Page 190 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 190

166                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        tion waren die Vereinigten Staaten von Amerika, denn das amerikanische Atom-
                        haftungsrecht lässt einerseits einen Beitritt zu einem der existierenden Atomhaf-
                        tungsübereinkommen nicht zu, andererseits sieht es weder für alle Fälle eine ver-
                        schuldensunabhängige Haftung des Anlageninhabers noch die rechtliche Kanali-
                        sierung vor. 7  Deshalb wurde in Art. 2 des Anhangs die sogenannte  „Grand-
                                  736
                        father-Clause“ aufgenommen, die zwar abstrakt formuliert ist, aber in ihren spezi-
                        fischen Elementen nur auf das amerikanische Recht anwendbar ist und den Bei-
                        tritt der USA zum Entschädigungsübereinkommen ohne weitgehende Änderun-
                        gen des amerikanischen Atomhaftungsrecht ermöglicht. 7
                                                                       737
                           Bisher ist das Entschädigungsübereinkommen von 13 Staaten unterzeichnet
                        und von 4 Staaten – darunter auch die USA – ratifiziert worden. 7  Voraussetzung
                                                                               738
                        für das völkerrechtliche Inkrafttreten ist nach Art. XX Abs. 1 EÜ, dass mindes-
                        tens fünf Staaten mit  einer installierten Kernkraftleistung 7  von mindestens
                                                                             739
                        400.000 Einheiten das Übereinkommen ratifizieren; dies entspricht ca. 40 % der
                        weltweit vorhandenen Nuklearkapazität. 7
                                                          740
                           Das Entschädigungsübereinkommen wurde insbesondere wegen seiner im De-
                        tail sehr komplizierten  Regelungen und  der daraus resultierenden  mangelnden
                                            741
                        Praktikabilität kritisiert. 7  Überdies wird  die Notwendigkeit  eines zusätzlichen
                        weltweiten Entschädigungsübereinkommens bezweifelt, denn zum einen konkur-
                        riert das Entschädigungsübereinkommen  mit dem regional wirkenden und für
                        europäische  Staaten attraktiveren revidierten Brüsseler Zusatzübereinkommen,
                        zum anderen ist nicht damit zu rechnen, dass nukleare Unfälle auch auf anderen
                        Kontinenten große Schäden verursachen, so dass das Bedürfnis für ein globales
                                                                                742
                        ergänzendes Entschädigungssystem eher gering eingeschätzt wird. 7







                        736  Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59, Rn. 32; Pelzer,
                           atw 1998, 391 (394).
                        737  Pelzer, atw 1998, 391 (394). Zu den Hintergründen der amerikanischen Verhandlungspolitik
                           Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59, Rn. 32.
                        738  http://www.iaea.org/Publications/Documents/Conventions/supcomp_status.pdf
                           (Stand: 08.08.2010). Die Liste ist auf dem Stand vom 21. Mai 2008.
                        739  Dieser Begriff ist in Art. I lit. j) EÜ definiert.
                        740  Boulanenkov, Main features of the Convention on Supplementary Compensation for Nuclear
                           Damage – an overview, in: Reform of Civi Nuclear Liability, Budapest Symposium 1999, S. 161
                           (170).
                        741  Pelzer, atw 1998, 391 (395); Heller, atw 2000, 626.
                        742  Heller, atw 2000, 626; Pelzer, atw 1998, 391 (395 f). Pelzer bedauert, dass das BZÜ 2004 nicht für
                           die mittel- und osteuropäischen Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens geöffnet wurde
                           und damit die Chance verpasst wurde, ein gesamteuropäisches Zusatzübereinkommen zu etab-
                           lieren, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59, Rn. 32 letzter
                           Satz.
   185   186   187   188   189   190   191   192   193   194   195