Page 177 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 153
Die Anknüpfung der Haftungshöhe an die zu erlangende Versicherungsdeckung,
wie sie in Art. 7 lit. b) i) PÜ 1982 vorgesehen war, ist dagegen nach der Neufas-
sung nicht mehr möglich. Die Aufhebung dieser Bestimmung wird dahingehend
verstanden, dass sich die Höhe der Haftung nicht länger am Versicherungsmarkt
zu orientieren hat, sondern am nuklearen Risiko. 6
669
In dem neu eingefügten Art. 21 lit. c) PÜ 2004 sieht das Pariser Übereinkom-
men 2004 ausnahmsweise die Möglichkeit eines Übergangsbetrages („phasing-in“)
in Höhe von mindestens 350 Millionen Euro vor. Diese Möglichkeit darf aber nur
von neuen Vertragsstaaten, also solche die nicht Unterzeichnerstaat des Zusatz-
protokolls sind, in Anspruch genommen werden, und ihr Beitritt muss nach dem
1. Januar 1999 erfolgen. Die seit Annahme des Protokolls (12. Februar 2004) lau-
fende und nur fünf Jahre dauernde Übergangsfrist endet am 11. Februar 2009.
Gegenüber Nichtvertragsstaaten gemäß Art. 2 lit. a) iv) PÜ 2004 können die
Vertragsstaaten zudem niedrigere Mindesthaftungsbeträge festsetzen, soweit der
betreffende Nichtvertragsstaat keine Leistungen in entsprechender Höhe auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt, Art. 7 lit. g) PÜ 2004.
dd) Nach der Neufassung des Brüsseler Zusatzübereinkommens durch das Proto-
koll von 2004
Durch das Protokoll von 2004 zum Brüsseler Zusatzübereinkommen wurden die
grundsätzliche Struktur des Brüsseler Zusatzübereinkommens sowie die Akzesso-
rietät zum Pariser Übereinkommen nicht aufgegeben, sondern lediglich die erfor-
derlichen Anpassungen an das überarbeitete Pariser Übereinkommen vorgenom-
men. 6
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Entsprechend den neuen Mindesthaftungssummen des Pariser Übereinkom-
mens 2004 sind auch die nach dem Brüsseler Zusatzübereinkommen vorgesehe-
nen Entschädigungsmittel beträchtlich erhöht worden. Die erste Stufe wird in
Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen auf mindestens 700 Millionen
Euro 6 angehoben, Art. 3 lit. b) i) BZÜ 2004. Auf der zweiten Stufe müssen die
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Anlagestaaten nunmehr zusätzliche öffentliche Mittel bis zur Höhe von 1.200
Millionen Euro bereitstellen (also maximal 500 Millionen Euro), Art. 3 lit. b) ii)
BZÜ 2004. Überschreitet ein Schadensfall die Höhe von 1.200 Millionen Euro,
bringen auf der dritten Stufe alle Vertragsstaaten gemeinsam weitere 300 Millionen
669 Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999, S. 35, Rn. 51; Kissisch, S. 112 f.
670 Zur Revision des Brüsseler Zusatzübereinkommen Rustand, The Revision of the Paris/Brussels
System: Important Improvements of the International Nuclear Liability Regime – Some re-
marks, in: Brennpunkte des Atomenergierechts, hrsg. von Pelzer, S. 133 f., 140 ff.
671 Im überarbeiteten Brüsseler Zusatzübereinkommen wird das SZR ebenfalls durch den Euro
ersetzt.