Page 179 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          155

                           festgesetzten Haftungshöhe entsprechen. Haftung und Deckung müssen also
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                           kongruent sein (sogenanntes Kongruenzprinzip). 6
                              Die Vertragsstaaten sind dafür verantwortlich, dass die Inhaber der in ihrem
                           Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlagen jederzeit eine ausreichende Sicherheit auf-
                           rechterhalten. 6  Sie sind daher berechtigt einzugreifen, falls die Gefahr einer un-
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                           zureichenden Deckung  besteht, um nicht völkerrechtlich  haftpflichtig zu wer-
                           den. 6
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                              Die Sicherheit für einen Kernmaterialtransport darf für die Dauer der Beför-
                           derung weder ausgesetzt noch beendet werden, Art. 10 lit. b) S. 2 PÜ. Ferner dür-
                           fen die aus der Sicherheit stammenden Beträge nur für den Ersatz von Schäden
                           herangezogen werden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht worden sind,
                           Art. 10 lit. c) PÜ. Eine Befreiung von der Sicherstellungsverpflichtung für staats-
                           eigene Kernanlagen ist nach dem Pariser Übereinkommen nicht vorgesehen.



                           bb) Nachweis einer ausreichenden Deckung durch Bescheinigung
                           Art. 4 lit. c) PÜ sieht insbesondere für die grenzüberschreitende Beförderung von
                           Kernmaterialien vor, dass der haftende Anlageninhaber den Beförderer mit einer
                           Bescheinigung zu versehen hat, die von dem Sicherheitsleistenden auszustellen ist
                           und alle für die Beförderung relevanten Daten enthält. 6  Diese Bescheinigung gilt
                                                                          679
                           als Nachweis für die Erfüllung der Sicherstellungsverpflichtung, sagt  allerdings
                           nichts über die Bonität des Sicherheitsleitenden  aus  und berechtigt auch nicht
                           automatisch zum Grenzübertritt zwischen den einzelnen Vertragsstaaten. 6  Für
                                                                                           680
                           reine Inlandsbeförderungen kann jede  Vertragspartei die Bescheinigungspflicht
                           ausschließen, Art. 4 lit. c) S. 2 PÜ.





                           676  Dieses Prinzip der Kongruenz von Haftung und Deckung findet sich auch in den später verab-
                              schiedeten Gefahrguttransportübereinkommen und dem Ölhaftungsübereinkommen. Zu den
                              Vor- und Nachteilen des Kongruenzprinzips im Atomhaftungsrecht Pelzer, in: Handbuch zum
                              europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59, Rn. 15.
                           677  Exposé des Motifs, Rn. 49. Im überarbeiteten Pariser Übereinkommen von 2004 ist sogar aus-
                              drücklich in dem neu eingefügten Art. 10 lit. c) bestimmt, dass die Anlagestaaten im Fall der un-
                              zureichenden Deckung für den fehlenden Betrag einzustehen haben.
                           678  Exposé des Motifs, Rn. 49 Abs. 4 ; vgl. Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen,
                              Art. 10, Rn. 2.
                           679  Die Bescheinung muss nach Art. 4 lit. c) PÜ Informationen zur Person des Anlageninhabers,
                              über die Sicherheit, die Kernmaterialien und den Beförderungsweg enthalten sowie die Erklä-
                              rung, dass der bezeichnete Anlageninhaber ein solcher im Sinne des Pariser Übereinkommens
                              ist.
                           680  Fischerhof-Pelzer, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Art. 4 PÜ Rn. 8; Exposé des
                              Motifs, Rn. 33.
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