Page 143 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 119
geschaffen. 4 Nach Art. 19 Abs. 3 des Protokolls können nur Staaten, die bereits
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Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens sind, Vertragsstaaten des Protokolls
von 2003 werden. Das Protokoll von 2003 ist seit dem 3. März 2005 in Kraft 5
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und zählt mittlerweile 21 Mitgliedstaaten 5 .
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In seinem Geltungsbereich und seiner Funktionsweise wurde das Protokoll
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von 2003 dem Fondsübereinkommen von 1992 nachgebildet; 5 zudem wird an
vielen Stellen ausdrücklich auf Regelungen des Fondsübereinkommens von 1992
verwiesen. 5
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Der Zusatzfonds zahlt neben dem Schiffseigentümer und dem IOPC Fonds
1992 eine Entschädigung, wenn die Geschädigten nicht voll und angemessen für
einen festgestellten Anspruch entschädigt werden konnten, weil die Gesamtschä-
den die im Fondsübereinkommen festgelegte Begrenzung der Entschädigung für
ein einzelnes Ereignis übersteigen oder zu übersteigen drohen, Art. 4 Abs. 1 Pro-
tokoll 2003.
„Festgestellte Ansprüche“ sind nach Art. 1 Abs. 8 Protokoll 2003 solche, die
vom IOPC Fonds 1992 anerkannt wurden und für die in voller Höhe Entschädi-
gung gezahlt worden wäre, wenn die Haftungsbegrenzung nach dem Fondsüber-
einkommen nicht eingegriffen hätte.
Der Zusatzfonds prüft also nicht erneut die Zulässigkeit von Ansprüchen,
sondern gewährt nur zusätzliche Entschädigung für bereits anerkannte Ansprü-
che. 5 Deshalb muss ein Antragssteller seinen Anspruch auch nur einmal gegen-
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über dem IOPC Fonds 1992 geltend machen, da dieser Anspruch nach
Art. 6 Abs. 2 Protokoll 2003 zugleich als ein gegen den Zusatzfonds geltend ge-
machter Anspruch gilt.
Der vom Zusatzfonds zu leistende Entschädigungsbetrag ist nach
Art. 4 Abs. 2 lit. a) Protokoll 2003 für jedes einzelne Ereignis auf
750 Millionen SZR begrenzt. Diese Gesamtsumme umfasst auch die nach dem
Haftungs- und Fondsübereinkommen tatsächlich gezahlten Beträge. Der Zusatz-
fonds stellt somit als zusätzliche Entschädigungssumme bis zu 547 Millionen SZR
bereit.
Überschreiten die festgestellten Ansprüche die nach dem Zusatzfonds zu zah-
lende Höchstsumme, wird der zur Verfügung stehende Betrag unter den Geschä-
digten im Verhältnis ihrer nachgewiesenen Ansprüche aufgeteilt, Art. 4 Abs. 3
Protokoll 2003.
500 Art. 2 Abs. 1 Protokoll 2003.
501 http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=247 (Stand: 08.08.2010).
502 http://www.iopcfund.org/92members.htm (Stand: 08.08.2010). Die Liste ist auf dem Stand vom
2. September 2008: Barbados, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grie-
chenland, Irland, Italien, Japan, Kroatien, Lettland, Litauen, Niederlande, Norwegen, Portugal,
Slowenien, Spanien, Schweden, Ungarn und das Vereinigte Königreich.
503 Art. 1 Abs. 6 und 7, Art. 3, Art. 10, Art. 12, Art. 16 Protokoll 2003.
504 Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, Art. 12, Art. 16 Abs. 2 Protokoll 2003.
505 Vgl. Romero Lares, S. 162.