Page 126 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
P. 126

102                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        Durch die Neufassung des Schadensbegriffs ist  es zudem möglich, Schadenser-
                        satzansprüche  für Wiederherstellungsmaßnahmen geltend zu machen, die noch in
                        der Zukunft  liegen. Das ist insbesondere für die Geschädigten interessant, die
                        ohne diese finanzielle Vorleistung wirtschaftlich nicht in der Lage wären, mit den
                        Instandsetzungsarbeiten zu beginnen. 4
                                                        404
                           Zur Bestimmung der Angemessenheit von Wiederherstellungsmaßnahmen hat
                        der Fonds folgende Kriterien entwickelt:
                           Die Maßnahmen selbst müssen angemessen sein und berechtigte Aussicht auf
                        Erfolg  haben. Ebenso müssen die Kosten der Maßnahmen angemessen  sein.
                        Schließlich darf zwischen den Kosten der Maßnahmen und den erreichten Ergeb-
                        nissen oder den vernünftigerweise zu erwartenden Ergebnissen kein Missverhält-
                                   405
                        nis bestehen. 4
                           Die Angemessenheitsprüfung erfolgt auf einer objektiven Einschätzung, d.h.
                        vom objektiven Standpunkt aus müssen die Maßnahmen unter Berücksichtigung
                        der verfügbaren konkreten Informationen angemessen gewesen sein. 4
                                                                                  406
                           Unter Umständen werden  auch Studien über die Auswirkungen  der Ölver-
                        schmutzung, sog. Umweltstudien („post-spill studies“) vom Fonds anerkannt, um
                        festzustellen, ob Wiederherstellungsmaßnahmen  notwendig und durchführbar
                        sind. 4  Die Praxis des Fonds ist bezüglich der Anerkennung solcher Studien bis-
                            407
                        lang eher restriktiv und verlangt, dass die Studien nach einem Ölereignis im Rah-
                        men der Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden mit dem Ziel, die
                        durch das Ereignis verursachten Verschmutzungsschäden zu beheben. 4  Es muss
                                                                                    408
                        also ein Bezug zu den jeweiligen Verschmutzungsschäden bestehen, der bei Stu-
                        dien von allgemeinem wissenschaftlichem Interesse nicht gegeben ist. 4
                                                                                   409
                           Der Fonds verlangt ferner, dass die Studien verlässliche und nützliche Infor-
                        mationen liefern und mit Professionalität, wissenschaftlicher Genauigkeit, Objek-
                        tivität und Ausgewogenheit durchgeführt werden. 4  Überdies muss der Umfang
                                                                   410
                        der Studie gegenüber dem Ausmaß der Verschmutzung und den vorhergesagten
                        Auswirkungen verhältnismäßig sein. 4
                                                       411



                        404  Renger, Zur Haftung und Entschädigung bei Gefahrgut- und Ölverschmutzungsschäden auf See,
                           433 (443 f.).
                        405  Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
                           – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 18 f.
                        406  Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
                           – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 18 f.; IOPC Fund 1992,
                           Claims Manual, 2005, S. 31.
                        407  IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 31; ausführlich zum Ersatz der Kosten für Umwelt-
                           studien Kappet, S. 130 ff.
                        408  IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 32; Romero Lares, S. 113; vgl. Kappet, S. 130 f.
                        409  IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2002, S. 20; Romero Lares, S. 113.
                        410  IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 32.
                        411  IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 32.
   121   122   123   124   125   126   127   128   129   130   131