Page 152 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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128 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
da es nach seinem Art. 20 auch Nichtvertragsstaaten des Wiener Übereinkom-
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mens von 1963 zum Beitritt offen steht. 5
Auch das Paris-Brüsseler Haftungssystem wurde durch zwei Änderungsproto-
kolle 1964 und 1982 ergänzt, die von allen bisherigen Vertragsstaaten beider
Übereinkommen ratifiziert wurden, so dass das Haftungssystem nun in seiner
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konsolidierten Fassung in Kraft ist. 5
Den jüngsten Reformschritt, motiviert durch die revidierte Fassung des Wie-
ner Übereinkommens von 1997, stellen die Protokolle vom 12. Februar 2004 zur
Änderung des Pariser und des Brüsseler Zusatzübereinkommens in der Fassung
der Zusatzprotokolle von 1964 und 1982 dar. 5 Voraussetzung für das Inkrafttre-
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ten des Änderungsprotokolls zum Pariser Übereinkommen ist nach Art. 20 PÜ
die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von zwei Dritteln der Vertragspar-
teien. Das Protokoll zum Brüsseler Zusatzübereinkommen tritt erst in Kraft,
wenn alle Vertragsparteien es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben,
Art. 21 BZÜ. Bisher wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. 5
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Zu erwähnen sind schließlich die seerechtlichen Atomhaftungsübereinkommen:
Das Brüsseler Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die zivilrechtli-
che Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See hat allein das Ziel zu
gewährleisten, dass auch bei Seebeförderungen von Kernmaterialien, die im Pari-
ser Übereinkommen nicht geregelt sind, ausschließlich der Inhaber einer Kern-
energieanlage haftet. 5 Es ist seit dem 15. Juli 1975 in Kraft und hat inzwischen
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17 Mitgliedstaaten. 5
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Das Übereinkommen über die Haftung der Inhaber von Reaktorschiffen vom
25. Mai 1962 regelt die Haftung für kernenergiebetriebene Schiffe. 5 Es schließt
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die Haftungslücke für Reaktoren, die Teil eines Beförderungsmittels sind, und
wird zur Abgrenzung kurz behandelt. 5 Das Reaktorschiff-Übereinkommen ist
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bisher nicht in Kraft getreten.
548 Vgl. Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999, S. 13 Rn. 15. Ausführlich dazu 2. Teil F III 2.
549 Die geltende Fassung ist abgedruckt in BGBl. 1985 II, S. 964 ff. und 970 ff. Siehe auch Hintereg-
ger/Kissich, AtomHG 1999, S. 11 Rn. 12 f.
550 Die Protokolle sind abrufbar unter: http://www.nea.fr/html/law/paris_convention.pdf und
http://www.nea.fr /html/law/brussels_supplementary_convention.pdf (Stand: 08.08.2010).
551 Das Änderungsprotokoll zum Pariser Übereinkommen hat bisher kein Staat ratifiziert,
http://www.nea.fr/html/law/paris-convention-ratification.html (Stand: 08.08.2010). Zu beach-
ten ist die Entscheidung des Rates vom 8. März 2004 (2004/294/EG) zur Ermächtigung der
Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens sind, das Änderungsprotokoll
im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren oder diesem beizutreten.
Das Änderungsprotokoll zum Brüsseler Zusatzübereinkommen hat bislang nur Spanien
(12.01.06) ratifiziert, http://www.nea.fr/html/law/brussels-convention-ratification.html
(Stand: 08.08.2010).
552 Ausführlich zu dem Brüsseler Seetransportübereinkommen 2. Teil F V.
553 http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=247 (Stand: 08.08.2010). Die Liste
ist auf dem Stand vom 31. August 2008.
554 BGBl. 1975 II, 957, 977 ff.
555 Siehe 2. Teil F VI.