Page 186 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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162 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Pariser Übereinkommen sieht das Wiener Übereinkommen in Art. III für grenz-
überschreitende Kernmaterialtransporte vor, dass der haftende Anlageninhaber
den Beförderer mit einer Bescheinigung zu versehen hat. Ferner kann der Sicher-
heitsleistende unmittelbar von den Geschädigten in Anspruch genommen werden,
wenn das Recht des zuständigen Gerichts dies vorsieht. 7
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Die Regelung der Ausschlussfristen in Art. VI WÜ entspricht bis auf eine Ab-
weichung der des Pariser Übereinkommens. Für die Festsetzung einer kürzeren
Frist in der innerstaatlichen Gesetzgebung sieht Art. VI Abs. 3 WÜ nämlich eine
Mindestfrist von drei Jahren ab Kenntnis oder Kennenmüssen des Schadens und
des Anlageninhabers vor.
2. Wiener Übereinkommen vom 12. September 1997
Das bereits am 4. Oktober 2003 in Kraft getretene Zusatzprotokoll 7 zum Wie-
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ner Übereinkommen vom 12. September 1997 kann ebenfalls über das Gemein-
same Protokoll für Vertragsstaaten des Pariser Übereinkommens zur Anwendung
kommen. Denn Art. I lit. a) des Gemeinsamen Protokolls bestimmt ausdrücklich,
dass der Begriff „Wiener Übereinkommen“ nicht nur das Wiener Übereinkom-
men von 1963 erfasst, sondern auch jede für eine Vertragspartei des Gemeinsa-
men Protokolls in Kraft befindliche Änderung des Übereinkommens. Von den
fünf Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens 1997 gehören bisher nur Lett-
land und Rumänien gleichzeitig auch dem Gemeinsamen Protokoll an. 7 Aller-
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dings sind von den zehn Staaten, die das Zusatzprotokoll von 1997 zum Wiener
Übereinkommen gezeichnet haben, bereits sechs Staaten Vertragsstaaten des Ge-
meinsamen Protokolls. 7
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Das Zusatzprotokoll von 1997 soll wesentliche Mängel des Wiener Überein-
kommens von 1963 beseitigen. 7 Insbesondere enthält es eine ausdrückliche Re-
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710 Art. II Abs. 7 WÜ.
711 Das Zusatzprotokoll ist abrufbar unter:
http://www.iaea.org/Publications/Documents/Conventions/protamend.html (Stand:
08.08.2010).
Nach Art. 21 Abs. 1 ist das Zusatzprotokoll nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde
am 4. Oktober 2003 in Kraft getreten. Vertragsstaaten sind bisher nur Argentinien, Belarus,
Lettland, Marokko und Rumänien. Zehn weitere Staaten haben es unterzeichnet.
http://www.iaea.org/Publications/Documents/Conventions/protamend_status.pdf
(Stand: 08.08.2010).
712 Argentinien und Marokko gehören immerhin zu den Unterzeichnerstaaten des Gemeinsamen
Protokolls.
713 Italien, Litauen, Polen, Tschechien, Ukraine und Ungarn.
714 Zu den Hintergründen, die zur Verabschiedung des Protokolls zur Änderung des Wiener Über-
einkommens geführt haben Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umwelt-
recht 2003, § 59, Rn. 30; Metternich, Auf dem Weg zur Erneuerung der internationalen Atom-
haftungssysteme – Revision des Wiener Übereinkommens, in: Neues Atomenergierecht – Inter-
nationale und nationale Entwicklungen, Baden-Baden 1995, S. 141 ff.