Page 146 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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122 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
zusätzliche Haftung für Eigentümer von sub-standard Schiffen oder die Minde-
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rung der Voraussetzungen für eine Durchbrechung der Haftungsbegrenzung. 5
Eine solche Maßnahme allein wird allerdings das eigentliche Problem, den
Einsatz von sub-standard Schiffen, kaum lösen. Denn für die Eigentümer wird
der Einsatz von sub-standard Schiffen weiterhin wirtschaftlich vorteilhaft sein,
selbst dann noch, wenn es einmal zu einem Schadensereignis kommt. Zur Entlas-
tung des IOPC Fonds und zur gleichzeitigen Erreichung höherer Sicherheitsstan-
dards für Tanker bedarf es härterer Sanktionen für die Nutzung von sub-standard
Schiffen und für die damit verbundenen Sorgfaltspflichtverletzungen in Form von
hohen Geldstrafen, die an den Internationalen Entschädigungsfonds zu zahlen
sind. 5
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Der eingangs erwähnte Verordnungsvorschlag der EU sieht bereits die Ein-
führung von Geldstrafen vor. 5 Nach dessen Art. 10 Abs. 1 sollen die Mitglied-
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staaten ein System festlegen, nach dem jede Person mit einer Geldstrafe belegt
wird, die von einem Gericht für schuldig befunden wurde, durch rechtswidrige,
vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen zu einem
Schadensereignis beigetragen zu haben. Der Einsatz von sub-standard Schiffen
dürfte regelmäßig eine grob fahrlässige Handlung darstellen. Jedoch wird der Ver-
ordnungsvorschlag wohl nach Inkrafttreten des Protokolls von 2003 nicht mehr
umgesetzt werden.
Neben der Sanktionierung ist es zudem denkbar, bereits die Verwendung von
sub-standard Schiffen für die Durchbrechung der Haftungsbegrenzung ausreichen
zu lassen.
VI. Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung
von Bunkerölverschmutzungsschäden
Das am 23. März 2001 verabschiedete „Internationale Übereinkommen über die
zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden“ (Bunkeröl-
übereinkommen) regelt die Haftung für Ölverschmutzungsschäden, die durch das
für den Betrieb oder Antrieb des Schiffes verwendete Öl (Bunkeröl) 5 verursacht
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wurden. Es regelt somit nicht die Haftung für Schäden, die durch das Transport-
gut entstehen, sondern allein die Haftung für Bunkerölschäden. Dennoch wird
hier zur Abgrenzung kurz auf das Übereinkommen von 2001 eingegangen. 5
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513 Dies schlägt Romero Lares vor, S. 169.
514 So auch Traisbach, Haftung und Entschädigung bei Öltankerunfällen, 169 (191).
515 ABl. C 227 E/24 vom 24.09.2002, S. 487 - 496.
516 Art. 1 Abs. 5 Bunkerölübereinkommen enthält eine genaue Definition.
517 Einen ausführlichen Überblick über das Bunkerölübereinkommen gibt Ramming in VersR 2007,
306-322.