Page 123 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 99
Nach dem Prinzip, dass das Opfer in die gleiche wirtschaftliche Lage versetzt
werden soll, wie wenn das Ereignis nicht stattgefunden hätte, ersetzt der Fonds
alle zusätzlichen Kosten, vorausgesetzt dass sie angemessen sind. 3
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Problematischer ist es bei den festen Kosten, da hier ein konkreter Kausalzu-
sammenhang zwischen den Kosten und dem die Haftung auslösenden Ereignis
fehlt. 3 Jedoch hat sich der Fonds aus umweltpolitischen Erwägungen, die für
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eine Förderung der Vorhaltung von Material und Personal seitens der Staaten zur
schnellen und effektiven Ölbekämpfung sprechen, dafür entschieden, einen an-
gemessenen Teil der festen Kosten zu erstatteten, sofern diese Kosten in engem
Zusammenhang mit dem Zeitraum der betreffenden Reinigung stehen und keine
weit hergeholten Gemeinkosten enthalten. 3
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Dieser enge Zusammenhang ist bei Personalkosten für die Gehälter solcher
Personen zu bejahen, die direkt an der Schadensbekämpfungsmaßnahme beteiligt
waren, nicht aber für Vorgesetzte, die lediglich im Rahmen ihrer normalen Ver-
waltungstätigkeit an der Ölbekämpfung mitgearbeitet haben. 3 Materialkosten
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werden insoweit erstattet, als dass das Material und die Ausrüstung für den Fall
eines eventuellen Ölunfalls erworben wurden und auch später zur Ölbekämpfung
benutzt wurden, abzüglich des Restwertes. 3
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cc) Folgeschäden und reine Vermögensschäden
Nach der Neufassung des Schadensbegriffs durch das Haftungsübereinkommen
von 1992 wird nun auch ausdrücklich der entgangene Gewinn aufgrund einer
Beeinträchtigung der Umwelt als ersatzfähiger Schaden genannt. Ungeklärt bleibt
jedoch, wo die Grenze zwischen erstattungsfähigen und nicht erstattungsfähigen
Vermögensschäden verläuft.
Wurden durch den Austritt von Öl Sachen, wie z.B. Fischerboote, Fischernet-
ze, verunreinigt, erkennen die Fonds die entgangenen Gewinne der Eigentümer
und Benutzer dieser Sachen im Prinzip an (sog. Folgeschäden). 3
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1986, 467 (473); Nichols, The IOPC Funds` 25 years of compensating victims of oil pollution
incidents, S. 105; Ganten, VersR 1989, 329 (332).
389 Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
– Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 15; IOPC Fund 1992, Claims
Manual, 2005, S. 22; Ganten, VersR 1989, 329 (332).
390 Ganten, VersR 1989, 329 (332).
391 Ganten, VersR 1989, 329 (332); Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölver-
schmutzungsschäden beim Seetransport – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsper-
spektiven, S. 15; Nichols, The IOPC Funds` 25 years of compensating victims of oil pollution
incidents, S. 105.
392 Ganten, VersR 1989, 329 (332).
393 Jacobsson/Trotz, JMLC 1986, 467 (474).
394 Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
– Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 15; IOPC Fund 1992, Claims
Manual, 2005, S. 10.