Page 202 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 202

178                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        hängerbetrieb und dem Schaden ein rechtlicher Zurechnungszusammenhang be-
                              806
                        stehen. 8

                        e) Haftungsausschluss und Mitverschulden
                        Der Halter ist nach § 7 Abs. 2 StVG von seiner Haftung befreit, wenn der Unfall
                        durch höhere Gewalt verursacht wird. Das Ausschlusskriterium der höheren Ge-
                        walt wurde durch das 2. SchadÄndG 8  eingeführt und löste den bis dahin gelten-
                                                        807
                        den Haftungsausschluss des unabwendbaren Ereignisses ab.  Durch Einführung
                        des engeren Ausschlusskriteriums der höheren Gewalt wird die Gefährdungshaf-
                        tung des Halters ausgedehnt, so dass nur solche Risiken von der Haftung ausge-
                        schlossen sind, die mit dem Kfz- oder Anhängerbetrieb nichts zu tun haben. 8
                                                                                         808
                           Unter dem Begriff „höhere Gewalt“ versteht man ein außergewöhnliches, be-
                        triebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen
                        dritter betriebsfremder Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht
                        und Erfahrung unvorhersehbares  Ereignis, das mit wirtschaftlich erträglichen
                        Mitteln auch  durch nach den Umständen  äußerste, vernünftigerweise zu erwar-
                        tende Sorgfalt nicht verhütet werden kann und das auch nicht im  Hinblick auf
                        seine Häufigkeit in Kauf genommen zu werden braucht. 8  Die Beweislast für die
                                                                        809
                        den  Haftungsausschluss  wegen höherer Gewalt begründenden Tatsachen  trifft
                        den Halter. 8
                                 810
                           Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitge-
                        wirkt, ist dieser nach § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB ausgleichspflichtig.
                           Bei  Diebstahl, Unterschlagung und unbefugtem Gebrauch ist die  unbefugte
                        Person nach § 7 Abs. 3 S. 1 StVG zum Ersatz des Schadens anstelle des Halters
                        verpflichtet. Hat allerdings in einem solchen Falle der Halter durch sein Verschul-
                        den die Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht,  haftet er neben der unbefugten
                        Person.


                        f) Haftungsumfang
                        Der  Halter  haftet  nach § 7 Abs. 1 StVG für Personen- und Sachschäden.  Der
                        Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung bestimmt sich nach § 10 StVG, bei Körper-
                        verletzung nach § 11 StVG. 8
                                               811

                        806  Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 10.
                        807  BGBl. 2002 I, 2674 (2675 ff).
                        808  Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 31 f.
                        809  Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 32 m.w.N. aus der Rechtsprechung und
                           einigen Beispielen.
                        810  Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG Rn. 33.
                        811  Im Einzelnen siehe Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVG Rn. 3 ff.; § 11 StVG
                           Rn. 1 ff.
   197   198   199   200   201   202   203   204   205   206   207