Page 202 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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178 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
hängerbetrieb und dem Schaden ein rechtlicher Zurechnungszusammenhang be-
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stehen. 8
e) Haftungsausschluss und Mitverschulden
Der Halter ist nach § 7 Abs. 2 StVG von seiner Haftung befreit, wenn der Unfall
durch höhere Gewalt verursacht wird. Das Ausschlusskriterium der höheren Ge-
walt wurde durch das 2. SchadÄndG 8 eingeführt und löste den bis dahin gelten-
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den Haftungsausschluss des unabwendbaren Ereignisses ab. Durch Einführung
des engeren Ausschlusskriteriums der höheren Gewalt wird die Gefährdungshaf-
tung des Halters ausgedehnt, so dass nur solche Risiken von der Haftung ausge-
schlossen sind, die mit dem Kfz- oder Anhängerbetrieb nichts zu tun haben. 8
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Unter dem Begriff „höhere Gewalt“ versteht man ein außergewöhnliches, be-
triebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen
dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht
und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen
Mitteln auch durch nach den Umständen äußerste, vernünftigerweise zu erwar-
tende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im Hinblick auf
seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht. 8 Die Beweislast für die
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den Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt begründenden Tatsachen trifft
den Halter. 8
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Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitge-
wirkt, ist dieser nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB ausgleichspflichtig.
Bei Diebstahl, Unterschlagung und unbefugtem Gebrauch ist die unbefugte
Person nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG zum Ersatz des Schadens anstelle des Halters
verpflichtet. Hat allerdings in einem solchen Falle der Halter durch sein Verschul-
den die Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht, haftet er neben der unbefugten
Person.
f) Haftungsumfang
Der Halter haftet nach § 7 Abs. 1 StVG für Personen- und Sachschäden. Der
Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung bestimmt sich nach § 10 StVG, bei Körper-
verletzung nach § 11 StVG. 8
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806 Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 10.
807 BGBl. 2002 I, 2674 (2675 ff).
808 Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 31 f.
809 Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 32 m.w.N. aus der Rechtsprechung und
einigen Beispielen.
810 Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 33.
811 Im Einzelnen siehe Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVG Rn. 3 ff.; § 11 StVG
Rn. 1 ff.