Page 172 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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148                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        Nach  Art. 1 lit. a) vii) 4)  PÜ  2004  werden Kosten von Maßnahmen zur Wie-
                        derher-stellung geschädigter Umwelt vom Schadensbegriff erfasst, sofern die
                        Schädigung der Umwelt nicht unbeträchtlich ist und  solche Maßnahmen  auch
                        tatsächlich ergriffen werden oder ergriffen werden sollen. Unter „Maßnahmen zur
                        Wiederherstellung“ fallen nur angemessene Instandsetzungsmaßnahmen, die von
                        den zuständigen  Behörden des betroffenen Staates genehmigt wurden,
                        Art. 1 lit. a) viii) PÜ 2004.
                        Angemessen sind die Maßnahmen nach Art. 1 lit. a) x) PÜ 2004 dann, wenn sie
                        nach dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und verhältnismäßig gelten.
                        Das Übereinkommen selbst beschränkt  sich darauf, in Art. 1 lit. a) x) PÜ 2004
                        einige Kriterien zu nennen, die für die Prüfung der Angemessenheit von dem
                        zuständigen Gericht zu berücksichtigen sind.
                           Keinesfalls erstattungsfähig sind fiktive Kosten und nicht quantifizierbare
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                        Umweltschäden. 6

                        (4) Einkommensverluste
                        Einkommensverluste, die infolge einer erheblichen Umweltschädigung eingetreten
                        sind, sind ebenfalls ersatzfähig. Artikel 1 lit. a) vii) 5) PÜ 2004 bestimmt jedoch,
                        dass diese auf ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Nutzung oder
                        den Genuss der Umwelt zurückzuführen sein müssen. Denkbar sind etwa reine
                        Vermögensschäden in Form von entgangenem Gewinn in der Landwirtschaft und
                        Tourismusbranche. 6
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                        (5) Kosten von Vorsorgemaßnahmen
                        Erstattet werden schließlich auch die Kosten von Vorsorgemaßnahmen und die
                        daraus entstehenden Folgeschäden, Art. 1 lit. a) vii) 6) PÜ 2004. Unter den Begriff
                        “Vorsorgemaßnahmen“ fallen nach der Definition in Art. 1 lit. a) ix) PÜ 2004 nur
                        angemessene 6  und behördlich genehmigte Maßnahmen, die von jemandem nach
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                        dem nuklearen Ereignis oder dem Geschehnis, das zu einer ernsten und unmittel-
                        baren Gefahr eines nuklearen Schadens führt, ergriffen werden, um den Eintritt
                        eines nuklearen Schadens zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.
                        Kosten von Vorsorgemaßnahmen, die getroffen werden, bevor sich ein nuklearer
                        Schaden manifestiert, sind daher ebenfalls ersatzfähig.


                        g) Höhe der Haftung


                        645  Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999, S. 28, Rn. 42; Blobel, Natur und Recht 2005, 137 (140).
                        646  Vgl. Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999, S. 29, Rn. 43.
                        647  Die Angemessenheit der Maßnahmen bestimmt sich gem. Art. 1 lit. a) x) PÜ 2004 wiederum nach
                           dem Recht des zuständigen Gerichts.
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