Page 136 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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112                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht  hinreichend sicher  trennen
                        lassen.
                           Das Übereinkommen regelt anders als das neuere HNS-Übereinkommen nicht
                        ausdrücklich, ob die beteiligten Eigentümer ihre Haftung auf die auf sie anwend-
                        baren Haftungshöchstbeträge beschränken können und lässt auch die Frage nach
                        dem Rückgriff untereinander offen. Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch
                        bei Beteiligung mehrerer Schiffe an einem Ereignis die Grundsätze der Haftungs-
                        beschränkung gelten und die Eigentümer ihre Haftung beschränken können. Der
                        Rückgriff richtet sich nach den Regelungen der anzuwendenden nationalen
                        Rechtsordnung. 4
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                        3. Aktivlegitimation
                        Jede Person,  die einen Verschmutzungsschaden in einem Staat erlitten hat, der
                        sowohl dem Haftungsübereinkommen als auch dem Fondsübereinkommen von
                        1992 angehört, kann gegen den Eigentümer, Versicherer und ggf. auch gegen den
                        Entschädigungsfonds Klage erheben. 4  Ereignet sich das Schadensereignis aller-
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                        dings in einem Staat, der nur dem Haftungsübereinkommen von 1992 nicht aber
                        dem Fondsübereinkommen beigetreten ist, kann die geschädigte Person nur gegen
                        den Eigentümer und Versicherer vorgehen. 4
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                           Anspruchsberechtigt können folglich natürliche Personen und juristische Per-
                        sonen des privaten oder öffentlichen Rechts einschließlich Staaten und deren Ge-
                        bietskörperschaften („local authorities“) sein. 4  Wer im Einzelfall  anspruchsbe-
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                        rechtigt ist, richtet sich nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht.


                        4. Ausschlussfrist
                        Schadensersatzansprüche  nach diesem  Übereinkommen erlöschen, wenn nicht
                        innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadens Klage erhoben wird,
                        Art. VIII HÜ. Spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Jahren nach dem scha-
                        densverursachenden Ereignis bzw. dem  Zeitpunkt des ersten Vorfalls kann nicht
                        mehr Klage erhoben werden.








                        464  Vgl. Hwang, S. 73 zum deutschen Recht.
                        465  IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 15.
                        466  IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 15.
                        467  IOPC Fund 1992, Claims Manual, 2005, S. 15.
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