Page 140 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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116 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Übereinkommen 4 müssen Staaten nach dem Fondsübereinkommen von 1992
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keinen einmaligen Anfangsbeitrag beim Beitritt an den IOPC Fonds 1992 entrich-
ten.
Die Beiträge sind von den einzelnen Beitragspflichtigen selbst direkt an den
IOPC Fonds 1992 zu entrichten. 4 Nach Art. 13 Abs. 2 FÜ trägt zwar jeder Ver-
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tragsstaat durch geeignete gesetzliche Maßnahmen dafür Sorge, dass die Beitrags-
zahlungen für in seinem Hoheitsgebiet erhaltenes Öl entrichtet werden. Er ist aber
nicht verantwortlich für die tatsächliche Zahlung der Beiträge, es sei denn, er hat
eine solche Verantwortung freiwillig nach Art. 14 FÜ übernommen. 4 Erfüllt ein
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Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nicht, kann der Direktor des Fonds unmit-
telbar gegen diesen vorgehen, Art. 13 Abs. 3 FÜ.
Nach Art. 15 Abs. 1 und 2 FÜ ist allerdings jeder Vertragsstaat verpflichtet,
eine Liste aller beitragspflichtigen Personen zu führen, diese auf dem Laufenden
zu halten und den IOPC Fonds 1992 über die erhaltenen Mengen Öl zu informie-
ren. Die Bundesrepublik Deutschland hat zu diesem Zweck die Ölmeldeverord-
nung erlassen. 4
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Erfüllt ein Vertragsstaat diese Verpflichtung nicht und ergibt sich daraus für
den Fonds ein finanzieller Verlust, so ist dieser Vertragsstaat verpflichtet, den
Fonds für diesen Verlust zu entschädigen, Art. 15 Abs. 4 FÜ.
5. Organisation des Fonds
Die im Fondsübereinkommen ausdrücklich geregelten Organe des IOPC Fonds
1992 sind die Mitgliederversammlung und das vom Fondsdirektor geleitete Sekre-
tariat, Art. 16 FÜ.
Die Mitgliederversammlung setzt sich nach Art. 17 FÜ aus allen Vertragsstaa-
ten zusammen und bildet das oberste Verwaltungsorgan. Ihre Hauptaufgaben sind
die Festsetzung der Jahresbeiträge, der Beschluss einer für den ordnungsgemäßen
Betrieb des Fonds notwendigen Geschäftsordnung (Internal Regulations), die
Genehmigung von Ansprüchen gegen den Fonds und die Ernennung des Direk-
tors, Art. 18 FÜ.
Das Sekretariat setzt sich aus dem Direktor, der der gesetzliche Vertreter des
Fonds ist, und dem für die Verwaltung des Fonds erforderlichen Personal zu-
sammen, Art. 28 FÜ. Der Direktor hat unter anderem die Aufgabe, die nach dem
Fondsübereinkommen zu zahlenden Beiträge einzuziehen, geeignete Maßnahmen
zur Regelung von Ansprüchen gegen den Fonds nach Maßgabe der Geschäfts-
482 Art. 16 Abs. 3 und Art. 20 HNS-Übereinkommen.
483 Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
– Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 7.
484 Vgl. Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim See-
transport – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 7.
485 BGBl. 1996 I, S. 812; zuletzt geändert in BGBl. 2000 I, S. 1956 (1963).