Page 145 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 121
V. Zukunft des Haftungs- und Entschädigungssystem für Ölverschmutzungs-
schäden
Das System der Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch
Öltanker hat sich bewährt. Dafür spricht zum einen die große Zahl der Mitglieds-
staaten des Ölhaftungsübereinkommens (121) und des Fondsübereinkommens
(102), zum anderen die Vorbildfunktion, die es für zahlreiche weitere internationa-
le Übereinkommen hat. Bereits das schnelle Inkrafttreten war ein Zeichen für die
Praktikabilität beider Übereinkommen.
Überdies ist es bislang das einzige Haftungs- und Entschädigungssystem, das
praktische Erfahrungen mit Entschädigungsfällen aufweisen kann. 5
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Durch das Protokoll von 2003 wurden zudem die für Tankerunfälle zur Ver-
fügung stehenden Entschädigungssummen deutlich erhöht. Die dadurch entste-
hende zusätzliche finanzielle Last wurde allein der Ölindustrie aufgebürdet.
Deren Vertreter kritisieren nun, dass der Zusatzfonds zwar eine höhere Ent-
schädigung ermöglicht, nicht aber die Schiffssicherheit und damit die Prävention
von Öltankerunfällen verbessert werde. 5
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Neben weiteren Kritikpunkten wie z.B. einer erneuten Erhöhung der Haf-
tungshöchstbeträge und einer gerechteren Verteilung der finanziellen Lasten zwi-
schen den Schiffseignern, Versicherungen und der Ölindustrie diskutiert die im
Jahr 2000 vom IOPC Fonds 1992 eingesetzte Arbeitsgruppe (Third Intersessional
Working Group) daher insbesondere auch die Einführung besonderer Haftungs-
regeln für Öltransporte mit sogenannten „sub-standard“ Schiffen. 5
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Dies sind Schiffe, die entweder sehr alt oder in schlechtem Zustand sind, wo-
bei bisher nicht klar definiert wurde, welche Schiffe genau unter diesen Begriff
fallen. Bei Unfällen, die durch ein sub-standard Schiff verursacht werden, kann der
Eigentümer in der Regel seine Haftung beschränken. Eine Durchbrechung dieser
Beschränkung ist kaum möglich. Nur dann, wenn nachgewiesen werden kann,
dass der Eigentümer absichtlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehan-
delt hat, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten wird, haftet der Eigentümer
unbeschränkt, Art. V Abs. 2 HÜ. Meist ist ihm dies nicht nachzuweisen. Auch
haben die Geschädigten häufig kein Interesse an einer Durchbrechung der Haf-
tungsbeschränkung, da sie ihre übrigen Ansprüche gegen den IOPC Fonds 1992
oder den Zusatzfonds geltend machen können. 5
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Damit es gar nicht erst zu einem Schadensereignis kommt, bedarf es anderer
Wege als der stetigen Erhöhung der Haftungshöchstsummen. Denkbar ist eine
509 Traisbach, Haftung und Entschädigung bei Öltankerunfällen, 169 (190).
510 Traisbach, Haftung und Entschädigung bei Öltankerunfällen, 169 (186).
511 IOPC Fund, Report on the Fifth Meeting of the Third Intersessional Working Group, S. 3 ff.; zur
Diskussion siehe auch ausführlich Romero Lares, S. 163 ff.
512 Romero Lares, S. 79.