Page 155 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 131
Zum Teil wird ausdrücklich auf das „innerstaatliche Recht“ oder „die innerstaatli-
che“ Gesetzgebung verwiesen. 5 Diese Ausdrücke bedeuten nach Art. 14 lit. b)
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des Pariser Übereinkommens von 1982 das innerstaatliche Recht des zuständigen
Gerichts. Diese Bestimmung wird ganz überwiegend als Gesamtverweisung ver-
standen, 5 d.h. die Verweisung schließt das Kollisionsrecht des zuständigen Ge-
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richts mit ein.
Der neue Wortlaut des Art. 14 lit. b) in der durch das Protokoll von 2004 ge-
änderten Fassung bestimmt dagegen ausdrücklich, dass die Verweisung eine Sach-
normverweisung ist. Denn danach bedeuten die Ausdrücke „innerstaatliches
Recht bzw. Gesetzgebung“ das innerstaatliche Recht des zuständigen Gerichts,
mit Ausnahme des Kollisionsrechts. Durch die Neufassung des Art. 14 lit. b) des
Pariser Übereinkommens ist eine Rückverweisung auf ausländisches Recht ausge-
schlossen und für den Rechtsanwender erübrigt sich die mitunter aufwendige
Erforschung fremden Rechts.
Ferner bestimmen sowohl das Pariser Übereinkommen als auch das Brüsseler
Zusatzübereinkommen, dass ihre Vorschriften ohne Rücksicht auf die Staatsange-
hörigkeit, den Wohnsitz oder den Aufenthalt anzuwenden sind. 5 Dieses Diskri-
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minierungsverbot gilt nicht nur für die Geschädigten, sondern ebenso für die
Haftpflichtigen. 5
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Jeder Vertragsstaat ist zudem vor der Ratifikation, Annahme oder Genehmi-
gung berechtigt, Vorbehalte zu einer oder mehreren Bestimmungen der beiden
Übereinkommen zu machen, Art. 18 lit. a) PÜ 1982 und Art. 18 lit. a) BZÜ 1982.
Diese Vorbehalte bedürfen allerdings der Zustimmung der Unterzeichnerstaa-
ten. Die von den einzelnen Vertragsstaaten zu den Übereinkommen gemachten
Vorbehalte, denen zugestimmt wurde, finden sich im Anhang der Übereinkom-
men.
Der Wortlaut der französischen, deutschen, englischen, spanischen, italieni-
schen und niederländischen Fassungen beider Übereinkommen ist gleichermaßen
verbindlich.
573 So z.B. in Art. 11 und Art. 8 lit. b), d) und f) PÜ 2004.
574 Haedrich, Atomgesetz mit Pariser Übereinkommen, Art. 14, Rn. 2; Exposé des Motifs, Rn. 60;
Kühne, NJW 1986, 2139 (2141); Bornheim, S. 74 f.; a.A. Kreuzer in: Münchener Kommentar,
Band 10 (EGBGB), 3. Auflage von 1998, Art. 38 EGBGB Rn. 263.
575 Art. 14 lit. a) und c) PÜ; Art. 8 BZÜ.
576 Vgl. Hillgenberg, Das Internationalprivatrecht der Gefährdungshaftung für Atomschäden, S. 181.