Page 180 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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156                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        cc) Direktanspruch gegen den Versicherer oder Sicherheitsleistenden
                        Nach Art. 6 lit. a) 2. HS PÜ kann der Anspruch auf Ersatz eines durch ein nuklea-
                        res Ereignis verursachten Schaden auch unmittelbar gegen den Versicherer oder
                        Sicherheitsleistenden geltend gemacht werden, wenn das innerstaatliche Recht dies
                        vorsieht. Das Übereinkommen überlässt somit die Möglichkeit eines Direktan-
                        spruchs gegen den Versicherer und die damit zusammenhängenden Fragen (z.B.
                        Einreden des Versicherers) dem nationalen Recht seiner Vertragsparteien.

                        i) Rückgriffsrecht des Anlageninhabers



                        aa) Nach dem Pariser Übereinkommen
                        Das Pariser Übereinkommen sieht nur in zwei Fällen ein Rückgriffsrecht des An-
                        lageninhabers vor, Art. 6 lit. f) PÜ: Zum einen kann der Anlageninhaber gegen die
                        natürliche Person Regress nehmen, die in Schädigungsabsicht 6  eine den nuklea-
                                                                             681
                        ren Schaden verursachende Handlung oder Unterlassung begangen hat. Von die-
                        ser Bestimmung ist allerdings ein Rückgriff gegen den Arbeitgeber des Schädigers
                        nicht erfasst, 6  weshalb dieses Rückgriffsrecht  unter wirtschaftlichen Gesichts-
                                   682
                        punkten nur sehr geringe Bedeutung hat 6 .
                                                          683
                           Zum anderen steht ihm ein Rückgriffsrecht zu, wenn und soweit dies aus-
                        drücklich durch Vertrag vorgesehen ist.  Ein vertraglich vereinbartes Rückgriffs-
                        recht kann auch vom Versicherer oder sonstigem Sicherheitsgeber durch Abtre-
                        tung der  Forderung („by way of subrogation“) ausgeübt werden. 6
                                                                               684


                        bb) Nach dem Brüsseler Zusatzübereinkommen
                        Das Brüsseler Zusatzübereinkommen bestimmt selbst keine weiteren Rückgriffs-
                        rechte, verpflichtet jedoch in Art. 5 lit. a) BZÜ den Anlagestaat, die erforderlichen
                        Rechtsvorschriften zu erlassen, damit diesem und den anderen Vertragsstaaten im
                        Falle des Einsatzes  öffentlicher Mittel  das Rückgriffsrecht des Anlageninhabers
                        zugutekommt.
                           Das Brüsseler  Zusatzübereinkommen von 2004 geht  noch weiter. Artikel 5
                        BZÜ 2004 bestimmt, dass den Vertragsparteien dasselbe Rückgriffsrecht wie dem
                        haftenden Anlageninhaber automatisch zusteht, soweit öffentliche Mittel bereitge-
                        stellt wurden.


                        681  Der Begriff „Schädigungsabsicht“ bedeutet im deutschen Recht Schädigungsvorsatz. Fischerhof-
                           Pelzer, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Art. 6 PÜ Rn. 9 m.w.N.
                        682  Exposé des Motifs, Rn. 19 Abs. 1.
                        683  Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 11.
                        684  Exposé des Motifs, Rn. 19 Abs. 2.
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