Page 159 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          135

                           nationalen Rechte Rückgriffsrechte der  den Versicherungsschutz gewährenden
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                           Organisationen vorsehen. 5
                           b) Nach der Neufassung durch die Protokolle von 2004


                           aa) Räumlicher Anwendungsbereich des Pariser Übereinkommen
                           Die Neufassung des Art. 2 PÜ durch das Protokoll von 2004 enthält eine wesent-
                           liche Ausweitung des räumlichen Anwendungsbereichs, welche anstelle der Nega-
                           tivformulierung eine etwas komplizierte positive Umschreibung erforderte. 5
                                                                                               595
                           Insbesondere für grenzüberschreitende Nukleartransporte ist die Erweiterung des
                           Anwendungsbereichs von großer Relevanz, da es künftig auf den Ort des nuklea-
                           ren Ereignisses kaum mehr ankommt.
                              Nach Art. 2 lit. a) i) PÜ 2004 gilt das Übereinkommen für nukleare Schäden,
                           die im Hoheitsgebiet oder in nach dem Völkerrecht festgelegten Meereszonen
                           einer Vertragspartei eintreten. Somit erstreckt sich der räumliche Anwendungsbe-
                           reich  nunmehr nicht nur  auf die Küstengewässer, sondern  auch  auf die daran
                           anschließenden Meereszonen.  Die Meereszonen müssen  allerdings proklamiert
                           worden sein, andernfalls gilt der Meeresraum als „Hohe See“. 5
                                                                                596
                              Art. 2 lit. a) ii) PÜ 2004 stellt klar, dass das Pariser Übereinkommen auch für
                           nukleare Schäden gilt, die im Hoheitsgebiet einschließlich der Meereszonen einer
                           Vertragspartei des Wiener Übereinkommens eingetreten sind, vorausgesetzt, dass
                           sowohl dieser Staat als auch der Anlagestaat Vertragsparteien des Gemeinsamen
                           Protokolls sind.
                              Für Nichtvertragsstaaten, die im Zeitpunkt des  nuklearen Ereignisses selbst
                           keine Kernanlage besitzen, bringt Art. 2 lit. a) iii) PÜ 2004 eine echte Neuerung.
                           Denn das Übereinkommen gilt nun auch für dort eintretende Schäden. Dies ist
                           insbesondere für die Staaten interessant, die an Staaten mit Kernanlagen angren-
                           zen, wie z.B. Österreich und Irland. 5
                                                          597
                              Ferner erstreckt sich der Anwendungsbereich  nach  Art. 2 lit. a) iv)  PÜ  2004
                           auch auf Schäden, die in  „sonstigen Nichtvertragsstaaten“ eintreten. Vorausset-
                           zung ist allerdings, dass das Atomhaftungsrecht des Nichtvertragsstaates zum
                           Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses gleichwertige Leistungen auf der Grundlage

                           594  Pelzer, in: Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht 2003, § 59 Rn. 20.
                           595  Ausführlich zum räumlichen Anwendungsbereich des Pariser Übereinkommens 2004 Kissich,
                              S. 243, 256, 274 ff.
                           596  Kissich, S. 256.
                           597  Blobel, Natur und Recht 2005, 137 (139). Mit dieser Neuregelung wird nun endlich die Forde-
                              rung Pelzers, auch für Nachbarstaaten einen angemessenen haftungsrechtlichen Schutz bereit-
                              zuhalten, erfüllt. Vgl. Pelzer, Die internationalen Atomhaftungsübereinkommen und das deut-
                              sche Recht, S. 183-199 in: Erstes Deutsches Atomrechts-Symposium vom 7./8. Dezember 1972,
                              hrsg. von Rudolf Lukes, Köln, Berlin, Bonn, München  1973.
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