Page 198 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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174                                      3.Teil: Nationale  Haftungsregelungen

                        In diesen drei Staaten ist das Zweite Römer Haftungsabkommen von 1952 trotz
                        seines Inkrafttretens ebenfalls nicht anwendbar, da es von keinem der drei Staaten
                        ratifiziert wurde. 7  Dagegen gehören alle drei Staaten dem  Ölhaftungs-
                                       780
                        übereinkommen von 1992, dem Fondsübereinkommen von 1992,  dem Zusatz-
                        fonds von 2003 sowie dem Pariser und  Brüsseler Zusatzübereinkommen  von
                               781
                        1982 an. 7  Nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts haben Rege-
                        lungen in völkerrechtlichen Verträgen, soweit sie unmittelbar anwendbares inner-
                                                                                            782
                        staatliches Recht geworden sind,  Vorrang vor dem autonomen Kollisionsrecht. 7





                        A. Deutschland

                        Mangels gefahrgutspezifischer Vorschriften kommen im deutschen Recht zu-
                        nächst die verkehrsträgerspezifischen Vorschriften (§§ 7, 18 StVG, § 1 HaftpflG,
                        § 3 BinSchG, § 485 HGB sowie § 33  LuftVG) als  Haftungsgrundlagen in Be-
                        tracht. Ergänzend zu den Regelungen  des Pariser Übereinkommens trifft das
                        deutsche Atomgesetz (AtG) einige Sonderregelungen, die kurz erwähnt werden.
                        Ferner enthält das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Haftungsvorschrift für die
                        Änderung der Beschaffenheit des Wassers (§ 22 WHG). Auch an eine Haftung
                        nach dem Umwelthaftungsgesetz (§ 1 UmweltHG)  ist zu denken. Schließlich
                        kommt unabhängig vom Transportmittel das allgemeine Deliktsrecht (§§ 823 ff.
                        BGB)  zur Anwendung, wobei jeweils  das Verhältnis zu den spezielleren  Haf-
                        tungsnormen zu klären ist.


                        I. Verkehrsträgerspezifische Haftungsvorschriften


                        1. Haftung des Halters nach § 7 StVG
                        Soweit Gefahrguttransporte mit einem Kraftfahrzeug erfolgen, kommen die Son-
                        dervorschriften  des  Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Betracht. Diese  sind
                        grundsätzlich auf den allgemeinen Straßenverkehr und dessen besondere Gefähr-
                        lichkeit zugeschnitten. Allerdings wird  seit der Überarbeitung des Straßenver-
                        kehrsgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatz-rechtlicher

                        780  Frankreich und Großbritannien haben es nur unterzeichnet. Siehe 2. Teil D.
                        781  Siehe 2. Teil E und F.
                        782  Hoffmann, Internationales Privatrecht, § 1 Rn. 75; vgl. Junker, Internationales Privatrecht,
                           Rn. 15. Für Deutschland wird dieser Vorrang in Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB noch einmal aus-
                           drücklich klargestellt.
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