Page 129 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          105

                           einem Fall hat der Fonds die Kosten für die medizinische Behandlung des Perso-
                                                                                    428
                           nals, das bei Reinigungsmaßnahmen verletzt worden war, ersetzt. 4  Die Behand-
                           lungskosten fielen also unter die weiteren durch Schutzmaßnahmen verursachten
                           Schäden.
                              Eine Regelung für die Zahlung von Schmerzensgeld enthält das Ölhaftungs-
                           übereinkommen nicht. Auch die Regulierungspraxis des IOPC Fund hat Schmer-
                           zensgeldzahlungen bisher nicht bewilligt. 4
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                           f) Haftungsbeschränkung durch Höchstsummen


                           aa) Bemessungsgrundlage
                           Der Schiffseigentümer ist  berechtigt, seine  Haftung  für ein  Ereignis auf einen
                           Gesamtbetrag zu beschränken nachdem er einen Haftungsfonds errichtet  hat,
                           Art. V HÜ. Die Höhe der maximalen Haftungssumme berechnet sich nach der
                           Größe, genauer der Beladefähigkeit (Tonnage), des Schiffes und gilt pro Scha-
                           densereignis. Als Vorbild für das Abstellen auf ein einzelnes, einen Verschmut-
                           zungsschaden   verursachendes  Ereignis  diente  das  Haftungsbeschrän-
                           kungsübereinkommen von 1957. 4
                                                       430
                              Hinsichtlich des zweiten Bezugspunktes, der Größe des Schiffes, ist die lineare
                           Steigerung der Haftungshöchstsummen entsprechend der Größe des Schiffes bei
                           Öltankern auf den ersten Blick durchaus einleuchtend, da es sich hierbei, im Ge-
                           gensatz zu den Gefahrguttransporten, um ein homogenes  Transportgut handelt
                           und das Risiko der Umweltverschmutzung für jede Tonne beförderten Rohöls im
                           Wesentlichen gleich ist 4 .
                                               431
                              Allerdings machten die Ölgesellschaften bereits während der Beratungen über
                           eine Revision des Ölhaftungsübereinkommens von 1969 darauf aufmerksam, dass
                           die Erfahrung zeige, dass die Höhe des Verschmutzungsschadens mit der Größe
                           des Schiffes nichts oder kaum etwas zu tun habe. 4  Dennoch hat sich das Abstel-
                                                                     432
                           len auf die Größe des Schiffes in der Praxis bewährt und ist, wenn auch nicht die
                           ideale Lösung, so doch die einzig praktikable.
                              Insbesondere wurde durch die Protokolle von 1984 und 1992 zur Korrektur
                           der finanziellen Lastenverteilung zwischen den Schiffseigentümern und der Ölin-
                           dustrie die Haftungssumme für kleinere Schiffe, die sich nach dem Haftungsüber-

                           428  Jacobsson/Trotz, JMLC 1986, 467 (471).
                           429  Bremer, S. 374; vgl. IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 9 ff.
                           430  Denkschrift zu dem Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und dem Fondsübereinkommen von
                              1971, BT-Drucks. 7/2299, S. 62.
                           431  vgl. Herber, TranspR 1983, 5 (10).
                           432  Ganten, Die Protokolle von 1984 zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und zum Fonds-
                              übereinkommen von 1971, S. 24.
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