Page 178 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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154 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
nach einem bestimmten Beitragsschlüssel auf, bis zur maximalen Entschädigungs-
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summe von 1.500 Millionen Euro, Art. 3 lit. b) iii) BZÜ 2004. 6
Der Beitragsschlüssel wurde zu Lasten der Staaten mit hoher Nuklearkapazität
geändert und bestimmt sich nach Art. 12 lit. a) BZÜ 2004 nur noch zu 35 % nach
dem Bruttoinlandproduktes, dafür aber zu 65 % nach der installierten thermischen
Leistung.
Mit Rücksicht darauf, dass das Pariser Übereinkommen 2004 Mindesthaf-
tungs-summen anstelle von Haftungshöchstsummen vorsieht, wurde
Art. 9 lit. c) BZÜ dahingehend geändert, dass die Vertragsstaaten auch dann zur
Zahlung in den Solidarfonds nach der dritten Stufe verpflichtet sind, wenn die
Schäden 1.200 Millionen Euro übersteigen, der Inhaber aber selbst noch weiter
eigene Mittel zur Verfügung stellen könnte. Diese Änderung berücksichtigt den
Umstand, dass andernfalls Vertragsstaaten, die in ihrer Gesetzgebung sehr hohe
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Mindesthaftungs-summen oder sogar eine unbegrenzte Haftung vorsehen 6 , be-
nachteiligt würden. 6
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Macht ein Vertragsstaat von der in Art. 21 lit. c) PÜ 2004 vorgesehenen Mög-
lichkeit eines Übergangsbetrags Gebrauch („phasing-in“), kann er nur Vertrags-
staat des Brüsseler Zusatzübereinkommens 2004 werden, wenn er sicherstellt, dass
die Differenz zwischen dem Haftungsbetrag des Inhabers und 700 Millionen Euro
durch andere Mittel gedeckt ist, Art. 3 lit. e) BZÜ 2004.
Die Bestimmung des Art. 5 lit. b) BZÜ 1982, nach der die Vertragsstaaten bei
Verschulden des haftenden Anlageninhabers die öffentlichen Mittel zurückfordern
konnten, wurde ersatzlos gestrichen.
h) Versicherungspflicht
aa) Art und Umfang der Versicherungspflicht
Zur Deckung der nach dem Pariser Übereinkommen vorgesehenen Haftung ist
der Anlageninhaber nach Art. 10 lit. a) PÜ verpflichtet, eine Versicherung oder
vergleichbare finanzielle Sicherheit abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Art und
Bedingungen der Sicherheit werden von den zuständigen Behörden des Genehmi-
gungsstaates bestimmt. 6 Die Höhe der Sicherheit muss dagegen der in Art. 7 PÜ
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672 Im Falle des Beitritts neuer Vertragsstaaten zu dem BZÜ 2004 kann der Betrag der dritten Ent-
schädigungsstufe in Übereinstimmung mit Art. 12bis BZÜ 2004 erhöht werden.
673 Wie z.B. das deutsches Recht.
674 Vgl. Rustand, in: Brennpunkte des Atomenergierechts, S. 133 (141 f.).
675 Art. 10 lit. a) 2. HS PÜ.