Page 205 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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3.Teil: Nationale Haftungsregelungen 181
erhebliches Ausmaß an, welches die Anhebung der Haftungshöchstbeträge für
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Schäden an unbeweglichen Sachen um das Zehnfache rechtfertigt. 8
Werden jedoch trotz gefahrgutbedingter Schädigung keine unbeweglichen Sa-
chen beschädigt, bleibt es bei der allgemeinen Haftungshöchstgrenze für Sach-
schäden nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StVG. Dies ergibt sich aus
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§ 12 a Abs. 1 S. 2 StVG. 8 Bei der gefahrgutbedingten Schädigung beweglicher
Sachen haftet der Halter somit nur bis zu einem Betrag von einer Million Eu-
ro.Übersteigen die ersatzpflichtigen Schäden den Haftungshöchstbetrag, werden
die einzelnen Schadensersatzansprüche in dem Verhältnis, in welchem ihr Ge-
samtbetrag zu dem Höchstbetrag steht, gekürzt, § 12 a Abs. 5 i.V.m.
§ 12 Abs. 2 StVG. Allerdings können neben den straßenverkehrsrechtlichen An-
sprüchen auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), soweit ein
Verschulden des Schädigers vorliegt, in weitergehendem Umfang geltend gemacht
werden, wie § 16 StVG ausdrücklich klarstellt.
cc) Ausnahmen der Geltung der höheren Haftungshöchstbeträge
Die nach § 12 a Abs. 1 StVG erhöhten Haftungshöchstbeträge gelten nicht, wenn
der Transport von gefährlichen Gütern nach den öffentlich-rechtlichen Gefahr-
guttransportvorschriften von den besonderen Sicherheitsanforderungen freige-
stellt ist oder nur begrenzte Mengen befördert werden, § 12 a Abs. 3 StVG.
Von den besonderen Haftungshöchstsummen ausgenommen sind ferner
Schäden, die bei der Beförderung gefährlicher Güter innerhalb von Betrieben
entstanden sind, die gefährliche Güter herstellen, be- oder verarbeiten, lagern,
verwenden oder vernichten, soweit die Beförderung auf einem abgeschlossenen
Gelände stattfindet, § 12 a Abs. 4 StVG.
h) Versicherungspflicht
Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ist der Halter eines Kraftfahrzeugs
oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den
Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch
den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und
sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das
Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.
Diese bereits 1939 eingeführte Versicherungspflicht für Kraftfahrzeughalter
wurde durch Ratifikation des Straßburger Übereinkommens vom 20. April 1959
sowie durch Umsetzung verschiedener versicherungsrechtlicher Richtlinien mehr-
818 Vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 34; BT-Drucks. 16/5551, S. 19.
819 BT-Drucks. 14/7752, S. 34; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 12 a StVG Rn. 6.