Page 195 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 171
Bis heute ist das Reaktorschiff-Übereinkommen völkerrechtlich nicht in Kraft
getreten, weil es nicht nur zivile Reaktorschiffe, sondern auch die zahlenmäßig
deutlich überwiegenden atomgetriebenen Kriegsschiffe 7 in seinen Geltungsbe-
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reich mit einschließt. 7
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richtet werden, dass die Höhe der Schadensersatzforderungen den Haftungshöchstbetrag über-
schreiten. Mit Blick auf die Übernahme in das deutsche Recht wird das Reaktorschiff-
Übereinkommen in einem Gutachten des Instituts für Völkerrecht der Universität Göttingen
mit dem Titel „Das Brüsseler Übereinkommen von 25. Mai 1962 und das deutsche Atomener-
gierecht“ besprochen.
776 Bereits im Jahre 1962 war das Verhältnis von zivilen Reaktorschiffen zu Kriegsreaktorschiffen 2
zu 45 - 48, im Jahre 1977 wurde das Verhältnis auf 3 zu 250 geschätzt, Hoche, S. 38.
777 Dazu ausführlich Hoche, S. 38 f. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Überein-
kommen bereits am 30. Dezember 1968 wie viele andere Staaten unterzeichnet, aber
bislang nicht ratifiziert. Für das Inkrafttreten des Übereinkommens müssen nach
Art. XXIV Abs. 1 RSÜ mindestens zwei Staaten ihre Ratifikationsurkunden hinterle-
gen, wobei zumindest einer dieser Staaten ein Genehmigungsstaat i.S.d
Art. I Abs. 2 RSÜ sein muss.