Page 207 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                183

                           den eine Million Euro und für reine Vermögensschäden 50.000 Euro. Von diesen
                           Mindestversicherungssummen sind allein die gefahrgutbedingten Sachschäden an
                           beweglichen Sachen bis zum Haftungshöchstbetrag gedeckt, nicht jedoch die ge-
                           fahrgutbedingten Personenschäden sowie Sachschäden an unbeweglichen Sachen.
                           In der Praxis werden jedoch seit langem freiwillig sehr viel höhere Versicherungs-
                                                                                827
                           summen für  Gefahrguttransporte  auf der Straße vereinbart. 8  Dies zeigt, dass
                           selbst die erhöhten Mindestversicherungssummen  zur Deckung  aus Gefahrgut-
                           transportunfällen resultierender Ansprüche noch immer zu niedrig sind.


                           bb) Versicherungsnachweis
                           Ausländische Fahrzeuge müssen nach § 1 Abs. 2 S. 1 AusfPflVG eine Bescheini-
                           gung des Versicherers über die Haftpflichtversicherung mitführen.
                              Für inländische Fahrzeuge ergibt sich der Versicherungsnachweis bereits aus
                           der Zulassung, denn die  Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr wird nach
                           § 3 Abs. 1 S. 2  Fahrzeug-Zulassungsverordnung  (FZV) 8  nur erteilt,  wenn eine
                                                                           828
                           dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
                           rung besteht. Der Nachweis über  eine entsprechende Versicherung ist  bei der
                           Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen,
                           § 23 Abs. 1 S. 1 FZV.


                           cc) Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer
                           Der Dritte kann nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG den Versicherer im Rahmen
                           der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis unmittel-
                           bar in Anspruch nehmen; er hat also einen Direktanspruch gegen den Versicherer.
                              Der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer und der Versicherer  haften dem
                           Geschädigten als Gesamtschuldner, § 115 Abs. 1 S. 4 VVG.  Einwendungen  aus
                           dem Versicherungsvertrag können dem Anspruch des Dritten grundsätzlich nicht
                           entgegengehalten werden,  § 117 Abs. 1  VVG. Allerdings ist in diesem Fall die
                           Haftung des Versicherers auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen be-
                           schränkt, § 117 Abs. 3 S. 1 VVG.
                              Im Falle der vorsätzlichen widerrechtlichen Herbeiführung des Versicherungs-
                           falls durch den Versicherungsnehmer (§ 103 VVG) entfällt dagegen der Direktan-





                              zung der 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie erhöht (BT-Drucks. 16/5551,
                              S. 6, 16 f.).
                           827  Bereits im Jahre 1983 wurden 100 Millionen DM als Deckungssumme angeboten und später
                              sogar eine unbegrenzte (illimité) Deckung vereinbart; Lemor, DVWG B 76, S. 175 (182); Brunn,
                              DVWG B 149, S. 138 (142).
                           828  BGBl. 2006 I, S. 988 ff.
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