Page 126 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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102 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
Durch die Neufassung des Schadensbegriffs ist es zudem möglich, Schadenser-
satzansprüche für Wiederherstellungsmaßnahmen geltend zu machen, die noch in
der Zukunft liegen. Das ist insbesondere für die Geschädigten interessant, die
ohne diese finanzielle Vorleistung wirtschaftlich nicht in der Lage wären, mit den
Instandsetzungsarbeiten zu beginnen. 4
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Zur Bestimmung der Angemessenheit von Wiederherstellungsmaßnahmen hat
der Fonds folgende Kriterien entwickelt:
Die Maßnahmen selbst müssen angemessen sein und berechtigte Aussicht auf
Erfolg haben. Ebenso müssen die Kosten der Maßnahmen angemessen sein.
Schließlich darf zwischen den Kosten der Maßnahmen und den erreichten Ergeb-
nissen oder den vernünftigerweise zu erwartenden Ergebnissen kein Missverhält-
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nis bestehen. 4
Die Angemessenheitsprüfung erfolgt auf einer objektiven Einschätzung, d.h.
vom objektiven Standpunkt aus müssen die Maßnahmen unter Berücksichtigung
der verfügbaren konkreten Informationen angemessen gewesen sein. 4
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Unter Umständen werden auch Studien über die Auswirkungen der Ölver-
schmutzung, sog. Umweltstudien („post-spill studies“) vom Fonds anerkannt, um
festzustellen, ob Wiederherstellungsmaßnahmen notwendig und durchführbar
sind. 4 Die Praxis des Fonds ist bezüglich der Anerkennung solcher Studien bis-
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lang eher restriktiv und verlangt, dass die Studien nach einem Ölereignis im Rah-
men der Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden mit dem Ziel, die
durch das Ereignis verursachten Verschmutzungsschäden zu beheben. 4 Es muss
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also ein Bezug zu den jeweiligen Verschmutzungsschäden bestehen, der bei Stu-
dien von allgemeinem wissenschaftlichem Interesse nicht gegeben ist. 4
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Der Fonds verlangt ferner, dass die Studien verlässliche und nützliche Infor-
mationen liefern und mit Professionalität, wissenschaftlicher Genauigkeit, Objek-
tivität und Ausgewogenheit durchgeführt werden. 4 Überdies muss der Umfang
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der Studie gegenüber dem Ausmaß der Verschmutzung und den vorhergesagten
Auswirkungen verhältnismäßig sein. 4
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404 Renger, Zur Haftung und Entschädigung bei Gefahrgut- und Ölverschmutzungsschäden auf See,
433 (443 f.).
405 Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
– Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 18 f.
406 Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
– Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 18 f.; IOPC Fund 1992,
Claims Manual, 2005, S. 31.
407 IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 31; ausführlich zum Ersatz der Kosten für Umwelt-
studien Kappet, S. 130 ff.
408 IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 32; Romero Lares, S. 113; vgl. Kappet, S. 130 f.
409 IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2002, S. 20; Romero Lares, S. 113.
410 IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 32.
411 IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 32.