Page 161 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          137

                              Art. 4 PÜ regelt den Fall der Beförderung von Kernmaterialien einschließlich
                           der damit in Zusammenhang stehenden Lagerung und geht von dem Grundsatz
                           aus, dass auch während eines Kernmaterialtransports stets ein Anlageninhaber für
                           nukleare Schäden haften soll, trifft allerdings in lit. a) und b) einige Sonderbe-
                           stimmungen. Eine einzige Ausnahme dieses Grundsatzes enthält Art. 4 lit. d) PÜ.


                           a) Person des Haftenden
                           Danach haftet für Transporte innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der
                           Inhaber der Anlagen, aus der die Kernmaterialien stammen, bis zu dem Zeitpunkt,
                           in dem der Inhaber einer  anderen Kernanlage,  für den die Kernmaterialien be-
                           stimmt sind,  die Haftung  ausdrücklich durch einen schriftlichen  Vertrag über-
                           nommen hat oder – mangels eines solchen Vertrags – die Kernmaterialien tatsäch-
                           lich übernommen hat, Art. 4 lit. a) i) und ii) PÜ.
                              Umgekehrt haftet der Anlageninhaber, für den die Kernmaterialien bestimmt
                           sind, ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Haftung ausdrücklich durch einen schriftli-
                           chen Vertrags übernommen oder – mangels eines solchen Vertrags – die Kernma-
                           terialien tatsächlich übernommen hat, Art. 4 lit. b) i) und ii) PÜ. Die Übernahme
                           ist erfolgt, wenn der tatsächliche Vorgang des in die Obhutnehmens, also in erster
                           Linie der Übergang des unmittelbaren Besitzes abgeschlossen ist. 5  Die Beweis-
                                                                                    600
                           last für die erfolgte bzw. noch nicht erfolgte Übernahme trifft im Verhältnis zum
                           Geschädigten den versendenden bzw. empfangenden Anlageninhaber. 6
                                                                                       601
                              Das Protokoll von 2004 sieht die Einfügung eines neuen lit. c) in Art. 4 PÜ
                           vor, der bestimmt, dass die Übertragung der Haftung auf den Inhaber einer ande-
                           ren Anlage nach Art. 4 lit. a) i) und ii) und lit. b) i) und ii) nur dann möglich ist,
                           wenn dieser  ein unmittelbares, wirtschaftliches Interesse an den beförderten
                           Kernmaterialien hat.  Ein solches Interesse wird in den meisten  Fällen gegeben
                           sein. Für Zweifelsfälle gibt das Protokoll allerdings keine weiteren Anhaltspunkte,
                           so dass die Auslegung den zuständigen Gerichten überlassen bleibt.
                              Gesondert in Art. 4 lit. a) iii) und lit. b) iii) PÜ aufgeführt ist die Beförderung
                           von Kernmaterialien an einen bzw. von einem Inhaber eines Reaktors, der Teil
                           eines  Beförderungsmittels ist (z.B.  Reaktorschiffe), da solch  ein  Reaktor keine
                           Kernanlage i.S.d. Pariser Übereinkommens ist 6 . Danach haftet der Anlageninha-
                                                                   602
                           ber der versendenden Kernanlage bis zu dem Zeitpunkt, in dem der zum Betrieb
                           des Reaktors ordnungsgemäß Befugte die Kernmaterialien tatsächlich übernom-
                           men hat. Der Anlageninhaber, für den die Kernmaterialien bestimmt sind, haftet
                           umgekehrt ab dem Zeitpunkt, in dem er die Kernmaterialien tatsächlich vom In-
                           haber des Reaktors übernommen hat.


                           600  Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Art. 4, Rn. 5.
                           601  Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Art. 4, Rn. 5; vgl. auch Exposé des Motifs,
                              Rn. 24.
                           602  Art. 1 lit. a) ii) PÜ definiert den Begriff der „Kernanlage“.
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