Page 134 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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110                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        bb) Nachweis einer ausreichenden Deckung durch Ölhaftungsbescheinigung
                        Der Nachweis einer ausreichenden Deckung erfolgt  durch eine den Vorausset-
                        zungen  in  Art. VII Abs. 2 – 5 HÜ  entsprechenden Bescheinigung,  die von der
                                                                           456
                        zuständigen  Behörde eines Vertragsstaats ausgestellt wird 4  und an Bord des
                        Schiffes mitzuführen ist, während eine Durchschrift bei der ausstellenden Behör-
                        de hinterlegt wird.
                           Nach  Art. VII Abs. 11 HÜ  haben  die  Vertragsstaaten das Bestehen  einer
                        Art. VII HÜ entsprechenden Versicherung beim Anlaufen ihrer Hoheitsgewässer
                        zu prüfen, auch bei Schiffen, die unter der Flagge eines Nichtvertragsstaates fah-
                        ren. Diese Vorschrift hat das Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Öltanker
                        aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten zu gewährleisten. 4
                                                                        457
                           Liegen  Bescheinigungen vor, die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellt
                        oder bestätigt wurden, werden diese von den anderen Vertragsstaaten anerkannt,
                        Art. VII Abs. 7 HÜ. Zweifelt jedoch ein Vertragsstaat an der Bonität des Versi-
                        cherers oder Sicherheitsleistenden, kann er jederzeit den ausstellenden oder bestä-
                        tigenden Staat um eine Konsultation ersuchen.
                           Problematisch ist, dass es für die zuständigen staatlichen  Behörden mangels
                        Versicherungsaufsicht häufig sehr schwierig ist, sich über die Bonität  einer im
                        Ausland beheimateten Versicherung oder eines fremden Garanten Gewissheit zu
                        verschaffen. 4  Das Übereinkommen selbst enthält keine Vorschriften darüber,
                                  458
                        wie die Bonität von Versicherungen beurteilt werden soll. Ebenso wenig enthält es
                        Sanktionsregelungen für nicht versicherte Schiffe. 4  Dies ist den einzelnen Ver-
                                                                   459
                        tragsstaaten überlassen.  Einigermaßen einheitliche Versicherungskontrollen und
                        gleichwertige Sanktionen in den Vertragsstaaten sind deshalb nur durch Anglei-
                        chung der Ausführungsgesetze möglich.


                        cc) Direktanspruch gegen den Versicherer oder Sicherheitsleistenden
                        Nach Art. VII Abs. 8 HÜ können die Geschädigten ihre Ansprüche unmittelbar
                        gegen den Versicherer oder den Sicherheitsleistenden geltend machen. Dies gilt
                        auch und gerade für die P&I-Clubs, die die Ölversicherung weltweit übernommen


                        456  Regelungen über die Ausstellung der Bescheinigung finden sich für die Bundesrepublik Deutsch-
                           land im ÖlSG und in der ÖlHaftBeschV. Nach § 2 ÖlHaftBeschV ist für die Ausstellung und
                           Einziehung der Ölhaftungsbescheinigungen das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
                           zuständig.
                        457  Vgl. Wilkens, Rechtsregeln zur Vermeidung von Tankerunfällen, S. 188. Zweifelnd bzgl. der
                           Durchsetzung des Versicherungsschutzes und wirksamer Sanktionen Herber, RabelsZ 1970, 223
                           (244).
                        458  Herber, RabelsZ  1970, 223 (243).
                        459  Genauere Bestimmungen über die Versicherungskontrolle und über Sanktionen wurden auch
                           nicht durch die Protokolle von 1984/1992 eingeführt, da einfache und praktikable Regelungen
                           nicht möglich erschienen.
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