Page 137 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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2 Teil: Internationale Haftungsregelungen                          113

                           III. Internationales Übereinkommen von 1992 über die Errichtung eines
                           Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden

                           Auf der zweiten Stufe des internationalen Haftungs- und Entschädigungssystems
                           für Ölverschmutzungsschäden durch Tankerunfälle greift das Fondsübereinkom-
                           men von 1992 4 . Die über  die Reederhaftung hinausgehende zusätzliche  Ent-
                                        468
                           schädigung wird vom IOPC Fonds 1992 4 , einer durch das Übereinkommen
                                                                469
                           geschaffenen  weltweiten  zwischenstaatlichen Organisation  mit Sitz in London,
                           gewährt. 4  Der IOPC Fonds 1992 ist eine juristische Person, die sowohl von der
                                   470
                           IMO als auch von den Vereinten Nationen unabhängig ist. 4
                                                                             471
                              Das Fondsübereinkommen von 1992 hat inzwischen 102 Mitgliedstaaten, dar-
                           unter auch die meisten europäischen Staaten. 4   Jeder Mitgliedstaat des  Fonds-
                                                                   472
                           übereinkommens ist auch gleichzeitig Mitglied des IOPC Fonds 1992. 4
                                                                                       473
                              Verbindliche Fassungen sind nach Art. 39 des Fondsprotokolls die arabische,
                           chinesische, englische, französische, russische und spanische Fassung. Vorbehalte
                           zu einzelnen Regelungen des Übereinkommens können nicht gemacht werden.


                           1. Voraussetzung für das Eingreifen des IOPC Fonds 1992
                           Voraussetzung für das Eingreifen des IOPC Fonds 1992 ist, dass der Geschädigte
                           einen Verschmutzungsschaden in einem Vertragsstaat des Fondsübereinkommens
                           erlitten hat, jedoch nach dem Haftungsübereinkommen für den Schaden nicht voll
                           und angemessen entschädigt werden konnte. Art. 4 Abs. 1 FÜ nennt drei Fälle, die
                           dazu führen können, dass die Geschädigten keine volle Entschädigung erhalten.
                              Der am häufigsten eintretende Fall ist, dass die Ölverschmutzungsschäden den
                           Haftungshöchstbetrag des  Schiffseigentümers übersteigen. 4  Der IOPC Fonds
                                                                              474
                           1992 greift aber auch ein, wenn sich der Schiffseigentümer auf einen Haftungsaus-
                           schlussgrund berufen kann oder finanziell nicht in der Lage ist, seinen Verpflich-
                           tungen aus dem Haftungsübereinkommen nachzukommen und auch die Versiche-
                           rungssumme nicht ausreicht.
                              Darüber hinaus zahlt der IOPC Fonds 1992 eine Entschädigung für die ange-
                           messenen Kosten oder Opfer, die der Schiffseigentümer freiwillig auf sich nimmt,

                           468  BGBl. 1996 II, 685 ff.
                           469  International Oil Pollution Compensation Fund.
                           470  Ganten, TranspR 1997, 397 (398); Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölver-
                              schmutzungsschäden beim Seetransport – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsper-
                              spektiven, S. 1.
                           471  Traisbach, Haftung und Entschädigung bei Öltankerunfällen, 169 (181).
                           472  http://www.iopcfund.org/92members.htm (Stand: 08.08.2010). Die Liste ist auf dem Stand vom
                              2. September 2008.
                           473  Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
                              – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 1.
                           474  Kappet, S. 55 m.w.N.; Traisbach, Haftung und Entschädigung bei Öltankerunfällen, 169 (182).
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