Page 130 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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106 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
einkommen von 1969 als zu gering erwiesen hatte, durch Einführung einer Min-
desthaftung von 3 Millionen SZR und Erhöhung der maximalen Haftungssumme
von 14 Millionen auf 59,7 Millionen erweitert. 4 Die erhebliche Steigerung der
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Haftung von Eigentümern kleinerer Schiffe verfolgte den Zweck, dass der IOPC
Fonds nicht schon für sogenannte „Kleinschäden“ eintreten muss, sondern erst
dann, wenn die Entschädigung nicht mehr allein von den Versicherungen der
Schiffseigentümer aufgebracht werden kann. 4
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bb) Höchstsummen
Mit Wirkung zum November 2003 wurden die Haftungshöchstsummen durch
Beschluss der Vertragsstaaten nach dem vereinfachten Verfahren 4 zur Änderung
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der Haftungshöchstbeträge um 50,73 % heraufgesetzt. 4
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Nach der aktuellen Fassung des Ölhaftungsübereinkommens kann also der Ei-
gentümer eines Schiffes mit bis zu 5.000 Raumgehaltseinheiten (BRZ) 4 seine
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Haftung auf 4.510.000 Rechnungseinheiten 4 438 beschränken,
Art. V Abs. 1 lit. a) HÜ. Für Schiffe mit darüber hinausgehenden Raumgehalt
erhöht sich dieser Betrag um 631 SZR für jede zusätzliche Raumgehaltseinheit,
Art. V Abs. 1 lit. b) HÜ. Die Haftungsobergrenze liegt nach der Neufassung bei
89.770.000 SZR (ca. 96.501.354 Euro) 4 und ist bei einem Schiff mit
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ca. 140.000 BRZ erreicht.
Für Unfälle, die sich vor dem 1. November 2003 ereignet haben, gelten dage-
gen noch die „alten“ Haftungssummen: 3 Millionen SZR für ein Schiff mit bis zu
5.000 BRZ und 420 SZR für jede zusätzliche Raumgehaltseinheit. Die maximale
Haftungssumme beläuft sich auf 59,7 Millionen SZR (ca. 63.879.000 Euro).
433 Romero Lares, S. 77.
434 Ganten, Die Protokolle von 1984 zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und zum Fonds-
übereinkommen von 1971, S. 20 f.
435 Art. 15 der Schlussbestimmungen des Haftungsprotokolls von 1992.
436 IOPC Fund, Annual Report 2007, S. 16.
437 Nach Art. 5 Abs. 10 HÜ entspricht der Raumgehalt eines Schiffes der Bruttoraumzahl (BRZ), die
nach den in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 enthal-
tenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts errechnet wird.
438 Nach Art. 5 Abs. 9 HÜ ist die Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internatio-
nalen Währungsfonds. Die Beträge werden gem. Art. 5 Abs. 9 lit. a) HÜ in die Landeswährung
entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht umgerechnet.
Einzelheiten zur Be- und Umrechnung enthält Art. 5 Abs. 9 lit. a), b) und c) HÜ.
439 1 Sonderziehungsrecht entspricht z.Z. ca. 1,07 € (Stand: 08.08.2010). Der aktuelle Stand kann
unter http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_sdrv.aspx nachgeschlagen werden.