Page 154 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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130 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
risch 5 zum Pariser Übereinkommen ist, bilden beide Übereinkommen für die
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meisten westeuropäischen Staaten ein einheitliches Haftungssystem. Während die
materiellen Haftungsvorschriften im Pariser Übereinkommen enthalten sind, er-
gänzt das Brüsseler Zusatzübereinkommen das Pariser Übereinkommen um zwei
weitere Entschädigungsebenen: Die Entschädigungshöchstbeträge der Anlagenin-
haberhaftung werden in einer zweiten Stufe durch Eintritt des Anlagenstaates, in
einer dritten Stufe durch kollektiven Eintritt aller Vertragsstaaten angehoben. 5
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Nachdem das Wiener Übereinkommen 1997 grundlegend geändert wurde,
wollte man das Paris-Brüsseler Haftungssystem dem revidierten Wiener Überein-
kommen anpassen, da das Gemeinsame Protokoll nur funktionsfähig ist, wenn
beide Haftungsregime im Wesentlichen inhaltsgleich sind. 5 Die so entstandenen
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Protokolle vom 12. Februar 2004 sehen eine wesentliche Verbesserung des Opfer-
schutzes vor, indem sie 1.) den räumlichen Anwendungsbereich erheblich ausdeh-
nen, 2.) den Begriff des nach dem Übereinkommen zu ersetzenden nuklearen
Schadens erweitern und damit einhergehend 3.) die Haftungshöchstsummen er-
heblich heraufsetzen. 5
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Außerdem sieht die Neufassung des Art. 22 lit. c) PÜ 2004 vor, dass die Ver-
tragsparteien alle fünf Jahre, beginnend mit dem Inkrafttreten des Pariser Über-
einkommens in der Fassung des Protokolls von 2004, über Fragen von gemein-
samen Interesse beraten, insbesondere darüber, ob die Haftungs- und Deckungs-
summen erhöht werden sollen. Die bisherige Rechnungseinheit (Sonderziehungs-
recht des Internationalen Währungsfonds) wird zudem durch den Euro ersetzt
und damit der europäische Charakter der Übereinkommen unterstrichen. 5
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Die Protokolle von 2004 sind noch nicht in Kraft getreten. Daher wird das ge-
genwärtige Paris-Brüsseler Haftungssystem in der Fassung von 1982 dargestellt, 5
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aber zugleich auf die Änderungen durch die Protokolle von 2004 hingewiesen.
Das Pariser Übereinkommen enthält auch in der Neufassung des Protokolls
von 2004 keine abschließende und umfassende Regelung sämtlicher materiell- und
verfahrensrechtlicher Fragen des Atomhaftungsrechts, so dass an manchen Stellen
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auf das nationale Recht der Vertragsstaaten zurückgegriffen werden muss. 5
566 Nach Art. 23 lit. a) BZÜ ist das Brüsseler Zusatzübereinkommen an den Bestand des Pariser
Übereinkommens geknüpft.
567 Vgl. Art. 3 BZÜ. Ausführlich dazu unter 2. Teil F II 2 g) bb).
568 Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999, S. 10 Rn. 10; Heller, atw 2004, 435; vgl. Pelzer, in: Hand-
buch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 1998, § 61 Rn. 25.
569 Ausführlich zum Protokoll von 2004 zum Pariser Übereinkommen Blobel, Natur und Recht
2005, 137 ff.
570 Siehe Art. 7 PÜ 2004 und Art. 3 BZÜ 2004. Kissich, S. 58.
571 Pariser Übereinkommen BGBl. 1985 II, S. 964 ff.; Brüsseler Zusatzübereinkommen BGBl.
1985 II, S. 970 ff.
572 Blobel, Natur und Recht 2005, 137 (141).