Page 149 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 125
F. Sondervorschriften für die Haftung bei der Beförderung von Nuklearma-
terial
I. Überblick
Anfang der 50er Jahre setzte die friedliche Nutzung von Atomkraft zur Energieer-
zeugung nach dem Vorbild der USA auch in Europa ein. 5 Die Risiken nuklearer
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Unfälle, die auch bei der friedlichen Nutzung von Kernenergie eintreten und mit
großer Wahrscheinlichkeit grenzüberschreitende, wenn nicht gar globale Schäden
hervorrufen können, erforderten alsbald die Schaffung eines internationalen Haf-
tungsregimes. 5 Das Atomhaftungsrecht wurde daher von Anfang an von inter-
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nationalen Übereinkommen geprägt.
Zu Beginn der 60er Jahre wurden zwei völkerrechtliche Verträge – das Pariser
und das Wiener Übereinkommen – verabschiedet, die beide die zivilrechtliche
Haftung und Entschädigung für grenzüberschreitende Atomschäden zum Ge-
genstand haben. Neben der Haftung für Schäden durch ortsfeste Kernenergiean-
lagen regeln beide Übereinkommen auch die Haftung für Nukleartransporte. 5
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Nukleartransporte spielen eine entscheidende Rolle in der Kernenergie, da der
Betrieb eines Kernkraftwerkes ohne die Beförderung von Kernbrennstoffen oder
die Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen
nicht denkbar ist. 5
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Das am 29. Juli 1960 beschlossene „Pariser Übereinkommen 5 über die Haf-
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tung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie“ wurde von der OEEC
(Organisation for European Economic Cooperation), dem Vorläufer der OECD
(Organisation for Economic Cooperation and Development), ausgearbeitet und
ist für deren Mitglieder, also für die westeuropäischen Industriestaaten, gültig. 5
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Die Mehrzahl der Vertragsstaaten des Pariser Übereinkommens betrachtete
jedoch die darin festgelegten Haftungs- und Deckungssummen als zu niedrig und
entschloss sich daher, ein Zusatzübereinkommen abzuschließen. 5 Das am
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31. Januar 1963 in Brüssel verabschiedete Zusatzübereinkommen ergänzt das
529 Zur Entwicklung des internationalen Atomhaftungsrechts Gehring/Jachtenfuchs, Haftung und
Umwelt, S. 29 ff.; Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999, S. 4 ff.
530 Gehring/Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 29.
531 Art. 4 Pariser Übereinkommen und Art. II Wiener Übereinkommen.
532 Vgl. Pelzer, Liablility for international nuclear transport: an overview, in: Seminar on Nuclear Law
and Liability in Turkey, Ankara, 8-9 September 1999, S. 1.
533 BGBl. 1975 II, S. 959 ff.
534 Gehring/Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 29. Das Pariser Übereinkommen hat derzeit 15
Vertragsstaaten, http://www.nea.fr/html/law/paris-convention-ratification.html (Stand:
14.09.08).
535 Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Einführung zum Kommentar zum PÜ, Rn.
2.