Page 127 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          103

                           ee) Kosten von Schutzmaßnahmen
                           Die Kosten von Schutzmaßnahmen werden nach der Fondspraxis auf der Grund-
                           lage des Art. I Abs. 6 - 8 HÜ ersetzt. 4  Durch die Neufassung des Begriffs „Er-
                                                           412
                           eignis“ sind  Kosten von  Schutzmaßnahmen  auch dann erstattungsfähig, wenn
                           eine schwere, unmittelbar  drohende Verschmutzungsgefahr vorliegt, es aber zu
                           keinem Auslaufen von Öl gekommen ist. 4
                                                              413
                              Ansprüche wegen Maßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Ver-
                           schmutzungsschäden, wie z.B. das Ausbringen von Sperren entlang der bedrohten
                           Küste oder Ölverteilungsmittel, werden auf ihre Angemessenheit nach objektiven
                           Kriterien überprüft. 4  Eine  Maßnahme gilt dann als angemessen,  wenn sie im
                                             414
                           Entscheidungszeitpunkt technisch geeignet ist einen Verschmutzungsschaden zu
                           verhindern oder einzudämmen, und  die Kosten der Maßnahmen angemessen
                           sind. 4  Dabei wird die Angemessenheit aufgrund derjenigen Tatsachen beurteilt,
                               415
                           die, unter  Berücksichtigung von laufenden Entwicklungen, zu der  Zeit  bekannt
                           waren, als die Entscheidung über die Maßnahmen getroffen wurde. 4
                                                                                    416
                              Eine besondere Problematik stellt die Abgrenzung von Schadensverhütungs-
                           kosten und Bergungskosten dar. 4  Während erstere bei Angemessenheit grund-
                                                        417
                           sätzlich erstattet werden, lehnt der Fonds den Ersatz von Kosten, die bei der Ret-
                           tung von Schiff und Ladung entstehen (Bergungskosten), ab, da diese vom Kasko-
                           und Ladungsversicherer zu tragen sind. 4  Schwierig wird die Abgrenzung dann,
                                                              418
                           wenn Ansprüche wegen Schadensverhütungsmaßnahmen gestellt werden, die im
                           Rahmen einer Bergungsmaßnahme unternommen wurden, und die Bergungsmaß-
                           nahmen auch einen schadensmindernden Charakter aufweisen. Der Fonds folgt in
                           solchen Fällen dem von dem italienischen  Gericht („Tribunale di Messina“) im
                           Fall „Patmos“ entwickelten Abgrenzungskriterium, nach welchem immer auf den
                           vorrangigen Zweck („primary purpose“) einer Maßnahme abzustellen ist. 4
                                                                                         419

                           412  Kappet, S. 245.
                           413  Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
                              – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 2; Ganten, Die Protokolle
                              von 1984 zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und zum Fondsübereinkommen von 1971,
                              S. 14; Brunn, VersR 1984, 908 (910).
                           414  Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
                              – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 13 f.; IOPC Fund 1992,
                              Claims Manual, 2005, S. 21; Kappet, S. 98, 245.
                           415  Vgl. IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 21; Vgl. IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2002,
                              S. 19.
                           416  Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
                              – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 14.
                           417  Kappet, S. 110; Ganten, VersR 1989, 329 (333).
                           418  IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 23; Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für
                              Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport – Entwicklung in den letzten Jahren und Zu-
                              kunftsperspektiven, S. 14; Ganten, VersR 1989, 329 (333).
                           419  Kappet, S. 111; IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 22; Jacobsson/Trotz, JMLC 1986, 467
                              (476); Ganten, VersR 1989, 329 (333).
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