Page 178 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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154                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        nach einem bestimmten Beitragsschlüssel auf, bis zur maximalen Entschädigungs-
                                                                            672
                        summe von 1.500 Millionen Euro, Art. 3 lit. b) iii) BZÜ 2004. 6
                           Der Beitragsschlüssel wurde zu Lasten der Staaten mit hoher Nuklearkapazität
                        geändert und bestimmt sich nach Art. 12 lit. a) BZÜ 2004 nur noch zu 35 % nach
                        dem Bruttoinlandproduktes, dafür aber zu 65 % nach der installierten thermischen
                        Leistung.
                           Mit Rücksicht darauf, dass das Pariser Übereinkommen 2004 Mindesthaf-
                        tungs-summen   anstelle  von   Haftungshöchstsummen   vorsieht,  wurde
                        Art. 9 lit. c) BZÜ dahingehend geändert, dass die Vertragsstaaten auch dann zur
                        Zahlung in den Solidarfonds nach der dritten Stufe verpflichtet sind, wenn die
                        Schäden 1.200 Millionen Euro übersteigen, der Inhaber aber selbst noch weiter
                        eigene Mittel zur Verfügung stellen könnte. Diese Änderung berücksichtigt den
                        Umstand, dass andernfalls Vertragsstaaten, die in ihrer Gesetzgebung sehr hohe
                                                                                        673
                        Mindesthaftungs-summen oder sogar eine unbegrenzte Haftung vorsehen 6 , be-
                        nachteiligt würden. 6
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                           Macht ein Vertragsstaat von der in Art. 21 lit. c) PÜ 2004 vorgesehenen Mög-
                        lichkeit eines  Übergangsbetrags Gebrauch („phasing-in“), kann er  nur Vertrags-
                        staat des Brüsseler Zusatzübereinkommens 2004 werden, wenn er sicherstellt, dass
                        die Differenz zwischen dem Haftungsbetrag des Inhabers und 700 Millionen Euro
                        durch andere Mittel gedeckt ist, Art. 3 lit. e) BZÜ 2004.
                           Die Bestimmung des Art. 5 lit. b) BZÜ 1982, nach der die Vertragsstaaten bei
                        Verschulden des haftenden Anlageninhabers die öffentlichen Mittel zurückfordern
                        konnten, wurde ersatzlos gestrichen.


                        h) Versicherungspflicht


                        aa) Art und Umfang der Versicherungspflicht
                        Zur Deckung der nach dem Pariser Übereinkommen vorgesehenen Haftung ist
                        der Anlageninhaber nach  Art. 10 lit. a) PÜ verpflichtet, eine Versicherung oder
                        vergleichbare finanzielle Sicherheit abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Art und
                        Bedingungen der Sicherheit werden von den zuständigen Behörden des Genehmi-
                        gungsstaates bestimmt. 6  Die Höhe der Sicherheit muss dagegen der in Art. 7 PÜ
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                        672  Im Falle des Beitritts neuer Vertragsstaaten zu dem BZÜ 2004 kann der Betrag der dritten Ent-
                           schädigungsstufe in Übereinstimmung mit Art. 12bis BZÜ 2004 erhöht werden.
                        673  Wie z.B. das deutsches Recht.
                        674  Vgl. Rustand, in: Brennpunkte des Atomenergierechts, S. 133 (141 f.).
                        675  Art. 10 lit. a) 2. HS PÜ.
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