Page 137 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen 113
III. Internationales Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines
Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Auf der zweiten Stufe des internationalen Haftungs- und Entschädigungssystems
für Ölverschmutzungsschäden durch Tankerunfälle greift das Fondsübereinkom-
men von 1992 4 . Die über die Reederhaftung hinausgehende zusätzliche Ent-
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schädigung wird vom IOPC Fonds 1992 4 , einer durch das Übereinkommen
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geschaffenen weltweiten zwischenstaatlichen Organisation mit Sitz in London,
gewährt. 4 Der IOPC Fonds 1992 ist eine juristische Person, die sowohl von der
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IMO als auch von den Vereinten Nationen unabhängig ist. 4
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Das Fondsübereinkommen von 1992 hat inzwischen 102 Mitgliedstaaten, dar-
unter auch die meisten europäischen Staaten. 4 Jeder Mitgliedstaat des Fonds-
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übereinkommens ist auch gleichzeitig Mitglied des IOPC Fonds 1992. 4
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Verbindliche Fassungen sind nach Art. 39 des Fondsprotokolls die arabische,
chinesische, englische, französische, russische und spanische Fassung. Vorbehalte
zu einzelnen Regelungen des Übereinkommens können nicht gemacht werden.
1. Voraussetzung für das Eingreifen des IOPC Fonds 1992
Voraussetzung für das Eingreifen des IOPC Fonds 1992 ist, dass der Geschädigte
einen Verschmutzungsschaden in einem Vertragsstaat des Fondsübereinkommens
erlitten hat, jedoch nach dem Haftungsübereinkommen für den Schaden nicht voll
und angemessen entschädigt werden konnte. Art. 4 Abs. 1 FÜ nennt drei Fälle, die
dazu führen können, dass die Geschädigten keine volle Entschädigung erhalten.
Der am häufigsten eintretende Fall ist, dass die Ölverschmutzungsschäden den
Haftungshöchstbetrag des Schiffseigentümers übersteigen. 4 Der IOPC Fonds
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1992 greift aber auch ein, wenn sich der Schiffseigentümer auf einen Haftungsaus-
schlussgrund berufen kann oder finanziell nicht in der Lage ist, seinen Verpflich-
tungen aus dem Haftungsübereinkommen nachzukommen und auch die Versiche-
rungssumme nicht ausreicht.
Darüber hinaus zahlt der IOPC Fonds 1992 eine Entschädigung für die ange-
messenen Kosten oder Opfer, die der Schiffseigentümer freiwillig auf sich nimmt,
468 BGBl. 1996 II, 685 ff.
469 International Oil Pollution Compensation Fund.
470 Ganten, TranspR 1997, 397 (398); Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölver-
schmutzungsschäden beim Seetransport – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsper-
spektiven, S. 1.
471 Traisbach, Haftung und Entschädigung bei Öltankerunfällen, 169 (181).
472 http://www.iopcfund.org/92members.htm (Stand: 08.08.2010). Die Liste ist auf dem Stand vom
2. September 2008.
473 Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
– Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 1.
474 Kappet, S. 55 m.w.N.; Traisbach, Haftung und Entschädigung bei Öltankerunfällen, 169 (182).