Page 153 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 153

2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          129

                           II. Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
                           auf dem Gebiet der Kernenergie und Brüsseler Zusatzübereinkommen vom 31.
                           Januar 1963, jeweils in der Fassung  der Zusatzprotokolle von 1964, 1982 und
                           2004
                           Das „Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Ge-
                           biet der Kernenergie“ von 1960 5  ist zusammen mit dem Zusatzprotokoll vom
                                                       556
                           28. Januar 1964 5 , das Unvereinbarkeiten mit dem Wiener Haftungsübereinkom-
                                         557
                           men von 1963 ausräumen und dadurch den Vertragsstaaten des Pariser Überein-
                           kommens den  Beitritt zum Wiener  Übereinkommen erleichtern sollte,  am
                           01. April 1968 in Kraft getreten. 5
                                                       558
                              Im Jahre 1982 wurde es durch ein weiteres Protokoll 5  geändert, das u.a. das
                                                                            559
                           Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds anstelle des bisherigen
                           Goldstandards einführte und am 7. Oktober 1988 in Kraft trat.
                              Mit dem Änderungsprotokoll von 1982 wurde auch die amtliche Interpretati-
                           onshilfe zum  Pariser Übereinkommen, das „Exposé des Motifs“, das 1964 von
                           den Vertragsstaaten gebilligt worden war, den Neuerungen angepasst. 5
                                                                                      560
                              Mittlerweile ist das Pariser Übereinkommen zur Grundlage der nationalen Re-
                           gelungen in den überwiegend westeuropäischen Mitgliedsländern 5  geworden. Es
                                                                                   561
                           kann  entweder als völkerrechtlicher Rahmen  einer nationalen Gesetzesregelung
                           dienen  oder als unmittelbar anwendbare  Regelung in  das nationale Recht über-
                           nommen werden. 5
                                          562
                              Zusammen mit dem am 4. Dezember 1974 völkerrechtlich in Kraft getretenen
                           Brüsseler Zusatzübereinkommen von 1963 5 , das ebenfalls durch zwei Zusatz-
                                                                 563
                           protokolle 1964 5  und 1982 5  geändert wurde und im übrigen streng akzesso-
                                         564
                                                    565

                           556  BGBl. 1975 II, S. 959 ff.
                           557  BGBl. 1975 II, S. 1007 ff.
                           558  BGBl. 1976 II, S. 308 (309). Zu den Hintergründen und dem Entstehungsprozess des Pariser
                             Übereinkommens Gehring/Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 36 ff.
                           559  BGBl. 1985 II, S. 690 (691 ff.).
                           560  Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Einführung zum Kommentar zum PÜ, Rn.
                              3. Der Text der 1982 revidierten Fassung ist abrufbar unter
                              http://www.nea.fr/html/law/nlparis_ motif.html  (Stand: 08.08.2010).
                           561  Die 15 Vertragsstaaten sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechen-
                              land, Italien, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Türkei und
                              das Vereinigte Königreich. http://www.nea.fr/html/law/paris-convention-ratification.html
                              (Stand: 08.08.2010).
                           562  Haedrich, Vorbemerkung zu § 25 AtG, Rn. 2. Zur Umsetzung in Deutschland, Frankreich und
                              England, siehe 3. Teil A II, B VI und C I 2 b).
                           563  BGBl. 1975 II, S. 992 ff.; BGBl. 1976 II, S. 318 ff. Zu den Hintergründen und dem Entstehungs-
                              prozess des Brüsseler Zusatzübereinkommens Gehring/Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S.
                              58 ff.
                           564  BGBl. 1975 II, S. 1021 ff.
                           565  BGBl. 1985 II, S. 690 (698 ff.).
   148   149   150   151   152   153   154   155   156   157   158