Page 177 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          153

                           Die Anknüpfung der Haftungshöhe an die zu erlangende Versicherungsdeckung,
                           wie sie in Art. 7 lit. b) i) PÜ 1982 vorgesehen war, ist dagegen nach der Neufas-
                           sung nicht mehr möglich. Die Aufhebung dieser Bestimmung wird dahingehend
                           verstanden, dass sich die Höhe der Haftung nicht länger am Versicherungsmarkt
                           zu orientieren hat, sondern am nuklearen Risiko. 6
                                                                     669
                              In dem neu eingefügten Art. 21 lit. c) PÜ 2004 sieht das Pariser Übereinkom-
                           men 2004 ausnahmsweise die Möglichkeit eines Übergangsbetrages („phasing-in“)
                           in Höhe von mindestens 350 Millionen Euro vor. Diese Möglichkeit darf aber nur
                           von neuen Vertragsstaaten, also solche die nicht Unterzeichnerstaat des Zusatz-
                           protokolls sind, in Anspruch genommen werden, und ihr Beitritt muss nach dem
                           1. Januar 1999 erfolgen. Die seit Annahme des Protokolls (12. Februar 2004) lau-
                           fende und nur fünf Jahre dauernde Übergangsfrist endet am 11. Februar 2009.
                              Gegenüber Nichtvertragsstaaten  gemäß  Art. 2 lit. a) iv) PÜ 2004  können  die
                           Vertragsstaaten zudem niedrigere Mindesthaftungsbeträge festsetzen, soweit der
                           betreffende Nichtvertragsstaat keine Leistungen in entsprechender Höhe auf der
                           Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt, Art. 7 lit. g) PÜ 2004.


                           dd) Nach der Neufassung des Brüsseler Zusatzübereinkommens durch das Proto-
                           koll von 2004
                           Durch das Protokoll von 2004 zum Brüsseler Zusatzübereinkommen wurden die
                           grundsätzliche Struktur des Brüsseler Zusatzübereinkommens sowie die Akzesso-
                           rietät zum Pariser Übereinkommen nicht aufgegeben, sondern lediglich die erfor-
                           derlichen Anpassungen an das überarbeitete Pariser Übereinkommen vorgenom-
                           men. 6
                               670
                              Entsprechend den  neuen  Mindesthaftungssummen des Pariser Übereinkom-
                           mens 2004 sind auch die nach dem Brüsseler Zusatzübereinkommen vorgesehe-
                           nen Entschädigungsmittel  beträchtlich erhöht worden. Die erste Stufe wird in
                           Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen auf mindestens 700 Millionen
                           Euro 6  angehoben, Art. 3 lit. b) i) BZÜ 2004. Auf der zweiten Stufe müssen die
                                671
                           Anlagestaaten nunmehr zusätzliche öffentliche  Mittel bis zur  Höhe von 1.200
                           Millionen Euro bereitstellen (also  maximal  500 Millionen  Euro),  Art. 3 lit. b) ii)
                           BZÜ 2004. Überschreitet ein Schadensfall die Höhe von 1.200 Millionen Euro,
                           bringen auf der dritten Stufe alle Vertragsstaaten gemeinsam weitere 300 Millionen





                           669  Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999, S. 35, Rn. 51; Kissisch, S. 112 f.
                           670  Zur Revision des Brüsseler Zusatzübereinkommen Rustand, The Revision of the Paris/Brussels
                              System: Important Improvements of the International Nuclear Liability Regime – Some re-
                              marks, in: Brennpunkte des Atomenergierechts, hrsg. von Pelzer, S. 133 f., 140 ff.
                           671  Im überarbeiteten Brüsseler Zusatzübereinkommen wird das SZR ebenfalls durch den Euro
                              ersetzt.
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