Page 143 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          119

                           geschaffen. 4  Nach Art. 19 Abs. 3 des Protokolls können nur Staaten, die bereits
                                     500
                           Vertragsstaaten des Fondsübereinkommens sind, Vertragsstaaten des Protokolls
                           von 2003 werden. Das Protokoll von 2003 ist seit dem 3. März 2005 in Kraft 5
                                                                                               501
                           und zählt mittlerweile 21 Mitgliedstaaten 5 .
                                                              502
                              In seinem Geltungsbereich und seiner Funktionsweise wurde das Protokoll
                                                                                 503
                           von 2003 dem Fondsübereinkommen von 1992 nachgebildet; 5  zudem wird an
                           vielen Stellen ausdrücklich auf Regelungen des Fondsübereinkommens von 1992
                           verwiesen. 5
                                    504
                              Der Zusatzfonds zahlt neben dem Schiffseigentümer und dem IOPC Fonds
                           1992 eine Entschädigung, wenn die Geschädigten nicht voll und angemessen für
                           einen festgestellten Anspruch entschädigt werden konnten, weil die Gesamtschä-
                           den die im Fondsübereinkommen festgelegte Begrenzung der Entschädigung für
                           ein einzelnes Ereignis übersteigen oder zu übersteigen drohen, Art. 4 Abs. 1 Pro-
                           tokoll 2003.
                              „Festgestellte Ansprüche“ sind nach Art. 1 Abs. 8 Protokoll 2003 solche, die
                           vom IOPC Fonds 1992 anerkannt wurden und für die in voller Höhe Entschädi-
                           gung gezahlt worden wäre, wenn die Haftungsbegrenzung nach dem Fondsüber-
                           einkommen nicht eingegriffen hätte.
                              Der Zusatzfonds prüft also nicht erneut die Zulässigkeit von  Ansprüchen,
                           sondern gewährt  nur zusätzliche Entschädigung  für bereits anerkannte  Ansprü-
                           che. 5  Deshalb muss ein Antragssteller seinen Anspruch auch nur einmal gegen-
                               505
                           über dem IOPC Fonds 1992 geltend machen,  da dieser Anspruch nach
                           Art. 6 Abs. 2 Protokoll 2003 zugleich als ein gegen den Zusatzfonds geltend ge-
                           machter Anspruch gilt.
                              Der vom  Zusatzfonds zu leistende  Entschädigungsbetrag ist nach
                           Art. 4 Abs. 2 lit. a)  Protokoll  2003  für jedes einzelne Ereignis auf
                           750 Millionen SZR begrenzt. Diese Gesamtsumme umfasst auch die nach dem
                           Haftungs- und Fondsübereinkommen tatsächlich gezahlten Beträge. Der Zusatz-
                           fonds stellt somit als zusätzliche Entschädigungssumme bis zu 547 Millionen SZR
                           bereit.
                              Überschreiten die festgestellten Ansprüche die nach dem Zusatzfonds zu zah-
                           lende Höchstsumme, wird der zur Verfügung stehende Betrag unter den Geschä-
                           digten im Verhältnis ihrer nachgewiesenen Ansprüche  aufgeteilt, Art. 4 Abs. 3
                           Protokoll 2003.

                           500  Art. 2 Abs. 1 Protokoll 2003.
                           501  http://www.imo.org/Conventions/mainframe.asp?topic_id=247 (Stand: 08.08.2010).
                           502  http://www.iopcfund.org/92members.htm (Stand: 08.08.2010). Die Liste ist auf dem Stand vom
                              2. September 2008: Barbados, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grie-
                              chenland, Irland, Italien, Japan, Kroatien, Lettland, Litauen, Niederlande, Norwegen, Portugal,
                              Slowenien, Spanien, Schweden, Ungarn und das Vereinigte Königreich.
                           503  Art. 1 Abs. 6 und 7, Art. 3, Art. 10, Art. 12, Art. 16 Protokoll 2003.
                           504  Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2, Art. 12, Art. 16 Abs. 2 Protokoll 2003.
                           505  Vgl. Romero Lares, S. 162.
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