Page 207 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 183
den eine Million Euro und für reine Vermögensschäden 50.000 Euro. Von diesen
Mindestversicherungssummen sind allein die gefahrgutbedingten Sachschäden an
beweglichen Sachen bis zum Haftungshöchstbetrag gedeckt, nicht jedoch die ge-
fahrgutbedingten Personenschäden sowie Sachschäden an unbeweglichen Sachen.
In der Praxis werden jedoch seit langem freiwillig sehr viel höhere Versicherungs-
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summen für Gefahrguttransporte auf der Straße vereinbart. 8 Dies zeigt, dass
selbst die erhöhten Mindestversicherungssummen zur Deckung aus Gefahrgut-
transportunfällen resultierender Ansprüche noch immer zu niedrig sind.
bb) Versicherungsnachweis
Ausländische Fahrzeuge müssen nach § 1 Abs. 2 S. 1 AusfPflVG eine Bescheini-
gung des Versicherers über die Haftpflichtversicherung mitführen.
Für inländische Fahrzeuge ergibt sich der Versicherungsnachweis bereits aus
der Zulassung, denn die Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr wird nach
§ 3 Abs. 1 S. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 8 nur erteilt, wenn eine
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dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung besteht. Der Nachweis über eine entsprechende Versicherung ist bei der
Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen,
§ 23 Abs. 1 S. 1 FZV.
cc) Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer
Der Dritte kann nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG den Versicherer im Rahmen
der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis unmittel-
bar in Anspruch nehmen; er hat also einen Direktanspruch gegen den Versicherer.
Der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer und der Versicherer haften dem
Geschädigten als Gesamtschuldner, § 115 Abs. 1 S. 4 VVG. Einwendungen aus
dem Versicherungsvertrag können dem Anspruch des Dritten grundsätzlich nicht
entgegengehalten werden, § 117 Abs. 1 VVG. Allerdings ist in diesem Fall die
Haftung des Versicherers auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen be-
schränkt, § 117 Abs. 3 S. 1 VVG.
Im Falle der vorsätzlichen widerrechtlichen Herbeiführung des Versicherungs-
falls durch den Versicherungsnehmer (§ 103 VVG) entfällt dagegen der Direktan-
zung der 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie erhöht (BT-Drucks. 16/5551,
S. 6, 16 f.).
827 Bereits im Jahre 1983 wurden 100 Millionen DM als Deckungssumme angeboten und später
sogar eine unbegrenzte (illimité) Deckung vereinbart; Lemor, DVWG B 76, S. 175 (182); Brunn,
DVWG B 149, S. 138 (142).
828 BGBl. 2006 I, S. 988 ff.