Page 128 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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104 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Besteht der vorrangige Zweck der Bergungsarbeiten darin, Verschmutzungsschä-
den zu verhindern oder einzuschränken, erkennt der Fonds die Maßnahmen als
Schutzmaßnahmen und damit als ersatzfähig an. 4 Dient eine Bergungsmaßnah-
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me sowohl der Bergung von Schiff und Ladung als auch der Verhinderung von
Verschmutzungsschäden, und ist es nicht möglich, den vorrangigen Zweck der
Arbeit festzustellen, werden die Kosten zwischen Verschmutzungsverhinderung
und sonstigen Aktivitäten aufgeteilt. 4 Dabei erfolgt die Bemessung der Entschä-
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digung nicht auf der Grundlage von Kriterien für die Bemessung von Bergungs-
löhnen, sondern beschränkt sich auf die Kosten für die durchgeführten Schutz-
maßnahmen einschließlich eines angemessenen Gewinnbestandteils. 4
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Neben den Kosten von Schutzmaßnahmen erfasst die Schadensdefinition in
Art. I Abs. 6 lit. b) HÜ ausdrücklich auch weitere durch Schutzmaßnahmen verur-
sachte Verluste oder Schäden. Darunter fallen z.B. Kosten für Schäden an Stra-
ßen, Piers, Uferbefestigungen oder privatem Eigentum, die etwa durch Fahrzeuge
oder andere schwere Maschinen während der Reinigungsarbeiten entstanden sind,
Reparaturkosten für Ausrüstungen, die während der Operationen verwendet und
beschädigt wurden sowie Kosten für die medizinische Behandlung 4 der durch
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die Reinigungsarbeiten verletzten Personen. 4 Die Grenze der Ersatzfähigkeit
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wird von dem Fonds da gezogen, wo die Verbesserung der beschädigten Sachen
bei den Arbeiten im Vordergrund stand. 4
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ff) Personenschäden
Der Schadensbegriff umfasst neben Sachschäden auch durch Ölkontamination
verursachte Personenschäden wie Tod oder Körperverletzung, wenn diese auch
eher eine untergeordnete Rolle bei Tankerunfällen spielen. 4
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Da der Begriff des Verschmutzungsschadens auch die Kosten für Schutzmaß-
nahmen und für weitere durch Schutzmaßnahmen verursachte Verluste oder
Schäden umfasst, können unter bestimmten Umständen auch Personenschäden
ersetzt werden, die durch ergriffene Schutzmaßnahmen verursacht wurden. 4 In
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420 IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 22; Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für
Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport – Entwicklung in den letzten Jahren und Zu-
kunftsperspektiven, S. 14.
421 IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 23; Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für
Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport – Entwicklung in den letzten Jahren und Zu-
kunftsperspektiven, S. 14.
422 IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 23; Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für
Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport – Entwicklung in den letzten Jahren und Zu-
kunftsperspektiven, S. 14.
423 Ausführlicher siehe 2. Teil E II 2 e) ff).
424 IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 21; Kappet, S. 114 ff.; Romero Lares, S. 104 f.
425 IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 21.
426 Jacobsson/Trotz, JMLC 1986, 467 (470); Bremer, S. 191; Renger, TranspR 1993, 132.
427 Jacobsson/Trotz, JMLC 1986, 467 (470 f.).