Page 153 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 129
II. Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten
auf dem Gebiet der Kernenergie und Brüsseler Zusatzübereinkommen vom 31.
Januar 1963, jeweils in der Fassung der Zusatzprotokolle von 1964, 1982 und
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Das „Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Ge-
biet der Kernenergie“ von 1960 5 ist zusammen mit dem Zusatzprotokoll vom
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28. Januar 1964 5 , das Unvereinbarkeiten mit dem Wiener Haftungsübereinkom-
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men von 1963 ausräumen und dadurch den Vertragsstaaten des Pariser Überein-
kommens den Beitritt zum Wiener Übereinkommen erleichtern sollte, am
01. April 1968 in Kraft getreten. 5
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Im Jahre 1982 wurde es durch ein weiteres Protokoll 5 geändert, das u.a. das
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Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds anstelle des bisherigen
Goldstandards einführte und am 7. Oktober 1988 in Kraft trat.
Mit dem Änderungsprotokoll von 1982 wurde auch die amtliche Interpretati-
onshilfe zum Pariser Übereinkommen, das „Exposé des Motifs“, das 1964 von
den Vertragsstaaten gebilligt worden war, den Neuerungen angepasst. 5
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Mittlerweile ist das Pariser Übereinkommen zur Grundlage der nationalen Re-
gelungen in den überwiegend westeuropäischen Mitgliedsländern 5 geworden. Es
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kann entweder als völkerrechtlicher Rahmen einer nationalen Gesetzesregelung
dienen oder als unmittelbar anwendbare Regelung in das nationale Recht über-
nommen werden. 5
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Zusammen mit dem am 4. Dezember 1974 völkerrechtlich in Kraft getretenen
Brüsseler Zusatzübereinkommen von 1963 5 , das ebenfalls durch zwei Zusatz-
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protokolle 1964 5 und 1982 5 geändert wurde und im übrigen streng akzesso-
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556 BGBl. 1975 II, S. 959 ff.
557 BGBl. 1975 II, S. 1007 ff.
558 BGBl. 1976 II, S. 308 (309). Zu den Hintergründen und dem Entstehungsprozess des Pariser
Übereinkommens Gehring/Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 36 ff.
559 BGBl. 1985 II, S. 690 (691 ff.).
560 Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Einführung zum Kommentar zum PÜ, Rn.
3. Der Text der 1982 revidierten Fassung ist abrufbar unter
http://www.nea.fr/html/law/nlparis_ motif.html (Stand: 08.08.2010).
561 Die 15 Vertragsstaaten sind Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechen-
land, Italien, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Türkei und
das Vereinigte Königreich. http://www.nea.fr/html/law/paris-convention-ratification.html
(Stand: 08.08.2010).
562 Haedrich, Vorbemerkung zu § 25 AtG, Rn. 2. Zur Umsetzung in Deutschland, Frankreich und
England, siehe 3. Teil A II, B VI und C I 2 b).
563 BGBl. 1975 II, S. 992 ff.; BGBl. 1976 II, S. 318 ff. Zu den Hintergründen und dem Entstehungs-
prozess des Brüsseler Zusatzübereinkommens Gehring/Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S.
58 ff.
564 BGBl. 1975 II, S. 1021 ff.
565 BGBl. 1985 II, S. 690 (698 ff.).