Page 147 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 147
2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 123
Das Bunkerölübereinkommen von 2001 zählt mittlerweile 25 Vertragsstaaten -
518
darunter auch Deutschland - und wird am 21. November 2008 in Kraft treten. 5
Durch das Bunkerölübereinkommen wird die bedeutende Haftungslücke ge-
schlossen, die bis dahin für Verschmutzungsschäden durch Bunkeröl bestand. 5
519
Das Übereinkommen erfasst alle Arten von Seeschiffen unabhängig von ihrer
Ladung mit Ausnahme der Schiffe, die zur Beförderung von Öl als Massengut
(Bulköl) gebaut worden sind oder dieses tatsächlich befördern. 5 Dies ergibt sich
520
aus Art. 4 Abs. 1 Bunkerölübereinkommen (BÜ), nach dem dieses Übereinkom-
men nicht auf Verschmutzungsschäden im Sinne des Haftungsübereinkommens
anzuwenden ist, unabhängig davon, ob nach dem Haftungsübereinkommen für
diese Schäden Schadensersatz zu leisten ist oder nicht. Das Bunkerölüberein-
kommen und das Ölhaftungsübereinkommen schließen sich somit in ihrem sach-
lichen Anwendungsbereich gegenseitig aus. 5 Der räumliche Anwendungsbereich
521
des Bunkerölübereinkommens (Art. 2 BÜ) ist dagegen identisch mit dem des Öl-
haftungsübereinkommens (Art. II HÜ).
Das Haftungsregime des Bunkerölübereinkommens ist in seinen Grundzügen
eng an das Ölhaftungsübereinkommen angelehnt und entspricht diesem weitge-
hend. 5 Der Schiffseigentümer haftet nach Art. 3 Abs. 1 BÜ verschuldensunab-
522
hängig für Verschmutzungsschäden durch Bunkeröl (Prinzip der Gefährdungshaf-
523
tung). 5
Die Definition des Schiffseigentümers in Art. 1 Abs. 3 BÜ erfasst allerdings im
Gegensatz zum Ölhaftungsübereinkommen nicht nur den eingetragenen Eigen-
tümer, sondern auch den Bareboat Charterer, den Betreiber („manager“) und den
Ausrüster („operator“) des Schiffes. 5 Für den Fall, dass mehr als eine dieser
524
Personen nach Art. 3 Abs. 1 BÜ haftbar sind, bestimmt Art. 3 Abs. 2 BÜ, dass
diese Personen gesamtschuldnerisch haften. Eine Kanalisierung der Haftung auf
518 http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=247 (Stand: 08.08.2010). Die Liste
befindet sich auf dem Stand vom 31. August 2008. Vertragsstaaten sind die Bahamas, Bulgarien,
Cook Islands, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Island, Jamaika, Kroatien, Lett-
land, Liberien, Litauen, Luxemburg, Marshall Islands, Norwegen, Polen, Samoa, Sierra Leone,
Singapur, Slowenien, Spanien, Tonga, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern,
http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=248 (Stand: 08.08.2010).
519 Wu, JMLC 2002, 553; Traisbach, Haftung und Entschädigung bei Öltankerunfällen, 169 (173).
520 Art. 1 Abs. 1 Bunkerölübereinkommen (BÜ); Denkschrift, BR-Drucks., 944/05, 23.
521 Wu, JMLC 2002, 553 (556).
522 Denkschrift, BR-Drucks., 944/05, 23. Zur Entstehung der Bunkerölübereinkommens Wu, Liabi-
lity and Compensation for Bunker Pollution, JMLC 2002, 553 (554 f.)
523 Denkschrift, BR-Drucks., 944/05, 26.
524 Die deutsche Übersetzung „Reeder und Ausrüster“ in Art. 1 Abs. 3 BÜ gibt die Bedeutung der
verbindlichen englischen Fassung („manager and operator“) nicht richtig wieder, wird aber den-
noch in deutschen Übersetzungen immer wieder gebraucht. Dazu erläuternd Ramming, VersR
2007, 306 (310 f.).