Page 205 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 205

3.Teil: Nationale Haftungsregelungen                                181

                           erhebliches Ausmaß an, welches die Anhebung der  Haftungshöchstbeträge für
                                                                                    818
                           Schäden an unbeweglichen Sachen um das Zehnfache rechtfertigt. 8
                              Werden jedoch trotz gefahrgutbedingter Schädigung keine unbeweglichen Sa-
                           chen beschädigt, bleibt es  bei der allgemeinen Haftungshöchstgrenze für Sach-
                           schäden   nach    § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StVG.   Dies   ergibt   sich   aus
                                                819
                           § 12 a Abs. 1 S. 2 StVG. 8  Bei der gefahrgutbedingten  Schädigung  beweglicher
                           Sachen haftet der Halter somit nur  bis zu einem  Betrag von einer Million Eu-
                           ro.Übersteigen die ersatzpflichtigen Schäden den Haftungshöchstbetrag, werden
                           die einzelnen Schadensersatzansprüche in dem  Verhältnis, in welchem ihr  Ge-
                           samtbetrag  zu dem Höchstbetrag  steht, gekürzt, § 12 a Abs. 5 i.V.m.
                           § 12 Abs. 2 StVG. Allerdings können neben den straßenverkehrsrechtlichen An-
                           sprüchen auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), soweit ein
                           Verschulden des Schädigers vorliegt, in weitergehendem Umfang geltend gemacht
                           werden, wie § 16 StVG ausdrücklich klarstellt.


                           cc) Ausnahmen der Geltung der höheren Haftungshöchstbeträge
                           Die nach § 12 a Abs. 1 StVG erhöhten Haftungshöchstbeträge gelten nicht, wenn
                           der Transport von gefährlichen Gütern nach den öffentlich-rechtlichen Gefahr-
                           guttransportvorschriften von den  besonderen Sicherheitsanforderungen freige-
                           stellt ist oder nur begrenzte Mengen befördert werden, § 12 a Abs. 3 StVG.
                              Von den besonderen Haftungshöchstsummen ausgenommen sind ferner
                           Schäden, die  bei der  Beförderung gefährlicher Güter innerhalb von Betrieben
                           entstanden sind, die gefährliche  Güter  herstellen, be- oder verarbeiten, lagern,
                           verwenden oder vernichten, soweit die  Beförderung auf einem abgeschlossenen
                           Gelände stattfindet, § 12 a Abs. 4 StVG.


                           h) Versicherungspflicht
                           Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) ist der Halter eines Kraftfahrzeugs
                           oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den
                           Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch
                           den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und
                           sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das
                           Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.
                              Diese bereits 1939 eingeführte Versicherungspflicht für  Kraftfahrzeughalter
                           wurde durch Ratifikation des Straßburger Übereinkommens vom 20. April 1959
                           sowie durch Umsetzung verschiedener versicherungsrechtlicher Richtlinien mehr-



                           818  Vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 34; BT-Drucks. 16/5551, S. 19.
                           819  BT-Drucks. 14/7752, S. 34; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 12 a StVG Rn. 6.
   200   201   202   203   204   205   206   207   208   209   210