Page 154 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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130                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        risch 5  zum Pariser  Übereinkommen ist, bilden beide Übereinkommen für die
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                        meisten westeuropäischen Staaten ein einheitliches Haftungssystem. Während die
                        materiellen Haftungsvorschriften im Pariser Übereinkommen enthalten sind, er-
                        gänzt das Brüsseler Zusatzübereinkommen das Pariser Übereinkommen um zwei
                        weitere Entschädigungsebenen: Die Entschädigungshöchstbeträge der Anlagenin-
                        haberhaftung werden in einer zweiten Stufe durch Eintritt des Anlagenstaates, in
                        einer dritten Stufe durch kollektiven Eintritt aller Vertragsstaaten angehoben. 5
                                                                                         567
                           Nachdem das Wiener Übereinkommen  1997 grundlegend geändert wurde,
                        wollte man das Paris-Brüsseler Haftungssystem dem revidierten Wiener Überein-
                        kommen  anpassen, da das Gemeinsame Protokoll  nur funktionsfähig ist, wenn
                        beide Haftungsregime im Wesentlichen inhaltsgleich sind. 5  Die so entstandenen
                                                                          568
                        Protokolle vom 12. Februar 2004 sehen eine wesentliche Verbesserung des Opfer-
                        schutzes vor, indem sie 1.) den räumlichen Anwendungsbereich erheblich ausdeh-
                        nen, 2.) den  Begriff des nach dem Übereinkommen  zu ersetzenden nuklearen
                        Schadens erweitern und damit einhergehend 3.) die Haftungshöchstsummen er-
                        heblich heraufsetzen. 5
                                          569
                           Außerdem sieht die Neufassung des Art. 22 lit. c) PÜ 2004 vor, dass die Ver-
                        tragsparteien alle fünf Jahre, beginnend mit dem Inkrafttreten des Pariser Über-
                        einkommens in der Fassung des Protokolls von 2004, über Fragen von gemein-
                        samen Interesse beraten, insbesondere darüber, ob die Haftungs- und Deckungs-
                        summen erhöht werden sollen. Die bisherige Rechnungseinheit (Sonderziehungs-
                        recht des Internationalen  Währungsfonds) wird zudem durch den Euro  ersetzt
                        und damit der europäische Charakter der Übereinkommen unterstrichen. 5
                                                                                      570
                           Die Protokolle von 2004 sind noch nicht in Kraft getreten. Daher wird das ge-
                        genwärtige Paris-Brüsseler Haftungssystem in der Fassung von 1982 dargestellt, 5
                                                                                            571
                        aber zugleich auf die Änderungen durch die Protokolle von 2004 hingewiesen.
                           Das Pariser Übereinkommen enthält auch in der Neufassung des Protokolls
                        von 2004 keine abschließende und umfassende Regelung sämtlicher materiell- und
                        verfahrensrechtlicher Fragen des Atomhaftungsrechts, so dass an manchen Stellen
                                                                                       572
                        auf das nationale Recht der Vertragsstaaten zurückgegriffen werden muss. 5



                        566  Nach Art. 23 lit. a) BZÜ ist das Brüsseler Zusatzübereinkommen an den Bestand des Pariser
                           Übereinkommens geknüpft.
                        567  Vgl. Art. 3 BZÜ. Ausführlich dazu unter 2. Teil F II 2 g) bb).
                        568  Hinteregger/Kissich, AtomHG 1999, S. 10 Rn. 10; Heller, atw 2004, 435; vgl. Pelzer, in: Hand-
                           buch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 1998, § 61 Rn. 25.
                        569  Ausführlich zum Protokoll von 2004 zum Pariser Übereinkommen Blobel, Natur und Recht
                           2005, 137 ff.
                        570  Siehe Art. 7 PÜ 2004 und Art. 3 BZÜ 2004. Kissich, S. 58.
                        571  Pariser Übereinkommen BGBl. 1985 II, S. 964 ff.; Brüsseler Zusatzübereinkommen BGBl.
                           1985 II, S. 970 ff.
                        572  Blobel, Natur und Recht 2005, 137 (141).
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