Page 170 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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146                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        handelt es sich um eine Gesamtverweisung, Art. 14 lit. b) PÜ. 6  Es ist somit das
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                        nationale  Recht des zuständigen Gerichts unter Einschluss des Kollisionsrechts
                        anzuwenden. Die tatsächlich zu ersetzenden Schäden können somit je nach an-
                        wendbarem Recht eines Vertragsstaates divergieren.
                           Für Personenschäden der im Betrieb einer Kernanlage Beschäftigten sind nach
                        Art. 6 lit. h) PÜ die innerstaatlichen oder die öffentlichen Kranken-, Sozial-, Ar-
                        beitsunfallbestimmungen etc. vorrangig, soweit sie eine Entschädigung für nuklea-
                        re Schäden vorsehen.

                        (2) Sachschäden

                        Durch ein nukleares Ereignis verursachter Schaden an oder Verlust von Vermö-
                        genswerten ist nach Art. 3 lit. a) ii) PÜ ebenfalls ersatzfähig. Diese Formulierung
                        deutet darauf hin, dass nicht nur reine Sachschäden ersatzfähig sind, sondern auch
                        darüber hinausgehende Schäden. 6  Welche Vermögenswerte im  Einzelfall zu
                                                     640
                        ersetzten sind, richtet sich in Art, Form und Umfang wieder nach dem anzuwen-
                        denden nationalen Recht, Art. 11 PÜ.
                           Ausdrücklich ausgenommen sind Schäden an der Kernanlage selbst und an
                        anderen Kernanlagen, einschließlich einer Kernanlage während der Errichtung,
                        auf dem Gelände, auf dem sich die Anlagen befindet, und Schäden an jeglichen
                        Vermögenswerten auf demselben Gelände, die im Zusammenhang mit einer sol-
                        chen Anlage verwendet werden oder verwendet werden sollen (sog. „on-site da-
                        mages“), Art. 3 lit. a) ii) 1) und 2) PÜ. Nicht darunter fällt das persönliche Eigen-
                        tum von Angestellten, die dort arbeiten. 6  Diese Regelung soll verhindern, dass
                                                           641
                        die zur Verfügung stehenden Entschädigungsmittel zu Lasten von geschädigten
                        Dritten minimiert werden. 6
                                              642
                           Schäden am  betreffenden  Beförderungsmittel sind grundsätzlich ersatzfähig,
                        allerdings mit der Maßgabe, dass dadurch die Haftung des Anlageninhabers für
                        andere Schäden nicht beeinträchtigt wird. Nach Art. 7 lit. c) PÜ werden Schäden
                        am Beförderungsmittel nämlich nur dann ersetzt, wenn dadurch die Entschädi-
                        gung für andere Schäden nicht unter 5 Millionen SZR oder unter einem durch die
                        Gesetzgebung einer Vertragspartei festgesetzten höheren Betrag liegt.


                        bb) Nach der Neufassung durch die Protokolle von 2004


                        639  Siehe 2. Teil F II.
                        640  Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 7; Pelzer
                           verseht darunter die von § 823 BGB geschützten Rechtsgüter, s. Fischerhof-Pelzer, Deutsches
                           Atomgesetz und Strahlenschutzrecht, Art. 3 PÜ, Rn. 8. Kissich geht davon aus, dass neben
                           Sachschäden auch sonstige Vermögensschäden vom Pariser Übereinkommen erfasst sind, führt
                           diese Annahme aber nicht weiter aus, s. Kissich, S. 74.
                        641  Exposé des Motifs, Rn. 40.
                        642  Exposé des Motifs, Rn. 40.
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