Page 164 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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                        von der Möglichkeit der Haftungsübernahme in Art. 4 lit. d) Gebrauch gemacht
                        wird, ist dies keine Ausnahme vom Prinzip der Haftungskanalisierung, denn der
                        Beförderer tritt an die Stelle des Anlageninhabers. 6
                                                                  614

                        Eine Ausnahme von  der rechtlichen  Kanalisierung enthält dagegen
                        Art. 6 lit. c) i) 1) PÜ. Danach bleibt die Haftung einer natürlichen Person, die mit
                        Schädigungsabsicht einen  durch ein nukleares Ereignis entstandenen Schaden
                        verursacht hat, für den der Inhaber einer Kernanlage gemäß Art. 3 lit. a) ii) 1) und
                        2) PÜ (Schäden an Anlagen oder an Vermögenswerten auf dem Gelände der haf-
                        tenden Anlage) oder gemäß Art. 9 PÜ (besondere Fälle von Höherer Gewalt)
                        nicht haftet,  unberührt.  Die Haftung einer anderen  natürlichen Person  als des
                        Anlageninhabers ist also unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise möglich.


                        c) Haftungsprinzip
                        Aus Art. 3 lit. a) PÜ ergibt sich, dass  die Haftung des Anlageninhabers als Ge-
                        fährdungshaftung konzipiert ist. Auf ein Verschulden kommt es somit nicht an. 6
                                                                                            615
                        Der Geschädigte muss allerdings beweisen, dass zwischen dem eingetretenen
                        Nuklearschaden und nuklearen Ereignis ein Kausalzusammenhang besteht, was
                        insbesondere bei nuklearen Spätschäden, wie z.B. Leukämie, Krebs oder geneti-
                        schen Schäden, mitunter sehr schwierig sein kann. 6  Das Pariser Übereinkommen
                                                                   616
                        bestimmt den Begriff des Kausalzusammenhangs nicht näher, so dass hierfür das
                        anzuwendende innerstaatliche Recht maßgebend ist. 6  In Art. 3 lit. b) PÜ enthält
                                                                     617
                        es jedoch eine Beweiserleichterung für den Fall des Zusammentreffens von nukle-
                        aren und nicht nuklearen Ereignissen. 6
                                                        618

                        d) Haftungsgrund
                        Art. 3 lit. a) PÜ bildet die Haftungsgrundlage. Danach haftet der  Inhaber  einer
                        Kernanlage für nuklearen Schaden, wenn  bewiesen  wird, dass dieser Schaden
                        durch ein nukleares Ereignis verursacht  worden ist, welches in der Kernanlage
                        eingetreten oder auf aus der Kernanlage stammende  Kernmaterialien zurückzu-
                        führen ist.

                           lity in Turkey, Ankara, 8-9 September 1999, S. 2; vgl. auch Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999,
                           S. 18, Rn. 23.
                        614  Kissich, S. 68.
                        615  Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999, S. 18, Rn. 24.
                        616  Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999, S. 19, Rn. 24. Zur Kausalitäts- und Beweisproblematik im
                           deutschen Atomhaftungsrecht Rest, VersR 1986, 933 (936).
                        617  Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Art. 3, Rn. 3 f. mit Ausführungen zum deut-
                           schen Recht; Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59
                           Rn. 23.
                        618  Dazu siehe unter 2. Teil F II 2 d) ee) (1).
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