Page 147 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          123

                           Das Bunkerölübereinkommen von 2001 zählt mittlerweile 25 Vertragsstaaten -
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                           darunter auch Deutschland - und wird am 21. November 2008 in Kraft treten. 5
                           Durch das  Bunkerölübereinkommen wird die bedeutende Haftungslücke ge-
                           schlossen, die bis dahin für Verschmutzungsschäden durch Bunkeröl bestand. 5
                                                                                              519
                              Das Übereinkommen erfasst alle Arten von Seeschiffen unabhängig von ihrer
                           Ladung mit  Ausnahme der Schiffe, die  zur Beförderung von Öl  als Massengut
                           (Bulköl) gebaut worden sind oder dieses tatsächlich befördern. 5  Dies ergibt sich
                                                                                 520
                           aus Art. 4 Abs. 1 Bunkerölübereinkommen (BÜ), nach dem dieses Übereinkom-
                           men nicht auf Verschmutzungsschäden im Sinne des Haftungsübereinkommens
                           anzuwenden ist, unabhängig davon,  ob  nach dem  Haftungsübereinkommen für
                           diese Schäden Schadensersatz zu leisten ist oder  nicht.  Das  Bunkerölüberein-
                           kommen und das Ölhaftungsübereinkommen schließen sich somit in ihrem sach-
                           lichen Anwendungsbereich gegenseitig aus. 5  Der räumliche Anwendungsbereich
                                                                521
                           des Bunkerölübereinkommens (Art. 2 BÜ) ist dagegen identisch mit dem des Öl-
                           haftungsübereinkommens (Art. II HÜ).
                              Das Haftungsregime des Bunkerölübereinkommens ist in seinen Grundzügen
                           eng an das Ölhaftungsübereinkommen angelehnt und entspricht diesem weitge-
                           hend. 5  Der Schiffseigentümer haftet nach  Art. 3 Abs. 1 BÜ  verschuldensunab-
                                522
                           hängig für Verschmutzungsschäden durch Bunkeröl (Prinzip der Gefährdungshaf-
                                523
                           tung). 5
                              Die Definition des Schiffseigentümers in Art. 1 Abs. 3 BÜ erfasst allerdings im
                           Gegensatz zum Ölhaftungsübereinkommen nicht nur  den eingetragenen Eigen-
                           tümer, sondern auch den Bareboat Charterer, den Betreiber („manager“) und den
                           Ausrüster („operator“) des Schiffes. 5  Für den Fall, dass mehr als  eine dieser
                                                           524
                           Personen  nach  Art. 3 Abs. 1 BÜ  haftbar  sind,  bestimmt  Art. 3 Abs. 2 BÜ,  dass
                           diese Personen gesamtschuldnerisch haften. Eine Kanalisierung der Haftung auf





                           518  http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=247 (Stand: 08.08.2010). Die Liste
                              befindet sich auf dem Stand vom 31. August 2008. Vertragsstaaten sind die Bahamas, Bulgarien,
                              Cook Islands, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Island, Jamaika, Kroatien, Lett-
                              land, Liberien, Litauen, Luxemburg, Marshall Islands, Norwegen, Polen, Samoa, Sierra Leone,
                              Singapur, Slowenien, Spanien, Tonga, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern,
                              http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=248 (Stand: 08.08.2010).
                           519  Wu, JMLC 2002, 553; Traisbach, Haftung und Entschädigung bei Öltankerunfällen, 169 (173).
                           520  Art. 1 Abs. 1 Bunkerölübereinkommen (BÜ); Denkschrift, BR-Drucks., 944/05, 23.
                           521  Wu, JMLC 2002, 553 (556).
                           522  Denkschrift, BR-Drucks., 944/05, 23. Zur Entstehung der Bunkerölübereinkommens Wu, Liabi-
                              lity and Compensation for Bunker Pollution, JMLC 2002, 553 (554 f.)
                           523  Denkschrift, BR-Drucks., 944/05, 26.
                           524  Die deutsche Übersetzung „Reeder und Ausrüster“ in Art. 1 Abs. 3 BÜ gibt die Bedeutung der
                              verbindlichen englischen Fassung („manager and operator“) nicht richtig wieder, wird aber den-
                              noch in deutschen Übersetzungen immer wieder gebraucht. Dazu erläuternd Ramming, VersR
                              2007, 306 (310 f.).
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