Page 181 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 157
j) Haftung zweier oder mehrerer Anlageninhaber
Artikel 5 PÜ regelt die Fälle, in denen mehrere Anlageninhaber für denselben
Schaden haften. Die Haftung mehrerer Anlageninhaber für die Beförderung von
Kernmaterialien ist in Art. 5 lit. d) S. 1 HS 2 PÜ geregelt. Dieser bestimmt für den
Fall, dass mehrere Anlageninhaber nach diesem Übereinkommen für einen Scha-
den haften, der durch ein nukleares Ereignis im Zusammenhang mit der Beförde-
rung von Kernmaterialien auf einem gemeinsamen Beförderungsmittel verursacht
worden ist, die Haftung der Anlageninhaber auf den höchsten Betrag, der für
einen der beteiligten Anlageninhaber nach Art. 7 festgesetzt ist, beschränkt wird.
Der Gesamthaftungsbetrag bemisst sich somit nach dem jeweils höchsten
Haftungshöchstbetrag. In keinem Fall ist aber ein einzelner Inhaber verpflichtet,
Schadensersatzleistungen zu erbringen, die über den für ihn festgesetzten Haf-
tungshöchstbetrag hinausgehen, Art. 5 lit. d) S. 2 PÜ. Der Innenausgleich zwi-
schen den einzelnen haftpflichtigen Anlageninhabern richtet sich nach nationalem
Recht. 6
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Für Vertragsstaaten des Brüsseler Zusatzübereinkommens bestimmt Art. 4
BZÜ, dass im Falle der Haftung mehrerer Anlageninhaber die bereitzustellenden
öffentlichen Mittel auf einen Betrag von insgesamt 300 Millionen SZR beschränkt
werden. Da aber bei Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung von
Kernmaterialien entstehen, die Haftungshöchstsummen der einzelnen haftpflich-
tigen Anlageninhaber nicht kumuliert werden 6 , sondern der Gesamtbetrag sich
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nach dem jeweils höchsten Haftungshöchstbetrag bemisst, ist die Bestimmung des
Art. 4 BZÜ für Kernmaterialtransporte nicht relevant. Sie wurde denn auch durch
das Protokoll von 2004 aufgehoben.
3. Aktivlegitimation
Die Frage der Anspruchsberechtigung ist im Pariser Übereinkommen nicht gere-
gelt. Aus der Präambel, nach der es erklärtes Ziel des Übereinkommens ist, den
Personen, die durch ein nukleares Ereignis Schaden erleiden, eine angemessene
und gerechte Entschädigung zu gewährleisten, ergibt sich jedoch, dass alle Ge-
schädigten anspruchsberechtigt sind. Einzelheiten bestimmen sich nach dem
Recht des zuständigen Gerichts.
685 Exposé des Motifs Rn. 20.
686 Der Kumulierungsgrundsatz des Art. 5 lit. d) S. 1 H 1 PÜ gilt nur für die in Art. 5 lit. a) – c) PÜ
geregelten Fälle der gemeinsamen Haftung mehrerer Anlageninhaber, vgl. Exposé des Motifs,
Rn. 20.