Page 181 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 181

2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          157

                           j) Haftung zweier oder mehrerer Anlageninhaber
                           Artikel 5 PÜ regelt die Fälle, in denen mehrere Anlageninhaber für denselben
                           Schaden haften. Die Haftung mehrerer Anlageninhaber für die Beförderung von
                           Kernmaterialien ist in Art. 5 lit. d) S. 1 HS 2 PÜ geregelt. Dieser bestimmt für den
                           Fall, dass mehrere Anlageninhaber nach diesem Übereinkommen für einen Scha-
                           den haften, der durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit der Beförde-
                           rung von Kernmaterialien auf einem gemeinsamen Beförderungsmittel verursacht
                           worden ist, die Haftung der Anlageninhaber  auf den höchsten  Betrag, der für
                           einen der beteiligten Anlageninhaber nach Art. 7 festgesetzt ist, beschränkt wird.
                              Der Gesamthaftungsbetrag bemisst sich somit nach  dem jeweils  höchsten
                           Haftungshöchstbetrag. In keinem Fall ist aber ein einzelner Inhaber verpflichtet,
                           Schadensersatzleistungen zu erbringen,  die über den für ihn festgesetzten Haf-
                           tungshöchstbetrag  hinausgehen,  Art. 5 lit. d) S. 2 PÜ.  Der  Innenausgleich  zwi-
                           schen den einzelnen haftpflichtigen Anlageninhabern richtet sich nach nationalem
                           Recht. 6
                                 685
                              Für Vertragsstaaten des Brüsseler Zusatzübereinkommens bestimmt Art. 4
                           BZÜ, dass im Falle der Haftung mehrerer Anlageninhaber die bereitzustellenden
                           öffentlichen Mittel auf einen Betrag von insgesamt 300 Millionen SZR beschränkt
                           werden. Da aber bei Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung von
                           Kernmaterialien entstehen, die Haftungshöchstsummen der einzelnen haftpflich-
                           tigen Anlageninhaber nicht kumuliert werden 6 , sondern der Gesamtbetrag sich
                                                                   686
                           nach dem jeweils höchsten Haftungshöchstbetrag bemisst, ist die Bestimmung des
                           Art. 4 BZÜ für Kernmaterialtransporte nicht relevant. Sie wurde denn auch durch
                           das Protokoll von 2004 aufgehoben.


                           3. Aktivlegitimation
                           Die Frage der Anspruchsberechtigung ist im Pariser Übereinkommen nicht gere-
                           gelt. Aus der Präambel, nach der es erklärtes Ziel des Übereinkommens ist, den
                           Personen, die durch ein nukleares Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene
                           und gerechte  Entschädigung zu gewährleisten, ergibt  sich jedoch,  dass alle Ge-
                           schädigten anspruchsberechtigt sind.  Einzelheiten  bestimmen sich  nach dem
                           Recht des zuständigen Gerichts.







                           685  Exposé des Motifs Rn. 20.
                           686  Der Kumulierungsgrundsatz des Art. 5 lit. d) S. 1 H  1 PÜ gilt nur für die in Art. 5 lit. a) – c) PÜ
                              geregelten Fälle der gemeinsamen Haftung mehrerer Anlageninhaber, vgl. Exposé des Motifs,
                              Rn. 20.
   176   177   178   179   180   181   182   183   184   185   186