Page 149 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          125

                           F. Sondervorschriften für die Haftung bei der Beförderung von Nuklearma-
                           terial


                           I. Überblick

                           Anfang der 50er Jahre setzte die friedliche Nutzung von Atomkraft zur Energieer-
                           zeugung nach dem Vorbild der USA auch in Europa ein. 5  Die Risiken nuklearer
                                                                            529
                           Unfälle, die auch bei der friedlichen Nutzung von Kernenergie eintreten und mit
                           großer Wahrscheinlichkeit grenzüberschreitende, wenn nicht gar globale Schäden
                           hervorrufen können, erforderten alsbald die Schaffung eines internationalen Haf-
                           tungsregimes. 5  Das Atomhaftungsrecht wurde daher von Anfang an von inter-
                                       530
                           nationalen Übereinkommen geprägt.
                              Zu Beginn der 60er Jahre wurden zwei völkerrechtliche Verträge – das Pariser
                           und das Wiener Übereinkommen – verabschiedet, die beide die zivilrechtliche
                           Haftung und Entschädigung für grenzüberschreitende Atomschäden zum Ge-
                           genstand haben. Neben der Haftung für Schäden durch ortsfeste Kernenergiean-
                           lagen regeln beide Übereinkommen auch die Haftung für Nukleartransporte. 5
                                                                                             531
                              Nukleartransporte spielen eine entscheidende Rolle in der Kernenergie, da der
                           Betrieb eines Kernkraftwerkes ohne die Beförderung von Kernbrennstoffen oder
                           die Entsorgung von abgebrannten Brennelementen  und radioaktiven Abfällen
                           nicht denkbar ist. 5
                                          532
                              Das am 29. Juli 1960 beschlossene „Pariser Übereinkommen 5  über die Haf-
                                                                                   533
                           tung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie“ wurde von der OEEC
                           (Organisation for European Economic Cooperation), dem Vorläufer der OECD
                           (Organisation for  Economic Cooperation and Development), ausgearbeitet und
                           ist für deren Mitglieder, also für die westeuropäischen Industriestaaten, gültig. 5
                                                                                             534
                              Die Mehrzahl der Vertragsstaaten des Pariser Übereinkommens betrachtete
                           jedoch die darin festgelegten Haftungs- und Deckungssummen als zu niedrig und
                           entschloss sich daher, ein Zusatzübereinkommen  abzuschließen. 5  Das am
                                                                                       535
                           31. Januar 1963 in Brüssel verabschiedete Zusatzübereinkommen ergänzt das

                           529  Zur Entwicklung des internationalen Atomhaftungsrechts Gehring/Jachtenfuchs, Haftung und
                              Umwelt, S. 29 ff.; Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999, S. 4 ff.
                           530  Gehring/Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 29.
                           531  Art. 4 Pariser Übereinkommen und Art. II Wiener Übereinkommen.
                           532  Vgl. Pelzer, Liablility for international nuclear transport: an overview, in: Seminar on Nuclear Law
                              and Liability in Turkey, Ankara, 8-9 September 1999, S. 1.
                           533  BGBl. 1975 II, S. 959 ff.
                           534  Gehring/Jachtenfuchs, Haftung und Umwelt, S. 29. Das Pariser Übereinkommen hat derzeit 15
                              Vertragsstaaten, http://www.nea.fr/html/law/paris-convention-ratification.html (Stand:
                              14.09.08).
                           535  Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Einführung zum Kommentar zum PÜ, Rn.
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