Page 179 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 155
festgesetzten Haftungshöhe entsprechen. Haftung und Deckung müssen also
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kongruent sein (sogenanntes Kongruenzprinzip). 6
Die Vertragsstaaten sind dafür verantwortlich, dass die Inhaber der in ihrem
Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlagen jederzeit eine ausreichende Sicherheit auf-
rechterhalten. 6 Sie sind daher berechtigt einzugreifen, falls die Gefahr einer un-
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zureichenden Deckung besteht, um nicht völkerrechtlich haftpflichtig zu wer-
den. 6
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Die Sicherheit für einen Kernmaterialtransport darf für die Dauer der Beför-
derung weder ausgesetzt noch beendet werden, Art. 10 lit. b) S. 2 PÜ. Ferner dür-
fen die aus der Sicherheit stammenden Beträge nur für den Ersatz von Schäden
herangezogen werden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht worden sind,
Art. 10 lit. c) PÜ. Eine Befreiung von der Sicherstellungsverpflichtung für staats-
eigene Kernanlagen ist nach dem Pariser Übereinkommen nicht vorgesehen.
bb) Nachweis einer ausreichenden Deckung durch Bescheinigung
Art. 4 lit. c) PÜ sieht insbesondere für die grenzüberschreitende Beförderung von
Kernmaterialien vor, dass der haftende Anlageninhaber den Beförderer mit einer
Bescheinigung zu versehen hat, die von dem Sicherheitsleistenden auszustellen ist
und alle für die Beförderung relevanten Daten enthält. 6 Diese Bescheinigung gilt
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als Nachweis für die Erfüllung der Sicherstellungsverpflichtung, sagt allerdings
nichts über die Bonität des Sicherheitsleitenden aus und berechtigt auch nicht
automatisch zum Grenzübertritt zwischen den einzelnen Vertragsstaaten. 6 Für
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reine Inlandsbeförderungen kann jede Vertragspartei die Bescheinigungspflicht
ausschließen, Art. 4 lit. c) S. 2 PÜ.
676 Dieses Prinzip der Kongruenz von Haftung und Deckung findet sich auch in den später verab-
schiedeten Gefahrguttransportübereinkommen und dem Ölhaftungsübereinkommen. Zu den
Vor- und Nachteilen des Kongruenzprinzips im Atomhaftungsrecht Pelzer, in: Handbuch zum
europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59, Rn. 15.
677 Exposé des Motifs, Rn. 49. Im überarbeiteten Pariser Übereinkommen von 2004 ist sogar aus-
drücklich in dem neu eingefügten Art. 10 lit. c) bestimmt, dass die Anlagestaaten im Fall der un-
zureichenden Deckung für den fehlenden Betrag einzustehen haben.
678 Exposé des Motifs, Rn. 49 Abs. 4 ; vgl. Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen,
Art. 10, Rn. 2.
679 Die Bescheinung muss nach Art. 4 lit. c) PÜ Informationen zur Person des Anlageninhabers,
über die Sicherheit, die Kernmaterialien und den Beförderungsweg enthalten sowie die Erklä-
rung, dass der bezeichnete Anlageninhaber ein solcher im Sinne des Pariser Übereinkommens
ist.
680 Fischerhof-Pelzer, Deutsches Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Art. 4 PÜ Rn. 8; Exposé des
Motifs, Rn. 33.