Page 168 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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144                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        (Umweltschäden), Einkommensverluste aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen
                        Interesse an der Nutzung oder dem Genuss der geschädigten Umwelt (Einkom-
                        mensverluste) sowie die Kosten von Vorsorgemaßnahmen und anderer Verluste
                        oder Schäden infolge solcher Maßnahmen (Kosten von Vorsorge-maßnahmen).


                        e) Haftungsausschluss


                        aa) Nach der geltenden Fassung von 1982
                        Der Inhaber einer Kernanlage ist für bestimmte Fälle höherer Gewalt von seiner
                        Haftung befreit. Nach Art. 9 PÜ haftet er nicht für einen durch ein nukleares
                        Ereignis verursachten Schaden, wenn dieses Ereignis unmittelbar auf Handlungen
                        eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkeiten, eines Bürgerkrieges, eines Auf-
                        standes oder, soweit nicht die Gesetzgebung der Vertragsparteien, in deren Ho-
                        heitsgebiet seine Kernanlage gelegen ist, Gegenteiliges bestimmt, auf eine schwere
                        Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art zurückzuführen ist.
                                                         631
                           Diese Aufzählung ist abschließend. 6  Der Anlageninhaber haftet also weiter-
                        hin für andere, minder schwere Fälle höherer Gewalt wie auch für Handlungen
                        Dritter, unabhängig davon, ob es sich dabei um vorhersehbare oder vermeidbare
                        Ereignisse handelt. 6
                                        632
                           Terroristische Anschläge auf Kernanlagen oder Kernmaterialtransporte fallen
                        nicht unter die in Art. 9 PÜ aufgeführten Ausschlussgründe. 6  Der Anlageninha-
                                                                            633
                        ber ist daher in solchen Fällen nicht von seiner Haftung befreit. 6  Denn einen
                                                                                 634
                        Haftungsausschlusstatbestand für nukleare Schäden, die durch die Handlung oder
                        Unterlassung eines Dritten in Schädigungsabsicht verursacht werden, enthält das
                        Pariser Übereinkommen – anders als die Gefahrguttransportübereinkommen und
                                                                    635
                        auch das Ölhaftungsübereinkommen – gerade nicht. 6
                           Auch für Schäden, die ganz oder teilweise durch die geschädigte Person selbst
                        verursacht wurden, muss der Anlageninhaber einstehen. Ein Mitverschulden des



                        631  Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Art. 9, Rn. 1; Fischerhof-Pelzer, Deutsches
                           Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Art. 9 PÜ, Rn. 1.
                        632  Exposé des Motifs, Rn. 48.
                        633  Ausführlich dazu Pelzer, Damages resulting from nuclear incidents due to large scale terrorist
                           attacks: Are they covered by the Paris Convention on Third Party Liability in the Field of Nu-
                           clear Energy and by related nuclear insurance policies?, in: OECD NEA Room Document No.
                           4, Distr. 27.11.2001, S. 3 (11 ff., 18); Ausführlich dazu auch Horbach/Brown/Vanden Borre, in:
                           Journal of Energy & Natural Resources Law, Vol. 20, 2002, 231 (241 ff.).
                        634  So auch Blobel, Natur und Recht 2005, 137 (140); Kissich, S. 76.
                        635  Die Haftung der in Schädigungsabsicht handelnden natürlichen Person bleibt in diesem Fall
                           allerdings nach Art. 6 lit. c) i) 1) PÜ für Schäden an Anlagen oder an Vermögenswerten auf dem
                           Gelände der haftenden Anlage von dem Pariser Übereinkommen unberührt.
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