Page 148 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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124 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
den eingetragenen Eigentümer, wie sie im Ölhaftungsübereinkommen vorgesehen
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ist, gibt es im Bunkerölübereinkommen somit nicht. 5
Grund dafür ist zum einen das Fehlen eines zusätzlichen Entschädigungsfonds
ähnlich dem IOPC Fonds, der sicherstellt, dass die geschädigten Personen auch
dann angemessen entschädigt werden, wenn der eingetragene Eigentümer nicht
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zahlen kann oder nicht zahlen muss. 5 Andererseits hat die Erstreckung der Haf-
tung auf mehrere Personen Präventionswirkung, da alle genannten Personen auf-
grund der möglichen Haftung eher ein Interesse daran haben, die Vermeidung
von Bunkerölverschmutzungsschäden sicherzustellen. 5
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Unter Umständen ist der Schiffseigentümer von seiner Haftung befreit,
Art. 3 Abs. 3 und 4 BÜ. Die Haftungsausschlusstatbestände sind identisch mit
denen des Ölhaftungsübereinkommens.
Die Haftung des Schiffseigentümers erstreckt sich auf Verschmutzungsschä-
den, die durch das an Bord befindliche oder von dem Schiff stammende Bunkeröl
verursacht worden sind, Art. 3 Abs. 1 BÜ. Dabei entspricht der Begriff des Ver-
schmutzungsschadens in Art. 1 Abs. 9 BÜ wiederum dem des Ölhaftungs-
übereinkommens.
Der Schiffseigentümer und der Versicherer sind berechtigt, ihre Haftung zu
beschränken. Im Gegensatz zum Ölhaftungsübereinkommen enthält das Bunker-
ölübereinkommen jedoch keine eigenen Haftungshöchstsummen, sondern ver-
weist lediglich auf das anwendbare nationale und internationale Recht und nennt
als Beispiel das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (HBÜ) für Seeforderun-
gen von 1976 in der jeweils geltenden Fassung, Art. 6 BÜ. In der Bundesrepublik
Deutschland kommen die §§ 486 ff. HGB in Verbindung mit dem HBÜ von 1976
in der Fassung des Protokolls von 1996 zur Anwendung. 5
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Nach Art. 7 BÜ ist allein der Eigentümer eines in das Schiffsregister eines Ver-
tragsstaates eingetragenen Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1.000
verpflichtet, eine Versicherung oder vergleichbare finanzielle Sicherheit in Höhe
des Betrages, auf den der Schiffseigentümer seine Haftung beschränken kann,
abzuschließen, die überdies einen Direktanspruch gegen den Versicherer vorsieht.
Wie bereits erwähnt ist nach dem Bunkerölübereinkommen kein zusätzlicher
Entschädigungsfonds vorgesehen, der weitergehende Schäden deckt.
525 Ramming, VersR 2007, 306 (311); vgl. Wu, JMLC 2002, 553 (558 f.); Zhu, S. 28 f.
526 Wu, JMLC 2002, 553 (559); Zhu, S. 29.
527 Denkschrift, BR-Drucks., 944/05, 26.
528 Ausführlich dazu Ramming, VersR 2007, 306 (313).