Page 198 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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174 3.Teil: Nationale Haftungsregelungen
In diesen drei Staaten ist das Zweite Römer Haftungsabkommen von 1952 trotz
seines Inkrafttretens ebenfalls nicht anwendbar, da es von keinem der drei Staaten
ratifiziert wurde. 7 Dagegen gehören alle drei Staaten dem Ölhaftungs-
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übereinkommen von 1992, dem Fondsübereinkommen von 1992, dem Zusatz-
fonds von 2003 sowie dem Pariser und Brüsseler Zusatzübereinkommen von
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1982 an. 7 Nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts haben Rege-
lungen in völkerrechtlichen Verträgen, soweit sie unmittelbar anwendbares inner-
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staatliches Recht geworden sind, Vorrang vor dem autonomen Kollisionsrecht. 7
A. Deutschland
Mangels gefahrgutspezifischer Vorschriften kommen im deutschen Recht zu-
nächst die verkehrsträgerspezifischen Vorschriften (§§ 7, 18 StVG, § 1 HaftpflG,
§ 3 BinSchG, § 485 HGB sowie § 33 LuftVG) als Haftungsgrundlagen in Be-
tracht. Ergänzend zu den Regelungen des Pariser Übereinkommens trifft das
deutsche Atomgesetz (AtG) einige Sonderregelungen, die kurz erwähnt werden.
Ferner enthält das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Haftungsvorschrift für die
Änderung der Beschaffenheit des Wassers (§ 22 WHG). Auch an eine Haftung
nach dem Umwelthaftungsgesetz (§ 1 UmweltHG) ist zu denken. Schließlich
kommt unabhängig vom Transportmittel das allgemeine Deliktsrecht (§§ 823 ff.
BGB) zur Anwendung, wobei jeweils das Verhältnis zu den spezielleren Haf-
tungsnormen zu klären ist.
I. Verkehrsträgerspezifische Haftungsvorschriften
1. Haftung des Halters nach § 7 StVG
Soweit Gefahrguttransporte mit einem Kraftfahrzeug erfolgen, kommen die Son-
dervorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Betracht. Diese sind
grundsätzlich auf den allgemeinen Straßenverkehr und dessen besondere Gefähr-
lichkeit zugeschnitten. Allerdings wird seit der Überarbeitung des Straßenver-
kehrsgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatz-rechtlicher
780 Frankreich und Großbritannien haben es nur unterzeichnet. Siehe 2. Teil D.
781 Siehe 2. Teil E und F.
782 Hoffmann, Internationales Privatrecht, § 1 Rn. 75; vgl. Junker, Internationales Privatrecht,
Rn. 15. Für Deutschland wird dieser Vorrang in Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB noch einmal aus-
drücklich klargestellt.