Page 142 - Haftung für Gefahrguttransporte in Europa : zur außervertraglichen Haftung für Gefahrguttransporte zu Lande, zu Wasser und mit Luftfahrzeugen by
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118                                   2 Teil: Internationale Haftungsregelungen

                        sen und Widersprüche zwischen den Entscheidungen nach dem Haftungsüberein-
                                                                            493
                        kommen und dem Fondsübereinkommen vermieden werden. 4
                           Die Geschädigten können ihre Ansprüche gegenüber dem Schiffseigner oder
                        dessen Versicherer (Direktanspruch) geltend machen. In Fällen, in denen der
                        IOPC Fonds 1992 höchstwahrscheinlich betroffen ist, können sich die Geschä-
                                                        494
                        digten auch direkt an diesen wenden. 4  Für die Regulierung der Schadensersatz-
                        ansprüche ist der Exekutivausschuss verantwortlich, der diese Aufgabe allerdings
                        in großem Umfang dem Direktor überlässt, soweit nicht über neue Grundsatzfra-
                        gen zu entscheiden ist. 4  Die Geschädigten werden angehalten, die schriftlichen
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                        Unterlagen zur Geltendmachung ihrer Ansprüche  gut vorzubereiten, um eine
                        schnelle Erledigung zu ermöglichen. 4
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                           In Fällen, in denen sehr viele Schadensersatzansprüche aus einem  Ereignis
                        entstehen, wird üblicherweise ein gemeinsames örtliches Schadensbüro des IOPC
                        Fonds und des P & I Clubs eingerichtet, bei dem die Geschädigten ihre Ansprü-
                        che anmelden können. 4
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                        IV. Protokoll von 2003 zum Internationalen Übereinkommen von 1992 über die
                        Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für  Ölverschmut-
                        zungsschäden


                        Am 16. Mai 2003 wurde auf einer von dem Generalsekretär der IMO einberufe-
                        nen Staatenkonferenz in London das „Protokoll von 2003 über die Errichtung
                        eines Internationalen Zusatzentschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden“
                        verabschiedet. 4  Dieses Protokoll ergänzt die bestehenden internationalen Über-
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                        einkommen, indem es zusätzliche Mittel für die Entschädigung von Ölverschmut-
                        zungsopfern bereitstellt und bildet somit die dritte Säule des internationalen Haf-
                        tungs- und Entschädigungssystems. 4
                                                      499
                           Durch das Protokoll von 2003 wird ein Zusatzfonds, der „International Oil
                        Pollution Compensation Supplementary Fund“ (IOPC Supplementary Fund 2003)


                        493  Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim Seetransport
                           – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 11.
                        494  Romero Lares, S. 96.
                        495  Vgl. Romero Lares, S. 96 f.
                        496  Vgl. Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim See-
                           transport – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 12.
                        497  Vgl. Jacobsson, Internationales Schadensersatzrecht für Ölverschmutzungsschäden beim See-
                           transport – Entwicklung in den letzten Jahren und Zukunftsperspektiven, S. 11; Romero Lares
                           mit einigen Beispielsfällen, S. 96.
                        498  BGBl. 2004 II, S. 1290 ff.
                        499  Vgl. Romero Lares, S. 160 und Kappet, S. 62.
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