Page 130 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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106                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        einkommen von 1969 als zu gering erwiesen hatte, durch Einführung einer Min-
                        desthaftung von 3 Millionen SZR und Erhöhung der maximalen Haftungssumme
                        von 14 Millionen auf 59,7 Millionen  erweitert. 4  Die erhebliche Steigerung der
                                                                 433
                        Haftung von Eigentümern kleinerer Schiffe verfolgte den Zweck, dass der IOPC
                        Fonds nicht schon für sogenannte „Kleinschäden“ eintreten muss, sondern erst
                        dann,  wenn  die Entschädigung nicht mehr  allein von den Versicherungen der
                        Schiffseigentümer aufgebracht werden kann. 4
                                                              434

                        bb) Höchstsummen
                        Mit Wirkung zum  November 2003 wurden die Haftungshöchstsummen durch
                        Beschluss der Vertragsstaaten nach dem vereinfachten Verfahren 4  zur Änderung
                                                                                435
                        der Haftungshöchstbeträge um 50,73 % heraufgesetzt. 4
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                           Nach der aktuellen Fassung des Ölhaftungsübereinkommens kann also der Ei-
                        gentümer  eines Schiffes  mit bis zu 5.000 Raumgehaltseinheiten (BRZ) 4  seine
                                                                                       437
                        Haftung     auf     4.510.000     Rechnungseinheiten 4 438  beschränken,
                        Art. V Abs. 1 lit. a) HÜ.  Für  Schiffe  mit  darüber hinausgehenden Raumgehalt
                        erhöht sich dieser Betrag um 631 SZR für jede zusätzliche  Raumgehaltseinheit,
                        Art. V Abs. 1 lit. b) HÜ. Die Haftungsobergrenze liegt nach der Neufassung bei
                        89.770.000 SZR  (ca. 96.501.354 Euro) 4  und ist  bei einem  Schiff mit
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                        ca. 140.000 BRZ erreicht.
                           Für Unfälle, die sich vor dem 1. November 2003 ereignet haben, gelten dage-
                        gen noch die „alten“ Haftungssummen: 3 Millionen SZR für ein Schiff mit bis zu
                        5.000 BRZ und 420 SZR für jede zusätzliche Raumgehaltseinheit.  Die maximale
                        Haftungssumme beläuft sich auf 59,7 Millionen SZR (ca. 63.879.000 Euro).







                        433  Romero Lares, S. 77.
                        434  Ganten, Die Protokolle von 1984 zum Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und zum Fonds-
                           übereinkommen von 1971, S. 20 f.
                        435  Art. 15 der Schlussbestimmungen des Haftungsprotokolls von 1992.
                        436  IOPC Fund, Annual Report 2007, S. 16.
                        437  Nach Art. 5 Abs. 10 HÜ entspricht der Raumgehalt eines Schiffes der Bruttoraumzahl (BRZ), die
                           nach den in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 enthal-
                           tenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumgehalts errechnet wird.
                        438  Nach Art. 5 Abs. 9 HÜ ist die Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internatio-
                           nalen Währungsfonds. Die Beträge werden gem. Art. 5 Abs. 9 lit. a) HÜ in die Landeswährung
                           entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht umgerechnet.
                           Einzelheiten zur Be- und Umrechnung enthält Art. 5 Abs. 9 lit. a), b) und c) HÜ.
                        439  1 Sonderziehungsrecht entspricht z.Z. ca. 1,07 € (Stand: 08.08.2010). Der aktuelle Stand kann
                           unter http://www.imf.org/external/np/fin/data/rms_sdrv.aspx nachgeschlagen werden.
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