Page 168 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 168
144 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
(Umweltschäden), Einkommensverluste aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der geschädigten Umwelt (Einkom-
mensverluste) sowie die Kosten von Vorsorgemaßnahmen und anderer Verluste
oder Schäden infolge solcher Maßnahmen (Kosten von Vorsorge-maßnahmen).
e) Haftungsausschluss
aa) Nach der geltenden Fassung von 1982
Der Inhaber einer Kernanlage ist für bestimmte Fälle höherer Gewalt von seiner
Haftung befreit. Nach Art. 9 PÜ haftet er nicht für einen durch ein nukleares
Ereignis verursachten Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen
eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Auf-
standes oder, soweit nicht die Gesetzgebung der Vertragsparteien, in deren Ho-
heitsgebiet seine Kernanlage gelegen ist, Gegenteiliges bestimmt, auf eine schwere
Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen ist.
631
Diese Aufzählung ist abschließend. 6 Der Anlageninhaber haftet also weiter-
hin für andere, minder schwere Fälle höherer Gewalt wie auch für Handlungen
Dritter, unabhängig davon, ob es sich dabei um vorhersehbare oder vermeidbare
Ereignisse handelt. 6
632
Terroristische Anschläge auf Kernanlagen oder Kernmaterialtransporte fallen
nicht unter die in Art. 9 PÜ aufgeführten Ausschlussgründe. 6 Der Anlageninha-
633
ber ist daher in solchen Fällen nicht von seiner Haftung befreit. 6 Denn einen
634
Haftungsausschlusstatbestand für nukleare Schäden, die durch die Handlung oder
Unterlassung eines Dritten in Schädigungsabsicht verursacht werden, enthält das
Pariser Übereinkommen – anders als die Gefahrguttransportübereinkommen und
635
auch das Ölhaftungsübereinkommen – gerade nicht. 6
Auch für Schäden, die ganz oder teilweise durch die geschädigte Person selbst
verursacht wurden, muss der Anlageninhaber einstehen. Ein Mitverschulden des
631 Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Art. 9, Rn. 1; Fischerhof-Pelzer, Deutsches
Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Art. 9 PÜ, Rn. 1.
632 Exposé des Motifs, Rn. 48.
633 Ausführlich dazu Pelzer, Damages resulting from nuclear incidents due to large scale terrorist
attacks: Are they covered by the Paris Convention on Third Party Liability in the Field of Nu-
clear Energy and by related nuclear insurance policies?, in: OECD NEA Room Document No.
4, Distr. 27.11.2001, S. 3 (11 ff., 18); Ausführlich dazu auch Horbach/Brown/Vanden Borre, in:
Journal of Energy & Natural Resources Law, Vol. 20, 2002, 231 (241 ff.).
634 So auch Blobel, Natur und Recht 2005, 137 (140); Kissich, S. 76.
635 Die Haftung der in Schädigungsabsicht handelnden natürlichen Person bleibt in diesem Fall
allerdings nach Art. 6 lit. c) i) 1) PÜ für Schäden an Anlagen oder an Vermögenswerten auf dem
Gelände der haftenden Anlage von dem Pariser Übereinkommen unberührt.