Page 190 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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166 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
tion waren die Vereinigten Staaten von Amerika, denn das amerikanische Atom-
haftungsrecht lässt einerseits einen Beitritt zu einem der existierenden Atomhaf-
tungsübereinkommen nicht zu, andererseits sieht es weder für alle Fälle eine ver-
schuldensunabhängige Haftung des Anlageninhabers noch die rechtliche Kanali-
sierung vor. 7 Deshalb wurde in Art. 2 des Anhangs die sogenannte „Grand-
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father-Clause“ aufgenommen, die zwar abstrakt formuliert ist, aber in ihren spezi-
fischen Elementen nur auf das amerikanische Recht anwendbar ist und den Bei-
tritt der USA zum Entschädigungsübereinkommen ohne weitgehende Änderun-
gen des amerikanischen Atomhaftungsrecht ermöglicht. 7
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Bisher ist das Entschädigungsübereinkommen von 13 Staaten unterzeichnet
und von 4 Staaten – darunter auch die USA – ratifiziert worden. 7 Voraussetzung
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für das völkerrechtliche Inkrafttreten ist nach Art. XX Abs. 1 EÜ, dass mindes-
tens fünf Staaten mit einer installierten Kernkraftleistung 7 von mindestens
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400.000 Einheiten das Übereinkommen ratifizieren; dies entspricht ca. 40 % der
weltweit vorhandenen Nuklearkapazität. 7
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Das Entschädigungsübereinkommen wurde insbesondere wegen seiner im De-
tail sehr komplizierten Regelungen und der daraus resultierenden mangelnden
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Praktikabilität kritisiert. 7 Überdies wird die Notwendigkeit eines zusätzlichen
weltweiten Entschädigungsübereinkommens bezweifelt, denn zum einen konkur-
riert das Entschädigungsübereinkommen mit dem regional wirkenden und für
europäische Staaten attraktiveren revidierten Brüsseler Zusatzübereinkommen,
zum anderen ist nicht damit zu rechnen, dass nukleare Unfälle auch auf anderen
Kontinenten große Schäden verursachen, so dass das Bedürfnis für ein globales
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ergänzendes Entschädigungssystem eher gering eingeschätzt wird. 7
736 Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59, Rn. 32; Pelzer,
atw 1998, 391 (394).
737 Pelzer, atw 1998, 391 (394). Zu den Hintergründen der amerikanischen Verhandlungspolitik
Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59, Rn. 32.
738 http://www.iaea.org/Publications/Documents/Conventions/supcomp_status.pdf
(Stand: 08.08.2010). Die Liste ist auf dem Stand vom 21. Mai 2008.
739 Dieser Begriff ist in Art. I lit. j) EÜ definiert.
740 Boulanenkov, Main features of the Convention on Supplementary Compensation for Nuclear
Damage – an overview, in: Reform of Civi Nuclear Liability, Budapest Symposium 1999, S. 161
(170).
741 Pelzer, atw 1998, 391 (395); Heller, atw 2000, 626.
742 Heller, atw 2000, 626; Pelzer, atw 1998, 391 (395 f). Pelzer bedauert, dass das BZÜ 2004 nicht für
die mittel- und osteuropäischen Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens geöffnet wurde
und damit die Chance verpasst wurde, ein gesamteuropäisches Zusatzübereinkommen zu etab-
lieren, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59, Rn. 32 letzter
Satz.