Page 157 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          133

                           Überdies bestimmt sowohl die alte als auch die 1982 überarbeitete Fassung der
                           amtlichen Interpretationshilfe (Exposé des Motifs) ausdrücklich, dass auch in den
                           in Art. 4 lit. a) iv) und lit. b) iv) PÜ geregelten Fällen der Inhaber nicht nach dem
                           Pariser Übereinkommen für nukleare Ereignisse im Hoheitsgebiet von Nichtver-
                           tragsstaaten oder für dort eintretende Schäden haftet. 5  Die geltende Fassung des
                                                                         581
                           Exposé des Motifs stellt zudem klar, dass die Haftung des versendenden Anlagen-
                           inhabers an der Grenze zum Hoheitsgebiet des Nichtvertragsstaates endet sowie
                           im umgekehrten Fall die Haftung des empfangenden Anlageninhabers mit Über-
                           schreitung der Grenze eines Vertragsstaates beginnt. 5
                                                                        582
                              Die Regelung in Art. 4 lit. a) iv) und b) iv) PÜ erweitert somit nicht den räum-
                           lichen Anwendungsbereich. 5  Den Vertragsstaaten ist es jedoch nach Art. 2 PÜ
                                                   583
                           unbenommen, in ihrem nationalen Recht einen größeren Anwendungsbereich zu
                           bestimmen. Solange die Vertragsstaaten aber von dieser Möglichkeit keinen
                           Gebrauch machen, haftet der Anlageninhaber, der Kernmaterialien in einen Dritt-
                           staat versendet oder solche aus einem Drittstaat empfängt, nicht nach dem Pariser
                           Übereinkommen, wenn das nukleare Ereignis oder der Schaden in einem Nicht-
                           vertragsstaat eintritt.


                           bb) Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler Zusatzübereinkommen
                                                                         584
                           Nach dem Brüsseler Zusatzübereinkommen (BZÜ) 5  werden  alle  Schäden er-
                           fasst, für die nach dem Pariser Übereinkommen ein Anlageninhaber haftet und die
                           im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder auf hoher See oder im Luftraum dar-
                           über  an  Bord eines in einem Vertragsstaat  registrierten Schiffes oder Luftfahr-
                           zeugs entstanden sind, Art. 2 lit. a) i), ii) 1) und 2) BZÜ.
                              Sind einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei auf hoher See oder im Luft-
                           raum darüber Schäden entstanden, werden diesem die Schäden ersetzt, im Falle
                           von Schäden an einem Schiff oder Luftfahrzeug jedoch nur, wenn dieses in einem
                           Vertragsstaat  registriert  ist,  Art. 2 lit. a) ii) 3) BZÜ.  Der  Begriff  „Staatsangehöri-
                           ger“ schließt nach Art. 2 lit. c) BZÜ die Vertragsstaaten selbst und alle ihre Ge-
                           bietskörperschaften sowie öffentliche und private Gesellschaften und Vereinigun-
                           gen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit ein, sofern sie ihren Sitz im Hoheitsgebiet
                           einer Vertragspartei haben. Überdies kann jeder Unterzeichner- oder Beitrittsstaat
                           spätestens bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklären, dass er natürli-
                           che  Personen, die nach seiner  Gesetzgebung ihren gewöhnlichen  Aufenthalt in
                           seinem Hoheitsgebiet haben, oder bestimmte Gruppen solcher Personen seinen
                           Staatsangehörigen gleichstellt, Art. 2 lit. b) BZÜ.

                           581  Exposé des Motifs, Rn. 27.
                           582  Exposé des Motifs, Rn. 28.
                           583  So auch Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Art. 4, Rn. 7; Kissich, S. 205 f.
                           584  Die Abkürzung BZÜ steht immer für das Brüsseler Zusatzübereinkommen in der geltenden
                              Fassung von 1982.
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