Page 172 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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148 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Nach Art. 1 lit. a) vii) 4) PÜ 2004 werden Kosten von Maßnahmen zur Wie-
derher-stellung geschädigter Umwelt vom Schadensbegriff erfasst, sofern die
Schädigung der Umwelt nicht unbeträchtlich ist und solche Maßnahmen auch
tatsächlich ergriffen werden oder ergriffen werden sollen. Unter „Maßnahmen zur
Wiederherstellung“ fallen nur angemessene Instandsetzungsmaßnahmen, die von
den zuständigen Behörden des betroffenen Staates genehmigt wurden,
Art. 1 lit. a) viii) PÜ 2004.
Angemessen sind die Maßnahmen nach Art. 1 lit. a) x) PÜ 2004 dann, wenn sie
nach dem Recht des zuständigen Gerichts als geeignet und verhältnismäßig gelten.
Das Übereinkommen selbst beschränkt sich darauf, in Art. 1 lit. a) x) PÜ 2004
einige Kriterien zu nennen, die für die Prüfung der Angemessenheit von dem
zuständigen Gericht zu berücksichtigen sind.
Keinesfalls erstattungsfähig sind fiktive Kosten und nicht quantifizierbare
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Umweltschäden. 6
(4) Einkommensverluste
Einkommensverluste, die infolge einer erheblichen Umweltschädigung eingetreten
sind, sind ebenfalls ersatzfähig. Artikel 1 lit. a) vii) 5) PÜ 2004 bestimmt jedoch,
dass diese auf ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an der Nutzung oder
den Genuss der Umwelt zurückzuführen sein müssen. Denkbar sind etwa reine
Vermögensschäden in Form von entgangenem Gewinn in der Landwirtschaft und
Tourismusbranche. 6
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(5) Kosten von Vorsorgemaßnahmen
Erstattet werden schließlich auch die Kosten von Vorsorgemaßnahmen und die
daraus entstehenden Folgeschäden, Art. 1 lit. a) vii) 6) PÜ 2004. Unter den Begriff
“Vorsorgemaßnahmen“ fallen nach der Definition in Art. 1 lit. a) ix) PÜ 2004 nur
angemessene 6 und behördlich genehmigte Maßnahmen, die von jemandem nach
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dem nuklearen Ereignis oder dem Geschehnis, das zu einer ernsten und unmittel-
baren Gefahr eines nuklearen Schadens führt, ergriffen werden, um den Eintritt
eines nuklearen Schadens zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Kosten von Vorsorgemaßnahmen, die getroffen werden, bevor sich ein nuklearer
Schaden manifestiert, sind daher ebenfalls ersatzfähig.
g) Höhe der Haftung
645 Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999, S. 28, Rn. 42; Blobel, Natur und Recht 2005, 137 (140).
646 Vgl. Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999, S. 29, Rn. 43.
647 Die Angemessenheit der Maßnahmen bestimmt sich gem. Art. 1 lit. a) x) PÜ 2004 wiederum nach
dem Recht des zuständigen Gerichts.