Page 135 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 135
2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 111
haben, obwohl ein Direktanspruch der Geschädigten im Gegensatz zu ihrer sons-
tigen Geschäftspolitik („pay to be paid“) steht. 4
460
Der Versicherer oder Sicherheitsleistende behält allerdings das Recht, seine
Haftung auf die in Art. V Abs. 1 HÜ genannten Beträge zu beschränken, auch
wenn der Schiffseigentümer unbeschränkt haftet und kann ferner alle Einreden,
die dem Eigentümer zustehen, geltend machen mit Ausnahme des Konkurses
oder der Liquidation des Eigentümers. Ferner kann der Versicherer oder Sicher-
heitsleistende auch die Einrede erheben, dass die Schäden durch ein vorsätzliches
Verschulden des Eigentümers verursacht wurden. In diesem Fall ist dem Geschä-
digten bei Erhebung der Einrede ein unmittelbarer Anspruch gegen den Versiche-
rer versagt, und er muss sich an den Schiffseigentümer halten. Diese Regelungen
bieten den erforderlichen wirtschaftlichen Schutz für die beklagten Versicherun-
gen bzw. Sicherheitsgeber. 4 Einreden aus dem Versicherungsvertrag dagegen
461
kann der Versicherer dem Dritten nicht entgegen halten.
h) Rückgriffsrecht des Eigentümers
Das Übereinkommen beeinträchtigt nicht das Rückgriffsrecht des Eigentümers
gegen Dritte, Art. III Abs. 5 HÜ. Als Dritte kommen insbesondere die in
Art. III Abs. 4 HÜ genannten Hilfspersonen in Betracht („vorbehaltlich des Ab-
satzes 5“) oder der Verlader oder Empfänger der Ölladung. Die Rückgriffsan-
sprüche richten sich nach dem anzuwendenden nationalen Recht.
Der Rückgriff ist für den Eigentümer häufig die einzige Möglichkeit zu ver-
hindern, dass er für den Schaden, den ein Dritter verursacht hat, zahlen muss,
denn eine Haftungsbefreiung tritt erst ein, wenn der Dritte absichtlich oder be-
wusst leichtfertig gehandelt hat, was diesem meist schwer zu beweisen ist. Die
vom Eigentümer in Anspruch genommenen Dritten haben jedoch das Recht, ihre
Haftung nach Maßgabe des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung
der Haftung für Seeforderungen 4 zu beschränken. 4
462
463
i) Gesamtschuldnerische Haftung zweier oder mehrerer Eigentümer, deren Schiffe
Öl als Bulkladung befördern
Sind zwei oder mehr Schiffe an einem Unfall beteiligt, haften nach Art. IV HÜ die
Eigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Art. III HÜ befreit sind,
460 Herber, Seehandelsrecht, S. 195; vgl. Franck, TranspR 1997, 215 (220). Ausführungen zu den
P&I-Clubs siehe bereits zum HNS-Übereinkommen unter 2. Teil B II 7 d); Traisbach, Haftung
und Entschädigung bei Öltankerunfällen, 169 (180 f.).
461 Hwang, S. 115.
462 BGBl. 1986 II, S. 786 ff.
463 Denkschrift zu den Protokollen von 1984, BT-Drucks. 11/892, 44 (46).