Page 148 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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124                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        den eingetragenen Eigentümer, wie sie im Ölhaftungsübereinkommen vorgesehen
                                                                    525
                        ist, gibt es im Bunkerölübereinkommen somit nicht. 5
                           Grund dafür ist zum einen das Fehlen eines zusätzlichen Entschädigungsfonds
                        ähnlich dem IOPC Fonds, der sicherstellt, dass die geschädigten Personen auch
                        dann angemessen entschädigt werden,  wenn der  eingetragene Eigentümer  nicht
                                                       526
                        zahlen kann oder nicht zahlen muss. 5  Andererseits hat die Erstreckung der Haf-
                        tung auf mehrere Personen Präventionswirkung, da alle genannten Personen auf-
                        grund der möglichen  Haftung eher ein  Interesse daran haben, die Vermeidung
                        von Bunkerölverschmutzungsschäden sicherzustellen. 5
                                                                      527
                        Unter Umständen ist der Schiffseigentümer von seiner Haftung  befreit,
                        Art. 3 Abs. 3 und  4 BÜ. Die Haftungsausschlusstatbestände  sind identisch mit
                        denen des Ölhaftungsübereinkommens.
                           Die Haftung des Schiffseigentümers erstreckt sich auf Verschmutzungsschä-
                        den, die durch das an Bord befindliche oder von dem Schiff stammende Bunkeröl
                        verursacht worden sind, Art. 3 Abs. 1 BÜ. Dabei entspricht der Begriff des Ver-
                        schmutzungsschadens in Art. 1 Abs. 9 BÜ wiederum dem des Ölhaftungs-
                        übereinkommens.
                           Der Schiffseigentümer und der Versicherer sind berechtigt, ihre Haftung zu
                        beschränken. Im Gegensatz zum Ölhaftungsübereinkommen enthält das Bunker-
                        ölübereinkommen jedoch keine eigenen Haftungshöchstsummen, sondern ver-
                        weist lediglich auf das anwendbare nationale und internationale Recht und nennt
                        als Beispiel das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (HBÜ) für Seeforderun-
                        gen von 1976 in der jeweils geltenden Fassung, Art. 6 BÜ. In der Bundesrepublik
                        Deutschland kommen die §§ 486 ff. HGB in Verbindung mit dem HBÜ von 1976
                        in der Fassung des Protokolls von 1996 zur Anwendung. 5
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                           Nach Art. 7 BÜ ist allein der Eigentümer eines in das Schiffsregister eines Ver-
                        tragsstaates eingetragenen Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1.000
                        verpflichtet, eine Versicherung oder vergleichbare finanzielle Sicherheit in Höhe
                        des Betrages, auf den der Schiffseigentümer seine  Haftung beschränken kann,
                        abzuschließen, die überdies einen Direktanspruch gegen den Versicherer vorsieht.
                           Wie bereits erwähnt ist nach dem Bunkerölübereinkommen kein zusätzlicher
                        Entschädigungsfonds vorgesehen, der weitergehende Schäden deckt.









                        525  Ramming, VersR 2007, 306 (311); vgl. Wu, JMLC 2002, 553 (558 f.); Zhu, S. 28 f.
                        526  Wu, JMLC 2002, 553 (559); Zhu, S. 29.
                        527  Denkschrift, BR-Drucks., 944/05, 26.
                        528  Ausführlich dazu Ramming, VersR 2007, 306 (313).
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