insofern kann man wohl schon von
einer Kanalisierung der Haftung auf den Betriebsunternehmer sprechen.
Betriebsunternehmer ist, wer zur Zeit des Unfalls die tatsächliche Verfügungsge-
walt über den Bahnbetrieb hat und die Bahn für eigene Rechnung betreibt. 8
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Entsprechend dem Halterbegriff des StVG ist auch bei der Bestimmung des Be-
triebsunternehmers das Eigentum an den Bahnanlagen und den übrigen Be-
triebsmitteln lediglich ein Indiz für die Unternehmereigenschaft. 8
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Für den das Bundesgebiet überschreitenden Eisenbahnverkehr ist hinsichtlich
der Bestimmung des Betriebsunternehmers die Strecke maßgebend, auf der sich
der Unfall ereignet hat. 8
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d) Beim Betrieb der Bahn
Die Schäden müssen „beim Betrieb“ der Schienen- oder Schwebebahn entstehen.
Der Betriebsbegriff im Sinne des HaftpflG deckt sich nicht vollständig mit dem
des § 7 StVG. 8 Er umfasst alle technischen Betriebsvorgänge, die unmittelbar
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zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen einschließlich der sie unmit-
telbar vorbereitenden oder abschließenden Handlungen. 8 Dazu gehören neben
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der eigentlichen Beförderungstätigkeit, dem vorübergehenden Anhalten sowie
dem Be- und Entladen von Gütern, wenn die Waggons dabei in Bewegung sind
(Betrieb im engeren Sinne), auch die Vorgänge, die der Vorbereitung oder dem
Abschluss der Beförderung dienen (Betrieb im weiteren Sinne). 8 Entscheidend
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ist der kausale Zu-sammenhang des Unfalls mit einer bestimmten Betriebshand-
lung oder -einrichtung und den damit verbundenen typischen Gefahren, wobei es
genügt, dass der Bahnbetrieb eine der mitwirkenden Ursachen war. 8
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Bei Unfällen, die sich während der Beförderung selbst ereignen, wird ein Zu-
sammenhang mit einer für den Bahnbetrieb spezifischen Gefahr stets angenom-
men. 8 Diese Annahme kommt auch denjenigen zugute, die durch einen Unfall
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geschädigt wurden, bei dem sich überwiegend die gefahrgutspezifische Gefahr
verwirklicht hat.
847 Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 5 Rn. 17 m.w.N. aus der Rechtspre-
chung; Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 30, 32.
848 Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 31.
849 Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 45 mit weiteren Ausführungen.
850 Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Auflage, § 1 HaftpflG Rn. 5.
851 Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 5 Rn. 10.
852 Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 69 ff.
853 Vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 68; vgl. Wussow-Rüge, Unfallhaftpflichtrecht,
Kap. 15 Rn. 13 f.
854 Filthaut, Haftpflichtgesetz, § 1 HaftpflG Rn. 68 m.w.N. aus der Rechtsprechung.