Page 140 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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116                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        Übereinkommen 4  müssen  Staaten nach  dem  Fondsübereinkommen von 1992
                                      482
                        keinen einmaligen Anfangsbeitrag beim Beitritt an den IOPC Fonds 1992 entrich-
                        ten.
                           Die Beiträge sind von den einzelnen Beitragspflichtigen selbst direkt an den
                        IOPC Fonds 1992 zu entrichten. 4  Nach Art. 13 Abs. 2 FÜ trägt zwar jeder Ver-
                                                    483
                        tragsstaat durch geeignete gesetzliche Maßnahmen dafür Sorge, dass die Beitrags-
                        zahlungen für in seinem Hoheitsgebiet erhaltenes Öl entrichtet werden. Er ist aber
                        nicht verantwortlich für die tatsächliche Zahlung der Beiträge, es sei denn, er hat
                        eine solche Verantwortung freiwillig nach Art. 14 FÜ übernommen. 4  Erfüllt ein
                                                                                  484
                        Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nicht, kann der Direktor des Fonds unmit-
                        telbar gegen diesen vorgehen, Art. 13 Abs. 3 FÜ.
                           Nach Art. 15 Abs. 1 und 2 FÜ ist allerdings jeder Vertragsstaat verpflichtet,
                        eine Liste aller beitragspflichtigen Personen zu führen, diese auf dem Laufenden
                        zu halten und den IOPC Fonds 1992 über die erhaltenen Mengen Öl zu informie-
                        ren. Die Bundesrepublik Deutschland hat zu diesem Zweck die Ölmeldeverord-
                        nung erlassen. 4
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                           Erfüllt ein Vertragsstaat diese Verpflichtung nicht und ergibt sich daraus für
                        den Fonds ein finanzieller Verlust, so ist dieser Vertragsstaat verpflichtet, den
                        Fonds für diesen Verlust zu entschädigen, Art. 15 Abs. 4 FÜ.


                        5. Organisation des Fonds
                        Die im Fondsübereinkommen ausdrücklich geregelten Organe des IOPC Fonds
                        1992 sind die Mitgliederversammlung und das vom Fondsdirektor geleitete Sekre-
                        tariat, Art. 16 FÜ.
                           Die Mitgliederversammlung setzt sich nach Art. 17 FÜ aus allen Vertragsstaa-
                        ten zusammen und bildet das oberste Verwaltungsorgan. Ihre Hauptaufgaben sind
                        die Festsetzung der Jahresbeiträge, der Beschluss einer für den ordnungsgemäßen
                        Betrieb des  Fonds  notwendigen Geschäftsordnung (Internal Regulations), die
                        Genehmigung von Ansprüchen gegen den Fonds und die Ernennung des Direk-
                        tors, Art. 18 FÜ.
                           Das Sekretariat setzt sich aus dem Direktor, der der gesetzliche Vertreter des
                        Fonds ist, und dem für die Verwaltung des Fonds erforderlichen  Personal zu-
                        sammen, Art. 28 FÜ. Der Direktor hat unter anderem die Aufgabe, die nach dem
                        Fondsübereinkommen zu zahlenden Beiträge einzuziehen, geeignete Maßnahmen
                        zur Regelung von Ansprüchen gegen den Fonds nach Maßgabe der Geschäfts-


                        482  Art. 16 Abs. 3 und Art. 20 HNS-Übereinkommen.
                        483  Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
                           – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 7.
                        484  Vgl. Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim See-
                           transport – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 7.
                        485  BGBl. 1996 I, S. 812; zuletzt geändert in BGBl. 2000 I, S. 1956 (1963).
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