Page 146 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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122                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        zusätzliche Haftung für Eigentümer von sub-standard Schiffen oder die Minde-
                                                                                          513
                        rung der Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Haftungsbegrenzung. 5
                           Eine solche  Maßnahme  allein wird allerdings das eigentliche Problem, den
                        Einsatz von sub-standard Schiffen, kaum lösen. Denn für die Eigentümer wird
                        der Einsatz von sub-standard Schiffen  weiterhin wirtschaftlich vorteilhaft sein,
                        selbst dann noch, wenn es einmal zu einem Schadensereignis kommt. Zur Entlas-
                        tung des IOPC Fonds und zur gleichzeitigen Erreichung höherer Sicherheitsstan-
                        dards für Tanker bedarf es härterer Sanktionen für die Nutzung von sub-standard
                        Schiffen und für die damit verbundenen Sorgfaltspflichtverletzungen in Form von
                        hohen Geldstrafen, die an den Internationalen  Entschädigungsfonds zu zahlen
                        sind. 5
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                           Der eingangs erwähnte Verordnungsvorschlag der EU sieht bereits die Ein-
                        führung von Geldstrafen vor. 5  Nach dessen Art. 10 Abs. 1 sollen die Mitglied-
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                        staaten ein System festlegen, nach dem  jede Person  mit einer  Geldstrafe  belegt
                        wird, die von einem Gericht für schuldig befunden wurde, durch rechtswidrige,
                        vorsätzliche  oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen zu einem
                        Schadensereignis beigetragen zu haben.  Der Einsatz von sub-standard Schiffen
                        dürfte regelmäßig eine grob fahrlässige Handlung darstellen. Jedoch wird der Ver-
                        ordnungsvorschlag wohl nach Inkrafttreten des Protokolls von 2003 nicht mehr
                        umgesetzt werden.
                           Neben der Sanktionierung ist es zudem denkbar, bereits die Verwendung von
                        sub-standard Schiffen für die Durchbrechung der Haftungsbegrenzung ausreichen
                        zu lassen.



                        VI. Internationales Übereinkommen von  2001 über die zivilrechtliche  Haftung
                        von Bunkerölverschmutzungsschäden


                        Das am 23. März 2001 verabschiedete „Internationale Übereinkommen über die
                        zivilrechtliche Haftung  für Bunkerölverschmutzungsschäden“ (Bunkeröl-
                        übereinkommen) regelt die Haftung für Ölverschmutzungsschäden, die durch das
                        für den Betrieb oder Antrieb des Schiffes verwendete Öl (Bunkeröl) 5  verursacht
                                                                                   516
                        wurden. Es regelt somit nicht die Haftung für Schäden, die durch das Transport-
                        gut entstehen, sondern allein die  Haftung für  Bunkerölschäden. Dennoch  wird
                        hier zur Abgrenzung kurz auf das Übereinkommen von 2001 eingegangen. 5
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                        513  Dies schlägt Romero Lares vor, S. 169.
                        514  So auch Traisbach, Haftung und Entschädigung bei Öltankerunfällen, 169 (191).
                        515  ABl. C 227 E/24 vom 24.09.2002, S. 487 - 496.
                        516  Art. 1 Abs. 5 Bunkerölübereinkommen enthält eine genaue Definition.
                        517  Einen ausführlichen Überblick über das Bunkerölübereinkommen gibt Ramming in VersR 2007,
                           306-322.
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