Page 167 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          143

                           Plutonium als Metall, Legierung oder chemischer  Verbindung sowie sonstiges
                           vom Direktionsausschuss jeweils bestimmtes spaltbares Material.
                              Unter radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen versteht man radioaktive Ma-
                           terialien, die dadurch hergestellt oder radioaktiv gemacht werden, dass sie einer
                           mit dem Vorgang der Herstellung oder Verwendung von Kernbrennstoffen ver-
                           bundenen Bestrahlung ausgesetzt werden. Davon ausgenommen sind Kernbrenn-
                           stoffe und Radioisotope außerhalb einer Kernanlage, die das Endstadium der
                           Herstellung erreicht haben, so dass sie  für industrielle, kommerzielle, landwirt-
                           schaftliche, medizinische,  wissenschaftliche  oder Ausbildungszwecke verwendet
                           werden können.


                           ee) Nuklearer Schaden

                           (1) Nach der geltenden Fassung von 1982

                           Das Pariser  Übereinkommen von 1982 enthält im  Gegensatz zur Neufassung
                           durch das Protokoll von 2004 keine Legaldefinition des nuklearen Schadens. Wel-
                           che Schäden erfasst werden, lässt sich jedoch aus Art. 3 lit. a) i) - ii) PÜ herleiten.
                           Danach haftet der Anlageninhaber für Schäden an Leben oder Gesundheit von
                           Menschen (Personenschäden) sowie für Schäden  an  oder Verlust  von Vermö-
                           genswerten (Sachschäden), vorausgesetzt, dass diese Schäden durch ein nukleares
                           Ereignis verursacht worden sind. Umweltschäden werden dagegen nach der gel-
                           tenden Fassung des Pariser Übereinkommens nicht ersetzt. 6
                                                                              628
                           Wird der Schaden gemeinsam durch ein nukleares und ein nichtnukleares Ereignis
                           verursacht und lässt sich nicht hinreichend sicher trennen, welcher Teil des Scha-
                           dens durch das nichtnukleare Ereignis verursacht wurde, gilt der gesamte Schaden
                           als durch das nukleare Ereignis verursacht, Art. 3 lit. b) PÜ. 6  Diese Kausalitäts-
                                                                               629
                           vermutung gilt auch für Schäden, die während der Beförderung von Kernmateria-
                           lien auftreten. 6
                                       630

                           (2) Nach der Neufassung durch die Protokolle von 2004
                           In Art. 1 lit. a) vii) des Pariser Übereinkommens von 2004 wird der Begriff des
                           nuklearen Schadens legaldefiniert. Der durch das Protokoll beträchtlich erweiterte
                           Schadensbegriff umfasst nunmehr nicht nur Personen- und Sachschäden, sondern
                           auch mittelbare wirtschaftliche Verluste (Vermögensfolgeschäden), Kosten  von
                           tatsächlich ergriffenen Maßnahmen zur Wiederherstellung geschädigter Umwelt


                           628  Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 7; Hintereg-
                              ger/Kissich, AtomHG 1999, S. 19, Rn. 25.
                           629  Eine vergleichbare Regelung findet sich in den Gefahrguttransportübereinkommen:
                              Art. 1 Abs. 10 CRTD, Art. 1 Abs. 6 HNS-Übereinkommen, Art. 1 Abs. 5 CRDNI-Entwurf.
                           630  Vgl. Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Art. 4, Rn. 3.
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