Page 134 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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110 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
bb) Nachweis einer ausreichenden Deckung durch Ölhaftungsbescheinigung
Der Nachweis einer ausreichenden Deckung erfolgt durch eine den Vorausset-
zungen in Art. VII Abs. 2 – 5 HÜ entsprechenden Bescheinigung, die von der
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zuständigen Behörde eines Vertragsstaats ausgestellt wird 4 und an Bord des
Schiffes mitzuführen ist, während eine Durchschrift bei der ausstellenden Behör-
de hinterlegt wird.
Nach Art. VII Abs. 11 HÜ haben die Vertragsstaaten das Bestehen einer
Art. VII HÜ entsprechenden Versicherung beim Anlaufen ihrer Hoheitsgewässer
zu prüfen, auch bei Schiffen, die unter der Flagge eines Nichtvertragsstaates fah-
ren. Diese Vorschrift hat das Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Öltanker
aus Vertrags- und Nichtvertragsstaaten zu gewährleisten. 4
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Liegen Bescheinigungen vor, die im Namen eines Vertragsstaats ausgestellt
oder bestätigt wurden, werden diese von den anderen Vertragsstaaten anerkannt,
Art. VII Abs. 7 HÜ. Zweifelt jedoch ein Vertragsstaat an der Bonität des Versi-
cherers oder Sicherheitsleistenden, kann er jederzeit den ausstellenden oder bestä-
tigenden Staat um eine Konsultation ersuchen.
Problematisch ist, dass es für die zuständigen staatlichen Behörden mangels
Versicherungsaufsicht häufig sehr schwierig ist, sich über die Bonität einer im
Ausland beheimateten Versicherung oder eines fremden Garanten Gewissheit zu
verschaffen. 4 Das Übereinkommen selbst enthält keine Vorschriften darüber,
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wie die Bonität von Versicherungen beurteilt werden soll. Ebenso wenig enthält es
Sanktionsregelungen für nicht versicherte Schiffe. 4 Dies ist den einzelnen Ver-
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tragsstaaten überlassen. Einigermaßen einheitliche Versicherungskontrollen und
gleichwertige Sanktionen in den Vertragsstaaten sind deshalb nur durch Anglei-
chung der Ausführungsgesetze möglich.
cc) Direktanspruch gegen den Versicherer oder Sicherheitsleistenden
Nach Art. VII Abs. 8 HÜ können die Geschädigten ihre Ansprüche unmittelbar
gegen den Versicherer oder den Sicherheitsleistenden geltend machen. Dies gilt
auch und gerade für die P&I-Clubs, die die Ölversicherung weltweit übernommen
456 Regelungen über die Ausstellung der Bescheinigung finden sich für die Bundesrepublik Deutsch-
land im ÖlSG und in der ÖlHaftBeschV. Nach § 2 ÖlHaftBeschV ist für die Ausstellung und
Einziehung der Ölhaftungsbescheinigungen das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie
zuständig.
457 Vgl. Wilkens, Rechtsregeln zur Vermeidung von Tankerunfällen, S. 188. Zweifelnd bzgl. der
Durchsetzung des Versicherungsschutzes und wirksamer Sanktionen Herber, RabelsZ 1970, 223
(244).
458 Herber, RabelsZ 1970, 223 (243).
459 Genauere Bestimmungen über die Versicherungskontrolle und über Sanktionen wurden auch
nicht durch die Protokolle von 1984/1992 eingeführt, da einfache und praktikable Regelungen
nicht möglich erschienen.