Page 180 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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156 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
cc) Direktanspruch gegen den Versicherer oder Sicherheitsleistenden
Nach Art. 6 lit. a) 2. HS PÜ kann der Anspruch auf Ersatz eines durch ein nuklea-
res Ereignis verursachten Schaden auch unmittelbar gegen den Versicherer oder
Sicherheitsleistenden geltend gemacht werden, wenn das innerstaatliche Recht dies
vorsieht. Das Übereinkommen überlässt somit die Möglichkeit eines Direktan-
spruchs gegen den Versicherer und die damit zusammenhängenden Fragen (z.B.
Einreden des Versicherers) dem nationalen Recht seiner Vertragsparteien.
i) Rückgriffsrecht des Anlageninhabers
aa) Nach dem Pariser Übereinkommen
Das Pariser Übereinkommen sieht nur in zwei Fällen ein Rückgriffsrecht des An-
lageninhabers vor, Art. 6 lit. f) PÜ: Zum einen kann der Anlageninhaber gegen die
natürliche Person Regress nehmen, die in Schädigungsabsicht 6 eine den nuklea-
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ren Schaden verursachende Handlung oder Unterlassung begangen hat. Von die-
ser Bestimmung ist allerdings ein Rückgriff gegen den Arbeitgeber des Schädigers
nicht erfasst, 6 weshalb dieses Rückgriffsrecht unter wirtschaftlichen Gesichts-
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punkten nur sehr geringe Bedeutung hat 6 .
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Zum anderen steht ihm ein Rückgriffsrecht zu, wenn und soweit dies aus-
drücklich durch Vertrag vorgesehen ist. Ein vertraglich vereinbartes Rückgriffs-
recht kann auch vom Versicherer oder sonstigem Sicherheitsgeber durch Abtre-
tung der Forderung („by way of subrogation“) ausgeübt werden. 6
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bb) Nach dem Brüsseler Zusatzübereinkommen
Das Brüsseler Zusatzübereinkommen bestimmt selbst keine weiteren Rückgriffs-
rechte, verpflichtet jedoch in Art. 5 lit. a) BZÜ den Anlagestaat, die erforderlichen
Rechtsvorschriften zu erlassen, damit diesem und den anderen Vertragsstaaten im
Falle des Einsatzes öffentlicher Mittel das Rückgriffsrecht des Anlageninhabers
zugutekommt.
Das Brüsseler Zusatzübereinkommen von 2004 geht noch weiter. Artikel 5
BZÜ 2004 bestimmt, dass den Vertragsparteien dasselbe Rückgriffsrecht wie dem
haftenden Anlageninhaber automatisch zusteht, soweit öffentliche Mittel bereitge-
stellt wurden.
681 Der Begriff „Schädigungsabsicht“ bedeutet im deutschen Recht Schädigungsvorsatz. Fischerhof-
Pelzer, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Art. 6 PÜ Rn. 9 m.w.N.
682 Exposé des Motifs, Rn. 19 Abs. 1.
683 Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 11.
684 Exposé des Motifs, Rn. 19 Abs. 2.