Page 136 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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112 2 Teil: Internationale Haftungsregelungen
gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen
lassen.
Das Übereinkommen regelt anders als das neuere HNS-Übereinkommen nicht
ausdrücklich, ob die beteiligten Eigentümer ihre Haftung auf die auf sie anwend-
baren Haftungshöchstbeträge beschränken können und lässt auch die Frage nach
dem Rückgriff untereinander offen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch
bei Beteiligung mehrerer Schiffe an einem Ereignis die Grundsätze der Haftungs-
beschränkung gelten und die Eigentümer ihre Haftung beschränken können. Der
Rückgriff richtet sich nach den Regelungen der anzuwendenden nationalen
Rechtsordnung. 4
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3. Aktivlegitimation
Jede Person, die einen Verschmutzungsschaden in einem Staat erlitten hat, der
sowohl dem Haftungsübereinkommen als auch dem Fondsübereinkommen von
1992 angehört, kann gegen den Eigentümer, Versicherer und ggf. auch gegen den
Entschädigungsfonds Klage erheben. 4 Ereignet sich das Schadensereignis aller-
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dings in einem Staat, der nur dem Haftungsübereinkommen von 1992 nicht aber
dem Fondsübereinkommen beigetreten ist, kann die geschädigte Person nur gegen
den Eigentümer und Versicherer vorgehen. 4
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Anspruchsberechtigt können folglich natürliche Personen und juristische Per-
sonen des privaten oder öffentlichen Rechts einschließlich Staaten und deren Ge-
bietskörperschaften („local authorities“) sein. 4 Wer im Einzelfall anspruchsbe-
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rechtigt ist, richtet sich nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht.
4. Ausschlussfrist
Schadensersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadens Klage erhoben wird,
Art. VIII HÜ. Spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Jahren nach dem scha-
densverursachenden Ereignis bzw. dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls kann nicht
mehr Klage erhoben werden.
464 Vgl. Hwang, S. 73 zum deutschen Recht.
465 IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 15.
466 IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 15.
467 IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 15.