Page 133 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          109

                           g) Versicherungspflicht
                           Die Einführung einer weltweiten Zwangshaftpflichtversicherung durch das Ölhaf-
                           tungsübereinkommen von 1969 war eine Neuheit, die es so vorher in internatio-
                                                                449
                           nalen Übereinkommen nicht gegeben hatte. 4


                           aa) Art und Umfang der Pflichtversicherung und Ausnahmen von der
                           Versicherungspflicht
                           Der Eigentümer eines Tankers mit einer Ladung von mehr als 2.000 Tonnen be-
                           ständigen  Öls ist  nach  Art. VII HÜ verpflichtet,  eine Versicherung oder ver-
                           gleichbare finanzielle Sicherheit, wie z.B. eine Bankbürgschaft, 4  in Höhe seiner
                                                                                  450
                           nach dem Übereinkommen geforderten Haftpflicht zu unterhalten.
                              Bei der Sicherheit muss es sich stets um eine Forderung gegen einen Dritten
                           handeln. 4  Lediglich Staatschiffe werden nach Art. VII Abs. 12 HÜ bei Erfüllung
                                   451
                           der genannten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreit. Bei ihnen
                           genügt eine sogenannte Selbstversicherung. 4
                                                                452
                              Schiffe, die weniger als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung befördern, fallen nicht
                           unter die Versicherungspflicht. Die Mindestgrenze von 2.000 Tonnen wurde in
                           die Fassung des Haftungsübereinkommens von 1969 auf skandinavischen
                           Wunsch eingefügt und hat das Ziel, die Küstenschifffahrt zu entlasten. 4  Aller-
                                                                                          453
                           dings ist die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht gleichzeitig eine Befrei-
                           ung von der Haftung nach dem Übereinkommen.
                              Das neuere HNS-Übereinkommen enthält eine solche Privilegierung kleinerer
                           Schiffe  nicht  mehr. Auch für das Ölhaftungsübereinkommen wird die Ausdeh-
                           nung der Versicherungspflicht auf kleinere Schiffe diskutiert und insbesondere
                           von Frankreich befürwortet. 4  Denn es hat sich gezeigt, dass auch kleinere Schif-
                                                    454
                           fe beträchtliche Schäden anrichten können. 4
                                                                455
                              Die aus der  Versicherung oder Sicherheit verfügbaren Beträge dürfen  aus-
                           schließlich zur Befriedigung von Ansprüchen aufgrund dieses Übereinkommens
                           verwendet werden, Art. VII Abs. 9 HÜ.

                           449  Denkschrift zu dem Ölhaftungsübereinkommen von 1969 und dem Fondsübereinkommen von
                              1971, BT-Drucks. 7/2299, S. 63.
                           450  Bei der redaktionellen Bearbeitung des Art. VII Abs. 1 HÜ wurde übersehen, dass die Textstelle,
                              nach der „eine von einem internationalen Schadenersatzfonds ausgestellte Bescheinigung“ eben-
                              falls als Sicherheitsleistung anzuerkennen ist, hätte gestrichen werden müssen. Denn diese Text-
                              stelle nimmt Bezug auf Art. 5 Abs. 2 des Fondsübereinkommens von 1971, der durch das Pro-
                              tokoll von 1984/1992 gestrichen worden ist. Eine solche Bescheinigung kann also nach dem
                              neuen Haftungssystem nicht mehr ausgestellt werden, (Denkschrift zu den Protokollen, BT-
                              Drucks. 11/892, 44 (48)).
                           451  Herber, RabelsZ  1970, 223 (245).
                           452  Herber, RabelsZ  1970, 223 (245).
                           453  Herber, RabelsZ  1970, 223 (245).
                           454  IOPC Fund, Report on the Fifth Meeting of the Third Intersessional Working Group, S. 3, 10.
                           455  Romero Lares nennt drei Beispielsfälle, S. 167.
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